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Reiserecht

Reiserecht

Reisemängel bei Pauschal- und Individualreisen, Reiserücktritt / Stornokosten, Gepäckverlust, Fluggastrechte

Wenn jemand eine Reise tut, so kann er was erzählen – meist natürlich schöne Urlaubserlebnisse. Nicht selten trüben jedoch Reisemängel oder Probleme im Vorfeld der Reise die Reisefreude.

Aber Missstände im Urlaub oder vor Reiseantritt muss man nicht einfach hinnehmen: Das Reiserecht gibt Betroffenen ganz unterschiedliche Rechte und Ansprüche an die Hand. Das gilt vor allem für Pauschalreisen (z.B. All-inclusive-Urlaub oder Kreuzfahrt). Und auch wenn man seine Reise selbst als Individualreise bucht (Flug, Ferienwohnung etc.), hat man als Reisender Rechte.

Ist Ihre Reise nicht so verlaufen wie gebucht? Konnten Sie Ihre Reise nicht antreten, haben Sie Probleme mit der Stornierung, Rückabwicklung einer Reise? Oder wollen Sie ggf. Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude geltend machen? Kontaktieren Sie uns gerne direkt telefonisch unter 0211 / 868 060 90 oder per E-Mail an .

Die Corona-Pandemie hat seit dem Frühjahr 2020 das Reisen vollkommen verändert: Viele Reisende mussten Reisen stornieren, Reisen wurden von Veranstaltern gecancelt. Und auch 2021 wird Reisen aller Voraussicht nach nicht „normal“ möglich sein.

Deshalb fassen wir hier für Sie die wichtigsten Informationen zum Thema „Reise und Corona“ zusammen:

  • Die Stornierung Pauschalreise wegen Corona für Reisende ist nach dem Reiserecht möglich. Gem. 651h Abs. 3 BGB ist es möglich, eine Pauschalreise kostenfrei zu stornieren, wenn am Reiseziel unvermeidbare außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Reise erheblich beeinträchtigen. Das kann während der Corona-Pandemie der Fall sein, wenn z.B. Reiserouten verändert werden oder viele Sehenswürdigkeiten pandemiebedingt geschlossen sind. Ob eine solche Situation tatsächlich vorliegt, ist allerdings eine Frage des Einzelfalls. Außerdem ist die Prognose zum Zeitpunkt des Reiserücktritts entscheidend. Deshalb sollte man auch in Corona-Zeiten nicht vorschnell stornieren, um nicht unnötig Stornogebühren zu riskieren.

Damit eine Pauschalreise vorliegt (§ 651a BGB), muss man wenigstens zwei Reiseleistungen (z.B. Anreise & Hotel) zusammen buchen.

Kann man eine Pauschalreise stornieren, muss der Reiseveranstalter den Reisepreis innerhalb von 14 Tagen vollständig erstatten (ohne Storno-, Bearbeitungsgebühren etc.!). Geschieht das nicht, gilt es den Anspruch auf Reisepreiserstattung im Zweifel zunächst anwaltlich einzufordern und bei Bedarf einzuklagen.

Auf einen Gutschein oder eine Umbuchung anstelle einer Erstattung muss man sich nicht einlassen.

  • Sagt der Veranstalter die Pauschalreise „wegen Corona“ ab, hat man ebenfalls Anspruch auf Erstattung des Reisepreises bzw. einer Anzahlung.
  • Die Stornierung einer Individualreise (selbst gebuchtes Hotel, Ferienwohnung, Flug etc.) ist in Corona-Zeiten komplizierter: Das Reiserecht nach §§ 651 ff. BGB ist nicht anwendbar. Dafür, wann, ob und wie man (kostenfrei) stornieren kann, gelten die konkreten vertraglichen Vereinbarungen mit Hotel, Vermieter oder Airline und meist das Recht des Urlaublandes. Im Inland wie im Ausland reicht im Zweifel die bloße Angst zu reisen oder z.B. eine Quarantäne-Pflicht nach der Urlaubsrückkehr nicht für die (kostenfreie) Stornierung einer Direktbuchung aus. Etwas anderes gilt – meist auch im Ausland –, wenn man wegen eines Übernachtungsverbotes / Beherbergungsverbotes für touristische Reisen oder Grenzschließungen etc. nicht (an)reisen darf.
  • Stornierung von Geschäftsreisen: Solange Geschäftsreisen rechtlich zulässig sind, kann man sie nicht kostenlos stornieren.

