Strafrecht

Strafrecht

Vermögens­delikte, Steuer- und Wirtschafts­strafrecht, Betäubungs­mittel, Körper­verletzung, Kapital­strafrecht

Wem eine Straftat vorgeworfen wird, der sollte sich schnellstmöglich um Rechtsrat und tatkräftige Unterstützung von einem Rechtsanwalt für Strafrecht bzw. von einem Strafverteidiger kümmern.

Gerade in Strafverfahren – ob kleineres Delikt oder schwerste Straftat – sorgt professionelle rechtliche Unterstützung dafür, dass das Strafverfahren für Beschuldigte den bestmöglichen Verlauf nehmen kann. Denn nur ein Strafverteidiger kann z.B. in vollem Umfang und deutlich leichter für seinen Mandanten Akteneinsicht in die Ermittlungsakte nehmen, um den Ermittlungsstand im Verfahren in Erfahrung zu bringen. So kann er von Beginn an eine sinnvolle Verteidigungsstrategie für den konkreten Fall entwickeln und das Strafverfahren so positiv im Sinne seines Mandanten beeinflussen.

Sie benötigen zeitnah einen Strafverteidiger? Kontaktieren Sie uns telefonisch in Köln unter 0211 / 868 060 90 oder per E-Mail an

Das Strafgesetzbuch (StGB) stellt unter Strafe, wenn man einer anderen Person körperliche Schäden bzw. Verletzungen zufügt, ohne dass diese Person damit einverstanden ist. So können Verletzungen infolge einer Schlägerei genauso eine Körperverletzung sein wie z.B. Verletzungen infolge eines Verkehrsunfalls, wenn Personen verletzt werden. Je nachdem wie schwer Verletzungen sind und ob man die Körperverletzung vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat, kennt das StGB unterschiedliche Formen der Körperverletzung, wie z.B. die

für die sehr unterschiedlich schwere Strafen drohen. So ist für eine fahrlässige Körperverletzung eine Geldstrafe denkbar. Bei einer gefährlichen Körperverletzung droht dagegen eine Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe und bei schwerer Körperverletzung eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr. Stirbt das verletzte Opfer an den Verletzungen, droht für eine Körperverletzung mit Todesfolge eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren. Eine Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung ist dann nicht mehr möglich.

Ihnen wird eine Körperverletzung vorgeworfen und Sie sind auf der Suche nach einem Anwalt für Strafrecht? Nehmen Sie zeitnah Kontakt mit uns auf! Sie erreichen uns telefonisch unter 0211 / 868 060 90 oder per E-Mail an

Der Konsum von Betäubungsmitteln – auch von nicht legalen Rauschmitteln – ist nicht strafbar. Allerdings ist der Umgang mit Betäubungsmitteln unterschiedlicher Art exakt gesetzlich geregelt und Verstöße gegen diese Regelungen werden teilweise als Straftaten strafrechtlich verfolgt. Geregelt sind diese BtM-Straftaten u.a. im Strafgesetzbuch (StGB), aber auch im Betäubungsmittelgesetz (BtMG). So macht sich im Umgang mit Betäubungsmitteln strafbar, wer

Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes ist dann allerdings nicht nur das, was man allgemein unter „Drogen“ versteht, wie z.B. Kokain, Marihuana / Gras oder Chrystal Meth. Auch nicht freiverkäufliche Medikamente bzw. Arzneimittel gelten als Betäubungsmittel genauso wie auch bestimmte giftige Pilzarten. Pflanzen wie der Stechapfel oder die Engelstrompete fallen hingegen nicht unter das BtMG.

Relevant für die Strafzumessung ist im Betäubungsmittelstrafrecht dann die Menge des Betäubungsmittels, das man besitzt, mit dem man gehandelt hat / handeln wollte oder das man versucht hat, aus/nach Deutschland auszuführen bzw. einzuführen. Dabei unterscheidet das Strafrecht nach geringer Menge, normaler Menge und nichtgeringer Menge.

Für die Bestimmung der „Menge“ im Betäubungsmittelstrafrecht ist nicht das absolute Gewicht relevant, sondern der Wirkstoffgehalt. Besitzt/handelt/schmuggelt man wenig hochwirksame Drogen, kann die Strafe härter ausfallen als bei größerem Gewicht, aber weniger enthaltenem Wirkstoff. Das gilt u.a. für den THC-Gehalt bei Cannabis.

Strafen können im Drogenstrafrecht recht unterschiedlich ausfallen: Von Geldstrafen und Freiheitsstrafen auf Bewährung bis hin zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren (§ 30a Abs. 2 BtMG, z.B. Mitführen einer Waffe bei Drogendelikten) ohne Aussetzung der Strafvollstreckung auf Bewährung ist alles möglich.

