Paar vor Vertrag und Eheringen - bildlich für Scheidung

Ihre Scheidung in den besten Händen

Rechtsanwalt Dr. Alexander Pleh / Fachanwalt für Familienrecht
Scheidungsanwalt in Düsseldorf

Scheidung: als Anwalt an Ihrer Seite

Ist man verheiratet, sind Trennung und ggf. Scheidung einschneidende Erlebnisse – egal ob man sich im Guten trennt oder im Streit.

Schon nach einer Trennung gibt es rechtlich vieles zu klären (z.B. Trennungsunterhalt). Vor allem aber, wenn die Scheidung ansteht, sollte man seine Rechte kennen, um bei der Scheidung nicht (finanziell) übervorteilt zu werden (Unterhalt, Sorgerecht, Zugewinnausgleich etc.).

Als Fachanwalt für Familienrecht beantworte ich Ihre Fragen zum Thema Scheidung, kläre Sie darüber auf, was Ihnen im Fall einer Scheidung zusteht und vertrete Sie im Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht.

Direkt nach einer Trennung ist eine Scheidung nicht möglich. Denn auch wenn man sich mit seinem Ex bzw. seiner Ex einig ist: Den Scheidungsantrag beim Familiengericht kann man frühestens ein Jahr nach der Trennung stellen (sog. Trennungsjahr).

  • Ist man sich einig, dass man sich scheiden lassen will, spricht man von einer einvernehmlichen Scheidung. Dann kann man ein Jahr nach der Trennung den Antrag auf Scheidung von einem Anwalt stellen lassen. Die Scheidung der Ehe kann dann in wenigen Monaten nach dem Antrag erledigt sein.
  • Will sich ein Partner nicht scheiden lassen (streitige Scheidung), ist eine Scheidung nach einem Jahr noch nicht möglich. Spätestens drei Jahre nach der Trennung kann sich ein Partner nicht mehr gegen eine Scheidung wehren – dann ist auch eine Scheidung gegen den Willen des Ex bzw. der Ex möglich. Kann ein Partner aber beweisen, dass die Ehe zerrüttet ist, ist eine Scheidung auch früher möglich.

In einigen Fällen wünscht man sich, dass man eine Scheidung sofort beantragen kann – ohne das Trennungsjahr abwarten zu müssen. Eine solche Blitzscheidung ist in Deutschland aber nur selten möglich: nur wenn ein Härtefall vorliegt (Härtefallscheidung).

Ein Seitensprung reicht für eine Härtefallscheidung nicht aus. Gründe für eine Härtefallscheidung sind z.B. häusliche Gewalt, langjähriger Drogen- und Alkoholmissbrauch oder Morddrohungen, sexuelle Gewalt des Partners bzw. der Partnerin.

Grundsätzlich reicht es, wenn man sich einigt, nur einen Anwalt zu beauftragen, der den Scheidungsantrag stellen soll. Dieser eine Anwalt ist aber auf jeden Fall notwendig, denn nur ein Rechtsanwalt darf den Scheidungsantrag bei Gericht stellen. Ohne Rechtsanwalt ist eine Scheidung also nicht machbar.

Beauftragt man einen Rechtsanwalt, vertritt dieser Anwalt auch nur einen Ehepartner und streng genommen nur dessen Interessen. Er stellt für ihn/sie den Scheidungsantrag. Der andere Ehepartner kann dem Antrag vor Gericht ohne Anwalt zustimmen. Das spart natürlich Anwaltskosten.

Nur einen Anwalt zu beauftragen, ist aber auch nur denkbar und sinnvoll, wenn man sich über die Scheidung und alle anderen Punkte fair und auf Augenhöhe einigen kann (z.B. mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung). Sobald man sich auch nur über einzelne Punkte streitet, sollte jeder Partner einen Anwalt beauftragen, um nicht übervorteilt zu werden.

Natürlich hängen an einer Scheidung noch viele andere Punkte, die zu klären sind, wie z.B. Sorgerecht, Unterhalt für Kinder und ggf. Zugewinnausgleich (sog. Scheidungsfolgesachen). Gerade hier geht es oft um viel – menschlich und finanziell.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung kann man sich auch darüber einigen. Dafür bietet sich eine Scheidungsfolgenvereinbarung an, die man mithilfe eines Anwalts ohne Einschaltung des Familiengerichts miteinander treffen kann. Über alles, was in dieser Vereinbarung geregelt wurde, muss das Gericht nicht mehr entscheiden. Das spart Zeit und senkt die Kosten.

In einigen Fällen muss die Scheidungsfolgenvereinbarung von einem Notar beurkundet werden.

Als bestellter und vereidigter Notarvertreter von Notar Dr. Alexander Völzmann verfüge ich über profunde Expertise bei der Gestaltung von Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung. Außerdem verfüge ich über gute Verbindungen, um zügig einen Notartermin für Sie zu erhalten.