Reiserücktrittsversicherung & Corona: Im Falle der Corona-Pandemie greifen Reiserücktrittsversicherungen nur, wenn man selbst schwer erkrankt ist. Denn in aller Regel sind Pandemien / Epidemien als Rücktrittsgrund ausgeschlossen.

Sie haben Fragen zum Thema Reiserecht und Corona und suchen einen Rechtsanwalt für Reiserecht in Köln? Sprechen Sie uns gerne direkt an, telefonisch unter 0211 / 868 060 90 oder per E-Mail an

Wenn eine Reise nicht wie gewünscht bzw. gebucht stattfindet, ist das sehr ärgerlich. Eine solche Situation löst aber in vielen Fällen auch rechtliche Ansprüche gegen den Reiseveranstalter aus, wenn die Reise „mangelhaft“ war, wenn die Reise also z.B.

  • nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat
  • sich nicht für den gewöhnlichen Nutzen eignet oder
  • nicht dem Standard einer vergleichbaren Pauschalreise entspricht.

Das legt § 651i Abs. 2 BGB fest.

Ansprüche wegen Reisemängeln aus dem Reiserecht kommen nur in Betracht, wenn eine Pauschalreise gebucht war, also wenigstens zwei Reiseleistungen bei einem Veranstalter gebucht wurden (Anreise, Unterkunft etc.).

Die Liste möglicher Reisemängel ist dann vielfältig. So kann ein Reisemangel bei einer Pauschalreise z.B. vorliegen bei

  • Verletzung von Informationspflichten (z.B. über Reiseleistungen, Reisevoraussetzungen wie Visa etc.)
  • mangelhafter Unterkunft (Hoteleinrichtung kaputt, falsche Zimmerkategorie, anderes Hotel etc.)
  • mangelhafter Reiseleistung (Abweichung von Reiseroute / Häfen bei Kreuzfahrt etc.)
  • mangelhafter Beförderung (erhebliche Flugverspätung, Flugausfall etc.)
  • Sicherheitsmängeln (baulicher Art, aber auch verdorbene Speisen bei all-inclusive etc.)
  • Lärmbelästigungen in der Unterkunft (z.B. Disco-Lärm Hoteldisco)
  • Umgebungsmängeln (z.B. Strand weiter vom Hotel entfernt als angegeben)

Reisemängel müssen sehr gut und konkret dokumentiert werden, auch das eigene Verhalten vor Ort (Abhilfeverlangen, Reaktionen Reiseveranstalter vor Ort z.B. mit Foto, Zeugenaussagen)!

Liegt ein solcher oder ein vergleichbarer Reisemangel vor, hat man als Betroffener unterschiedliche Ansprüche nach dem Reiserecht:

