Umgangsrecht
Was bedeutet Umgang?
Umgang mit einem Kind beinhaltet neben persönlichen Treffen auch Kontakt per Telefon, Brief und Medien wie E-Mail und elektronischer Kurznachrichten. Das Umgangsrecht ist in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG grundrechtlich geschützt.
Wem steht ein Umgangsrecht zu?
In der Regel steht sowohl den rechtlichen Eltern wie auch dem Kind ein Recht auf Umgang zu. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eltern verheiratet und/oder sorgeberechtigt sind. Im Gegensatz zum Kind sind die Eltern zum Umgang auch verpflichtet, wobei ein erzwungener Umgang nicht dem Kindeswohl dient. Das Umgangsrecht der Eltern hingegen ist durch das Kindeswohl begrenzt. Ein Umgang kann ausgeschlossen werden, wenn das Kind den Kontakt ablehnt und die sich aus Besuchen ergebenden Konflikte nicht aus eigener Kraft bewältigen kann.
Auch dem leiblichen, nicht rechtlichen Vater kann ein Recht auf Umgang zustehen, sofern er ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat und der Umgang dem Kindeswohl dient.
Letztlich kann sich ein Umgangsrecht auch für andere Bezugspersonen, wie etwa Großeltern, Geschwister und andere Personen, welche für das Kind Verantwortung tragen oder dies in der Vergangenheit getan haben, ergeben. Das betrifft häufig Stiefelternteile. Auch in dieser Konstellation ist es zwingend, dass der Umgang dem Kindeswohl dient.
Wie lässt sich das Umgangsrecht ausgestalten?
Sofern mindestens ein Elternteil sorgeberechtigt ist, steht es den Eltern frei, eine Umgangsvereinbarung zu treffen. Damit eine solche Regelung vollstreckbar ist, muss sie allerdings gerichtlich gebilligt werden und konkrete Regelungen zu Ort, Zeit und den Modalitäten des Umgangs enthalten. Unter anderem wird dabei festgelegt, wo das Kind Ferien und Feiertage verbringt und ob die Besuche beim nicht betreuenden Elternteil mit Übernachtungen verbunden sind. Eine besondere Form der Umgangsregelung ist das sogenannte Wechselmodell. Alternativ kann auch das Familiengericht eine Umgangsentscheidung dieses Inhalts treffen.
Wie kann das Umgangsrecht durchgesetzt werden?
Aufgrund der Wohlverhaltenspflicht ist der betreuende Elternteil gehalten, dem anderen den Umgang mit dem Kind zu ermöglichen. Eine gerichtliche Umgangsreglung kann mit Ordnungsgeld oder Ordnungshaft durchgesetzt werden. Des Weiteren kommt auch ein Wohnortswechsel des Kindes und eine damit verbundene Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den umgangswilligen Elternteil in Betracht.