Gegen Sie wird ermittelt? Wegen Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Handel mit Drogen etc. oder weil Sie Betäubungsmittel angebaut bzw. hergestellt haben? Sie brauchen dringend einen Strafverteidiger? Melden Sie sich bei uns, telefonisch unter 0211 / 868 060 90 oder per E-Mail an

Delikte, die bei anderen Personen Vermögensschäden verursachen, fasst das Strafrecht unter dem Oberbegriff „Vermögensdelikte“ zusammen. Straftaten wie

nach dem Strafgesetzbuch (StGB) zählen zu den Vermögensdelikten.

Wie bei allen Straftaten drohen je nach Art der Begehung und der Schwere der Tatfolgen für das Opfer bzw. je nach Vermögensschaden, sehr unterschiedlich (hohe) Strafen: Geldstrafen und Freiheitsstrafen, die zur Bewährung ausgesetzt werden, sind genauso möglich wie Freiheitsstrafen von mehr als zwei Jahren, deren Vollzug in der Haft nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann. So kann ein Ladendiebstahl mit einer Geldstrafe erledigt sein – bei einem schweren Bandendiebstahl kann es um bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe gehen. Ähnlich verhält es sich beim Tatvorwurf Betrug: Ein Wirtschaftsbetrug, der bei vielen Geschädigten insgesamt enormen Schaden anrichtet, wird deutlich härter sanktioniert als z.B. ein „kleiner“ Versicherungsbetrug wegen eines kaputten Smartphones.

Bei einigen Delikten machen vor allem in diesem Bereich kleine Unterschiede im Tatablauf einen erheblichen Unterschied in der strafrechtlichen Beurteilung, z.B. das Mitführen einer „Waffe“ (Messer, Schusswaffe, aber auch Pfefferspray etc.) bei einem Diebstahl, ob man allein oder zu mehreren Personen „unterwegs“ war etc.

Deshalb ist es vor allem hier besonders wichtig, sehr früh einen Rechtsanwalt für Strafrecht als Strafverteidiger zu engagieren, um von Beginn an die richtige Strategie einschlagen zu können und nicht aus Unwissenheit taktische Fehler zu machen.

Ihnen wird ein Vermögensdelikt vorgeworfen? Sie sind auf der Suche nach dem passenden Rechtsanwalt für Strafrecht? Kontaktieren Sie uns direkt – telefonisch unter 0211 / 868 060 90 oder per E-Mail an

Wer sich im Straßenverkehr nicht regelkonform verhält, riskiert neben Bußgeldern und „Punkten“ wegen einer Verkehrs-Ordnungswidrigkeit teilweise durchaus auch ein Strafverfahren. Das betrifft vor allem grob verkehrswidriges Verhalten. Teilweise werden Strafverfahren im Verkehrsstrafrecht schon deutlich schneller eingeleitet, als man gemeinhin glauben will.

So kann man sich bereits strafbar machen, wenn man

  • im Straßenverkehr ein Fahrzeug (Pkw, Lkw, Fahrrad, E-Scooter) unter dem Einfluss von Rauschmitteln (Drogen, aber auch Alkohol oder Medikamente) führt und aus diesem Grund nicht mehr fahrtüchtig ist (§ 316 StGB, Trunkenheit im Straßenverkehr)
  • Fahrerflucht begeht (§ 142 StGB, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort)
  • mit besonders gefährlichen, rücksichtslosen Verkehrsverstößen den Straßenverkehr gefährdet (§ 315c StGB, sog. Gefährdung des Straßenverkehrs) oder gefährlich und verkehrsfremd in den Straßenverkehr eingreift, z.B. Werfen von schweren Gegenständen von Brücken auf Fahrzeuge (gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b StGB).

Dabei sind Verkehrsstraftaten bei Weitem kein „Kavaliersdelikt“, sondern sind mit Geldstrafen und teils empfindlichen Freiheitsstrafen belegt.

Wie schwer die Strafe ausfällt, ist hier – wie immer im Strafrecht – vom konkreten Tatvorwurf abhängig, außerdem von der Schwere der Schuld und davon, wie schwer die Folgen einer Straftat sind. Nicht zuletzt kommt es häufig zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) oder zur Verhängung von Fahrverboten (§ 44 StGB).

Aber auch an diesen Punkten besteht im Rahmen der Verteidigung durchaus die Möglichkeit, positiv auf die Strafzumessung einzuwirken, wenn eine Verurteilung nicht zu verhindern ist.