  • Man kann Abhilfe vor Ort verlangen, also die Behebung des Reisemangels, wenn Abhilfe möglich und verhältnismäßig ist.
  • Falls der Reiseveranstalter nicht (innerhalb angemessener Frist) für Abhilfe sorgt, darf man selbst Abhilfe schaffen und Kosten dafür ersetzt verlangen (Selbstabhilfe inkl. Aufwendungsersatz).
  • Muss der Veranstalter nicht Abhilfe leisten, z.B. weil es nicht möglich ist, kann man eine angemessene Ersatzleistung fordern (bspw. ein anderes Hotel).
  • Ist die Ersatzleistung mit der gebuchten Leistung nicht vergleichbar, kann man den Reisepreis mindern und hat ggf. Anspruch auf Erstattung des zu viel gezahlten Reisepreises. Wie hoch eine Reisepreisminderung ausfallen kann – darüber gibt die Frankfurter Tabelle
  • Sind Ersatzleistung oder Minderung unzumutbar bzw. unmöglich und ist die Reise erheblich durch einen Mangel beeinträchtigt, kann man den Reisevertrag kündigen und den Reisepreis ganz oder teilweise erstattet verlangen (Kündigungsrecht).

Ein Schadensersatzanspruch ist neben Kündigung und Minderung denkbar, wenn der Reiseveranstalter für den Reisemangel verantwortlich ist (z.B. nicht bei höherer Gewalt). Bei wesentlichen Reisemängeln oder wenn die Reise vollständig entfällt, ist auch eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit möglich.

Sie wollen eine (teilweise) Reisepreiserstattung, weil Ihre Reise mangelhaft war? Oder Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit? Sprechen Sie uns gerne an! Wir unterstützen Sie außergerichtlich und vor Gericht!

Anders verhält es sich, wenn man als Direktbucher seine Reise bzw. Bestandteile einzeln bucht, also eine Individualreise antritt: Das spezielle Reiserecht nach §§ 651 ff. BGB greift nicht, da es ausdrücklich nur für Pauschalreisen gilt.

Bucht man Reiseleistungen wie z.B. Hotel, Flug, Zug, Ferienwohnung / Ferienhaus oder Mietwagen einzeln, kommt es für die Ansprüche bei „Mängeln“ an auf

  • den konkreten Vertrag (Beherbergungsvertrag Hotel, Mietvertrag bei Ferienhaus etc.) bzw.
  • die gesetzliche Rechtslage im jeweiligen Urlaubsland, also z.B. Mietvertragsrecht.

Wenn es ausschließlich um Fluggastrechte geht (Flugverspätung, Annullierung, Gepäckverlust etc.), kann Europarecht bzw. das Montrealer Übereinkommen zur Anwendung kommen. Dazu unten mehr.

Hat man eine Individualreise gebucht, kommt es sehr stark auf den Einzelfall an, ob man Ansprüche gegen den Hotelbetreiber, Vermieter etc. geltend machen kann.

Dennoch sollte man gerade bei erheblichen Mängeln und teuren Buchungen durchaus individuell prüfen, welche Ansprüche (Stornierung, Minderung, Schadensersatz etc.) man ggf. geltend machen kann – national und international.

Sie haben Ärger mit dem Vermieter einer Ferienwohnung, einem Hotel oder einer Airline? Sprechen Sie uns gerne an! Wir unterstützen Sie außergerichtlich und vor Gericht! Sie erreichen uns unter 0211 / 868 060 90 oder per E-Mail an .

Reiserücktrittversicherungen dienen vor allem dazu, vom Versicherer Stornogebühren ersetzt verlangen zu können, wenn man von einer Reise krankheitsbedingt zurücktreten muss.

Konflikte und rechtliche Auseinandersetzungen mit Versicherern entstehen hier in aller Regel, wenn die Reiserücktrittsversicherung Leistungen nicht gewährt, die einem als Reisendem zustehen, z.B. eben die Übernahme von Stornogebühren. Grund für die Verweigerung der Versicherungsleistung ist in aller Regel, dass die Versicherung – oft vorschnell! – davon ausgeht, dass kein Versicherungsfall vorliegt.

Um in einer solchen Situation dennoch zu seinem Recht zu kommen, ist es deshalb im Falle einer Stornierung wegen einer Erkrankung, die zur Reiseunfähigkeit führt, vor allem wichtig, eines nachweisen zu können: dass zum Zeitpunkt des möglichen Reiseantritts eine unerwartete, schwere und akute Erkrankung vorlag, die eine Stornierung notwendig machte.