Ist man sich über die Scheidung einig, streitet aber über Unterhalt, Sorgerecht und Co., kann es Sinn machen, diese Scheidungsfolgen von der Scheidung verfahrenstechnisch zu trennen. Das kann ein Anwalt bei Gericht beantragen.

Dann laufen vor Gericht zwei voneinander getrennte Verfahren: im Scheidungsverfahren geht es NUR um die Scheidung. Im anderen Verfahren geht es um die Scheidungsfolgen, falls und soweit man dafür keine einvernehmliche Regelung finden konnte. Das macht es möglich, sich zügig scheiden zu lassen, auch wenn man sich über die finanziellen Details nicht einig ist.

Ob es Sinn macht, das Scheidungsverfahren von dem Verfahren über die Scheidungsfolgen abzutrennen, ist stark vom Einzelfall abhängig. So kann eine Abtrennung für denjenigen nachteilig sein, der Zugewinnausgleich bezahlen muss, wenn man über den Zugewinn streitet und ein erheblicher Zugewinn im Raum steht. Und auch wenn man um Trennungsunterhalt streitet, ist eine Abtrennung der Verfahren nicht immer sinnvoll.

Die Kosten für eine Scheidung setzen sich aus Anwaltskosten und Gerichtskosten zusammen. Diese Kosten werden mithilfe einer gesetzlichen Tabelle auf Grundlage des Verfahrenswertes festgelegt.

Dieser Verfahrenswert wird für jeden Fall individuell festgelegt. Er richtet sich in erster Linie nach dem Nettoeinkommen, das die Ehegatten in den drei Monaten erzielt haben, bevor der Scheidungsantrag gestellt wurde.

In einem Scheidungsverfahren gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, Kosten zu sparen.

So kann im Scheidungsverfahren ein Anwalt ausreichen – nicht beide Partner müssen anwaltlich vertreten sein (s.o.). Dieser Anwalt vertritt allerdings nur einen der Noch-Ehepartner.

Wer den Anwalt beauftragt, muss gegenüber dem Anwalt für die Anwaltskosten aufkommen – unabhängig davon, ob man sich untereinander z.B. darauf geeinigt hat, die Anwaltskosten zu teilen.

Außerdem kann man u.a. Kosten bei der Scheidung sparen, wenn man das Scheidungsverfahren von allen anderen Dingen (Unterhalt, Sorgerecht, Zugewinnausgleich etc.). trennt und sich hier z.B. außergerichtlich einigt – auch wenn dafür natürlich ebenfalls Kosten z.B. für anwaltliche Beratung entstehen.

  1. Wenn Sie mir Ihre Scheidung anvertrauen, führen wir zunächst ein Gespräch von ca. einer halben Stunde – hier geht es um die wichtigsten Eckdaten. Das Gespräch kann vor Ort in der Kanzlei, telefonisch oder per Videokonferenz stattfinden.
  2. Liegen mir alle notwendigen Informationen vor, benötige ich von Ihnen eine Vollmacht, um Sie anwaltlich vertreten zu können. Außerdem benötige ich eine Kopie der Heiratsurkunde.
  3. Mit diesen Informationen und Unterlagen stelle ich bei dem zuständigen Gericht Scheidungsantrag. Der Scheidungsantrag wird von dem Gericht der anderen Partei zugestellt.
  4. Das Gericht sendet Ihnen und Ihrem Noch-Ehepartner einen Vordruck zum Versorgungsausgleich (V10). Hier müssen Sie alle rentenversicherungspflichtigen Tätigkeiten angeben, die Sie seit der Hochzeit ausgeübt haben, und die Formulare zügig an das Gericht zurückschicken. Das Gericht wird dann die Versorgungsträger (z.B. Deutsche Rentenversicherung) um Berechnung der Rentenanwartschaften bitten. Diese Procedere kann aufseiten der Versorgungsträger einige Zeit in Anspruch nehmen.
  5. Haben die Versorgungsträger die Berechnungen gefertigt, rechnet das Gericht den Anspruch auf Versorgungsausgleich aus. Die Berechnungen der Versorgungsträger und des Gerichts werden mir zugeleitet und von mir kritisch geprüft.
  6. Sind die Zahlen korrekt, wird das Gericht einen Scheidungstermin (Anhörungstermin) bestimmen. In diesem Termin werden die Beteiligten nach dem Tag der Hochzeit und dem Tag der Trennung befragt. Außerdem werden beide Ehepartner gefragt, ob sie die Ehe für zerrüttet halten. Bejahen beide diese Frage, wird die Ehe geschieden.
  7. Rechtskräftig wird die Scheidung erst nach einem Monat. Nur wenn beide Partner anwaltlich vertreten sind und auf Rechtsmittel verzichten, wird die Scheidung sofort rechtskräftig.

Sie wollen sich scheiden lassen? Als Scheidungsanwalt in Düsseldorf beantworte ich all Ihre Fragen und vertrete Sie im Scheidungsverfahren!