Sie benötigen zeitnah Unterstützung von einem Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht, ggfs. auch im Verkehrsrecht? Dann melden Sie sich bei uns – unter 0211 / 868 060 90 oder per E-Mail an

Auch im Zusammenhang mit dem Thema Steuern kann man sich in vielerlei Hinsicht strafbar machen, und das in Bezug auf alle erdenklichen Steuerarten, im geschäftlichen Bereich im Zusammenhang mit

  • Gewerbesteuer
  • Körperschaftsteuer oder beispielsweise
  • Umsatzsteuer
  • Lohnsteuer

im privaten Bereich im Zusammenhang mit

  • Einkommensteuer
  • Kapitalertragsteuer
  • Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer oder beispielsweise
  • Grunderwerbsteuer.

Vor allem der Tatbestand der Steuerhinterziehung ist dann im Steuerstrafrecht relevant. Strafbar ist Steuerhinterziehung gem. § 370 Abgabenordnung (AO), wenn Steuertatbestände bewusst oder unbewusst nicht korrekt wiedergegeben werden und das dazu führt, dass die Steuerlast geringer ausfällt, als sie bei korrekten Angaben ausfallen würde.

Auch das Steuerstrafrecht sieht u.a. im Falle einer Steuerhinterziehung Geldstrafe oder Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen bis zu zehn Jahren vor. Allerdings hält das Steuerstrafrecht hier aber eine Möglichkeit bereit, die das Strafrecht sonst nicht kennt: mithilfe einer sog. strafbefreienden Selbstanzeige kann man trotz erfülltem Tatbestand der Steuerhinterziehung straffrei ausgehen. Dafür muss man jedoch

  • freiwillig gegenüber den Finanzbehörden
  • in vollem Umfang
  • unrichtig gemachte Angaben berichtigen bzw. unterbliebene Angaben nachholen und
  • verkürzte Steuern und etwaige Zuschläge begleichen.

Eine Selbstanzeige sollte man nicht ohne gründliche Vorbereitung und nicht ohne anwaltlichen Rat vornehmen! Zu groß ist das Risiko, Fehler zu machen, die sich später bitter rächen können.

Gegen Sie wurde ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet? Oder denken Sie über eine Selbstanzeige bei den Finanzbehörden nach, um einem Strafverfahren zu entgehen? Ich / wir unterstütze(n) Sie gerne! Kontaktieren Sie uns in Köln unter 0211 / 868 060 90 oder per E-Mail an

Steuerhinterziehung nach § 370 AO ist als Lohnsteuerhinterziehung in Unternehmen auch ein Risiko bzw. Thema, wenn im Unternehmen illegale Beschäftigte arbeiten, also Schwarzarbeit stattfindet. Allerdings besteht in derartigen Fällen zusätzlich das Risiko einer weiteren Straftat – aus dem Bereich des Wirtschaftsstrafrechts: Nach § 266a StGB ist es im Falle von Schwarzarbeit bzw. illegaler Beschäftigung als Sozialversicherungsbetrug / Vorenthalten der Beiträge zur Sozialversicherung strafbar. Gegenstand der stetig zunehmenden Ermittlungsverfahren wegen illegaler Beschäftigungsverhältnisse sind dann u.a.

  • Beschäftigungsverhältnisse mit Schwarzlohnabreden
  • Beschäftigungsverhältnisse mit Teilschwarzlohnabreden, aber auch
  • die Beschäftigung von Scheinselbstständigen

Die Strafe wird anhand der Schadenshöhe bemessen – bei langjährigen illegalen Beschäftigungen können also empfindliche Strafen die Folge sein. Die Schadenshöhe wird allerdings geschätzt. Die Tatsache, dass in diesen Verfahren Finanz- und Strafverfolgungsbehörden eingeschaltet sind und miteinander kommunizieren dürfen (Durchbrechung des Steuergeheimnisses!), macht Strafverfahren in diesem Bereich nicht weniger komplex. Insofern gilt es gerade in diesem Bereich von Beginn an auf anwaltliche Unterstützung zu setzen, um den Überblick in den Verfahren zu behalten und bestenfalls deutlich geringere Strafen zu erreichen.

Hat bei Ihnen die Zollfahndung bzw. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit „zugeschlagen“? Kontaktieren Sie uns, damit wir Sie bestmöglich in einem (drohenden) Strafverfahren vertreten können. Sie erreichen uns unter 0211 / 868 060 90 oder per E-Mail an

Alle Straftaten, bei denen eine Person getötet wird, fasst man im Strafrecht unter dem Begriff des Kapitalstrafrechts zusammen. Zu den Kapitalstraftaten zählt damit u.a.

Gemeinsam haben alle Kapitalstraftaten, dass hohe Strafen verhängt werden, wenn es zu einer Verurteilung kommt: denn in den meisten Fällen sieht das StGB eine Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren bis hin zu lebenslanger Freiheitsstrafe vor – ohne dass der Vollzug der Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Unter besonderen Umständen kann das Gericht nach Ende der Haftstrafe außerdem anschließende Sicherungsverwahrung anordnen.