Hier gilt es

  • den Grund für den Reiserücktritt gut zu dokumentieren und ärztliche Atteste / Befunde einzuholen. Denn die Reiseunfähigkeit muss ärztlich diagnostiziert und vom Reisenden bewiesen werden.
  • nachweisen zu können, dass man die Reisefähigkeit durch zumutbare Maßnahmen nicht wiederherstellen konnte.

Selbst wenn Versicherungsbedingungen vermeintlich Ansprüche ausschließen, kann anwaltlicher Rat sinnvoll sein. Denn ggf. sind Klauseln in Versicherungs-AGB unwirksam, wenn sie Versicherte unangemessen benachteiligen.

Zahlt die Reiserücktrittsversicherung nicht, obwohl ein Versicherungsfall vorliegt, und kann man das beweisen, kann der Gang zum Anwalt und nötigenfalls vor Gericht der richtige Weg sein. Das gilt vor allem auch, wenn die Versicherung den Versicherungsvertrag anfechten will, weil man vermeintlich falsche Angaben gemacht oder wichtige Angaben im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall unterlassen hat.

Sie haben eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen und konnten krankheitsbedingt nicht reisen? Ihre Reiserücktrittsversicherung übernimmt aber keine Stornokosten? Wir klären Ihre Ansprüche und setzen sie bei Bedarf auch gerichtlich durch. Sie erreichen uns telefonisch in Köln unter 0211 / 868 060 90 oder per E-Mail an .

Gepäckverlust, beschädigtes Gepäck oder verspätetes Gepäck ist bei Flugreisen immer wieder ein Ärgernis. Aber auch dann stehen Reisende der Airline nicht rechtlos gegenüber.

Bei beschädigtem Handgepäck muss man beweisen, dass die Airline für Beschädigung oder Verlust verantwortlich ist. Bei aufgegebenem Gepäck verhält es sich genau andersherum!

Bei Problemen mit dem Reisegepäck bei grenzüberschreitenden Flügen (Individualreise!) hat man als Reisender unterschiedliche Ansprüche gegen die Airline:

  • Bei Gepäckverspätung von mehr als 3 Stunden ist ein Anspruch auf Schadensersatz möglich – auch wenn das Gepäck unbeschädigt ankommt. Wie hoch der Anspruch ist, richtet sich nach dem finanziellen Aufwand, den die Gepäckverspätung verursacht (z.B. notwendige Neueinkäufe, zusätzliche Fahrtkosten).
  • Bei einer Gepäckbeschädigung entsteht ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des von der Airline verursachten Schadens abzüglich etwaiger Vorschäden.
  • Geht Gepäck auf dem Hinflug in den Urlaub verloren (Gepäckverlust), besteht ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für notwendige Ersatzkleidung für den Urlaub.

Schadensersatzansprüche sind in diesem Zusammenhang begrenzt. Das Montrealer Abkommen sieht einen maximalen Schadensersatzanspruch von ca. 1.360 Euro vor.

Geht Reisegepäck verloren, wird beschädigt oder verspätet sich das Gepäck im Falle einer Pauschalreise, kann man Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen. Immerhin ist eine Reisepreisminderung von bis zu 25% denkbar.

Um sich nicht der eigenen Ansprüche gegen die Airline zu beschneiden, muss man den Gepäckverlust mit einem Verlustprotokoll melden! Außerdem ist es sinnvoll, z.B. den Gepäckabschnitt aufzubewahren wie auch Quittungen für Ersatzanschaffungen von notwendiger Kleidung etc.

Sie streiten mit einer Airline wegen verlorenem, beschädigtem oder verspätetem Gepäck? Wir unterstützen Sie in dieser Auseinandersetzung – außergerichtlich und vor Gericht. Sie erreichen uns in Köln telefonisch unter 0211 / 868 060 90 oder per E-Mail an

Wenn es zu Schwierigkeiten in Zusammenhang mit einem Flug kommt – weil ein Flug stark verspätet ist, annulliert wurde oder man einen Anschlussflug verpasst –, hat man nach der EU-Verordnung über Fluggastrechte klare Ansprüche. Die sog. Fluggastrechte-Verordnung sieht u.a. Ausgleichszahlungen als pauschalisierte Schadensersatzzahlung vor.

  • Bei einer Flugverspätung entsteht ein Entschädigungsanspruch
  • bei einer Flugstrecke von bis zu 1500 km und ab einer Verspätung von mehr als 2 Stunden in Höhe von 250 Euro
  • innerhalb der EU bzw. einer Flugstrecke zwischen 1500 und 3500 km bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden in Höhe von 400 Euro und
  • ab 3500 km Flugstrecke bei einer Verspätung von mehr als vier Stunden in Höhe von 600 Euro.

Daneben hat man außerdem Anspruch auf Unterstützungsleistungen: Die Airline muss vor Ort für angemessene Verpflegung sorgen und ggf. auch mit kostenfreien Telefonaten behilflich sein. Nach Rechtsprechung des EuGH ist die Airline bei erheblichen Flugverspätungen auch verpflichtet, für eine Übernachtungsmöglichkeit zu sorgen.

Wichtig! Bei einer Flugverspätung von mehr als fünf Stunden kann man die Reise abbrechen, die Erstattung des Ticketpreises und unter Umständen einen kostenlosen Rückflug zum Startflughafen verlangen.

  • Bei einer Flugannullierung – auch wegen Corona! – darf man von der Airline einen Ersatzflug einfordern, der hinsichtlich Abflugzeit vergleichbar ist – zusätzlich ggf. notwendige Versorgung bzw. Unterbringung. Alternativ kann man die Erstattung des Ticketpreises verlangen und eine pauschale Ausgleichszahlung wie bei einer Flugverspätung.
  • Bei Überbuchung eines Fluges kann die Airline einen Passagier schlichtweg nicht befördern. Das entspricht rechtlich einer Annullierung oder einem Flugausfall. Als Betroffener hat man Anspruch auf einen alternativen Flug, auf Unterstützung, Verpflegung und Entschädigung. Natürlich kann man sich auch auf Angebote der Airlines einlassen (Gutschein, Bargeld etc.). Damit erklärt man allerdings einen freiwilligen Beförderungsverzicht – das vernichtet alle Ansprüche auf Entschädigung.

Verpasst man wegen einer Flugverspätung einen Anschlussflug, gibt die EU-Fluggastrechte-VO Betroffenen ebenfalls Entschädigungsansprüche. Bei mehr als zwei Stunden verspäteter Ankunft am Reiseziel entstehen je nach Flugdistanz Entschädigungsansprüche zwischen 250 und 600 Euro und ergänzende Ansprüche auf Verpflegung etc. Das gilt allerdings nur, wenn die Anschluss-Flüge zusammen gebucht wurden. Andernfalls besteht ggf. Anspruch auf Entschädigung wegen Verspätung eines Einzelflugs.

Sie streiten mit einer Airline wegen einer Flugverspätung, Annullierung oder Überbuchung? Wri klären Ihre Ansprüche und setzen sie außergerichtlich und vor Gericht durch. Sie erreichen uns in Köln unter 0211 / 868 060 90 oder per E-Mail an

Ansprechpartner

Mag. iur. Jean Paul Bohne, LL.M., MM
Rechtsanwalt / Fachanwalt für Urheber- u Medienrecht / Fachanwalt für IT-Recht

Porträtfoto Rechtsanwalt Alexander Pleh

Alexander Pleh
Rechtsanwalt / Fachanwalt für Familienrecht

0211 / 868 060 90 info@dp-recht.de

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