Im Kapitalstrafrecht geht es also um sehr viel – allein die Tatsache, dass ein Ermittlungsverfahren eröffnet wurde, kann erhebliche berufliche und private Konsequenzen haben. Lautet der Tatvorwurf Totschlag, Mord, Raub mit Todesfolge etc., ist es deshalb besonders wichtig, so früh wie möglich – bestenfalls vor einer ersten Vernehmung – einen Strafverteidiger mit Erfahrung in der Verteidigung in Kapitalstrafsachen hinzuzuziehen, um rechtliche und taktische Fehler von Beginn an zu vermeiden.

Nur ein Strafverteidiger kann in vollem Umfang in seiner Kanzlei Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen. So kann er zuverlässig feststellen, wie der Stand der Ermittlungen tatsächlich ist, und daran eine Verteidigungsstrategie ausrichten!

Denn nur Erfahrung im Umgang mit der Polizei, Staatsanwalt und Gerichten, umfangreiches theoretisches Wissen über Strafrecht und Strafprozessrecht und bestenfalls Erfahrung im Umgang mit der Presse sollte ein Strafverteidiger dabei unbedingt mitbringen, um effektiv verteidigen zu können.

Sie sind auf der Suche nach einem Strafverteidiger, der Sie oder einen Angehörigen in einem Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat mit Todesfolge effektiv verteidigen kann? Kontaktieren Sie uns direkt unter 0211 / 868 060 90 oder per E-Mail an

Nicht selten kommt es zu Strafverfahren gegen Fußballfans – ob berechtigt oder unberechtigt.

Anlass sind Konflikte unter Fans bzw. Fangruppen, bei denen es bei Schlägereien zu Körperverletzungen kommt. Aber auch das Abbrennen von Pyrotechnik im Stadion oder die Missachtung von Stadionverboten können strafrechtliche Folgen haben.

In diesen Situationen drohen Fans strafrechtliche Konsequenzen:

  • Schlägereien zwischen Fans / Fangruppen: Die Folge sind oft Strafverfahren wegen Körperverletzungsdelikten, je nach Art der Tatbegehung auch wegen schwerer Körperverletzung oder gefährlicher Körperverletzung.Auch bei geplanten Schlägereien unter Hooligans kommen Strafverfahren wegen Körperverletzungen in Betracht. Eine Einwilligung in eine Körperverletzung liegt nicht vor, wenn man an einer verabredeten Schlägerei teilnimmt!
  • Gruppen-Krawalle: Hier drohen Teilnehmern Strafverfahren wegen Landfriedensbruch § 125 StGB, einer typischen Straftat im Fußballstrafrecht. Sie ist verwirklicht, wenn man sich „an
    • Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder
    • Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,

    die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder […] auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern“.

    Es besteht das Risiko, sich nach § 125 StGB strafbar zu machen, wenn man sich aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt oder sich ausdrücklich solidarisch zeigt bzw. anheizt.

  • Missachtung Stadionverbot: Wer ein bestehendes Hausverbot in einem Stadion missachtet, dem droht ein Strafverfahren wegen Hausfriedensbruch (§ 123 StGB).Stadionverbot = Hausverbot! Ein Stadionverbot ist bereits bei einem Strafverfahren wegen einer einschlägigen Straftat möglich (rechtsradikale/rassistische Aktionen, Land- oder Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Körperverletzung, Pyrotechnik etc.). Gegen das Stadionverbot muss man jedoch vor dem Zivilgericht vorgehen.
  • Abbrennen von Pyrotechnik: Das Abbrennen von Bengalfackeln („Bengalos“) im Stadion ist eine Verletzung des Sprengstoffgesetzes bzw. der dazugehörigen Sprengstoffverordnung und wird mit Bußgeld geahndet oder als Straftat verfolgt, ggf. sogar als versuchte gefährliche Körperverletzung (Brandverletzungen, Rauchvergiftung etc.). Denn Bengalfackeln dürfen grundsätzlich nur in Vorführungen oder z.B. bei einem Seenotfall genutzt werden.

Werden entsprechende Strafverfahren eingeleitet, stehen oft Geldstrafen im Raum oder Freiheitsstrafen „auf Bewährung“. Aber je nach Schwere des Tatvorwurfs kann auch eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe im Raum stehen.

Sie sind Fußballfan und haben Ärger mit der Polizei und Staatsanwaltschaft? Sie brauchen dringend einen Anwalt für Strafrecht? Wir unterstützen Sie gerne! Kontaktieren Sie uns unter 0211 / 868 060 90 oder per E-Mail an

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Andreas Buchholz
Rechtsanwalt / Fachanwalt für IT-Recht

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Timocin Can
Rechtsanwalt

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