Ihren Nachlass individuell & sinnvoll gestalten
Wer über Vermögen verfügt, macht sich früher oder später Gedanken darüber, was mit diesem Vermögen im Fall des eigenen Todes passieren soll. In vielen Fällen ist es tatsächlich sinnvoll, den eigenen Nachlass selbst aktiv zu gestalten und nicht auf die gesetzliche Erbfolge zu vertrauen.
Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte beraten Sie gerne, ob die gesetzliche Erbfolge in Ihrem Fall dem entspricht, was Sie sich für Ihren Nachlass und Ihre Erben vorstellen. Ist das nicht der Fall, unterstützen wir Sie, die erbrechtliche Gestaltung zu finden, die Ihren Vorstellungen am besten entspricht – inkl. Fragen zur Erbschaftsteuer.
Verstirbt eine Person und hat z.B. kein Testament errichtet, greift in Deutschland die gesetzliche Erbfolge, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ausdrücklich geregelt ist.
Das gesetzliche Erbrecht sieht dabei in erster Reihe Kinder oder Enkel als gesetzliche Erben vor, wenn nichts anderes ausdrücklich geregelt wurde. Verstirbt eine Person kinderlos, erben zunächst Eltern und Geschwister. War die Person verheiratet, erbt der Ehepartner neben Eltern und Geschwistern zu einem bestimmten Anteil – auch in Abhängigkeit vom Güterstand (Zugewinngemeinschaft bzw. Gütertrennung).
Erben mehrere Personen nebeneinander – z.B. mehrere Kinder oder Geschwister ggf. mit Ehepartnern und/oder Eltern –, werden diese Erben automatisch zu einer Erbengemeinschaft. Alle Erben sind dann tatsächlich unfreiwillig gemeinsam Eigentümer des geerbten Vermögens und damit rechtlich voneinander abhängig.
In vielen Fällen ist es deshalb sinnvoll, beispielsweise mit einem Testament die gesetzliche Erbfolge auszuschließen und den eigenen Nachlass mit individuellen Verfügungen (Vermächtnis, Auflagen, Enterbung etc.) exakt nach den eigenen Vorstellungen und persönlichen Verhältnissen zu gestalten.
Sie sind auf der Suche nach einem Rechtsanwalt für Erbrecht, der Ihnen Ihre Fragen zur gesetzlichen Erbfolge zuverlässig beantwortet? Sie erreichen uns unter 0211 / 868 060 90 oder per E-Mail an
Um seinen letzten Willen nach den eigenen Vorstellungen zu gestalten, gibt es ganz unterschiedliche Möglichkeiten, sogenannte „letztwillige Verfügungen“ zu errichten, um die gesetzliche Erbfolge abzuändern.
- Das eigenhändige Testament muss man selbst handschriftlich verfassen. Außerdem muss es handschriftlich unterschrieben sein – Ort und Datum müssen allerdings nicht zwingend angegeben werden. Letzteres hilft aber ggf. späteren Erben herauszufinden, welches das letzte und damit maßgebliche Testament ist, falls unterschiedliche Testamente im Umlauf sind. Das Testament auf dem Computer zu schreiben, auszudrucken und zu unterschreiben, reicht nicht. Ein solches Testament ist unwirksam und hat keine rechtliche Wirkung. Das Gleiche gilt, wenn einem handschriftlichen Testament die Unterschrift fehlt. Handschriftlich können Ehepaare auch ein gemeinschaftliches Testament errichten: ein Ehegatte schreibt das Testament nieder, beide müssen das Dokument dann handschriftlich unterzeichnen. Eine Form des gemeinschaftlichen Testaments ist das „Berliner Testament“. Hier setzen sich Ehegatten erst gegenseitig als Erben ein und bestimmen, wer nach dem Tod des zweiten Ehegatten erben soll.
- Ein notarielles Testament bzw. öffentliches Testament muss mithilfe eines Notars aufgesetzt werden. Entweder erklärt man vor dem Notar – in der Kanzlei, zu Hause, im Krankenhaus – mündlich seinen letzten Willen und der Notar schreibt das Erklärte nieder. Alternativ ist es möglich, dem Notar eine schriftlich verfasste Erklärung zu übergeben (z.B. Computerdokument ausgedruckt) und zu erklären, dass das der eigene letzte Wille ist. Das beurkundet der Notar. Vor allem wenn man nicht mehr in der Lage ist, sein Testament selbst handschriftlich zu verfassen, ist ein notarielles Testament eine gute Lösung. Wer ein Testament errichten will, sollte sich zuvor allerdings umfassend von einem Rechtsanwalt für Erbrecht beraten und bei der Formulierung unterstützen lassen. Denn nur wenn die Inhalte genau, klar und korrekt formuliert sind, ist gewährleistet, dass ein Testament das wiedergibt, was wirklich gewollt ist.
Sie haben Fragen? Wollen Sie prüfen lassen, ob Ihr aktuelles Testament wirksam ist, wiedergibt was Sie wollen, und zu Ihrer aktuellen Lebenssituation (nach Trennung / Scheidung z.B.) passt? Sie erreichen uns unter 0211 / 868 060 90 oder per E-Mail an
Mit einem Vermächtnis will man einer bestimmten Person einen bestimmten Gegenstand aus der Erbmasse zukommen lassen (Schmuck, Immobilie etc.). Geregelt wird das Vermächtnis z.B. im Testament oder Erbvertrag, in dem man beispielsweise bestimmt: „Mein Klavier soll mein Enkel XY erhalten“. Wer mit einem Vermächtnis bedacht wird, ist deswegen aber nicht Erbe der verstorbenen Person und damit nicht automatisch Teil der Erbengemeinschaft. Natürlich ist es aber auch möglich, einem Erben zusätzlich einen Gegenstand aus der Erbmasse ausdrücklich zu vermachen (z.B. der Tochter den Schmuck der Großmutter als Vorausvermächtnis).
Als Vermächtnisnehmer hat man gegen die Erbengemeinschaft grundsätzlich „nur“ einen Anspruch darauf, die „… Leistung des vermachten Gegenstandes“ zu fordern (§ 2174 BGB). Das bedeutet: der Vermächtnisnehmer kann von den Erben verlangen, dass der Gegenstand an ihn übergeben und das Eigentum übertragen wird.
Wer ein Vermächtnis anordnen will, sollte sich allerdings anwaltlich beraten lassen. Das gilt vor allem im Hinblick auf die Formulierung des Vermächtnisses. Denn diese Formulierung sollte keinen Zweifel aufkommen lassen, dass „nur“ ein Vermächtnis gemeint ist und keine Erbeinsetzung.
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Die Enterbung ist im Erbrecht ein sehr sensibles Thema: Denn kommt es zu einer Enterbung, ist Streit der enterbten Person mit den Erben quasi vorprogrammiert.
Will man eine Person, die nach der gesetzlichen Erbfolge erbberechtigt wäre – wie z.B. ein Kind oder einen Ehegatten –, von der Erbschaft ausschließen, ist das mit einer Enterbungsanordnung in einer letztwilligen Verfügung (z.B. im Testament) möglich. Die enterbte Person wird so nicht Erbe und hat gegen die Erben „nur“ einen Pflichtteilsanspruch (§ 2303 BGB). Der beträgt allerdings immerhin 50 % des Wertes der gesetzlichen Erbquote. Aber auch dieser Pflichtteil kann entzogen werden. Das ist dann jedoch nur bei schwerwiegenden Verfehlungen des gesetzlichen Erben nach § 2333 BGB möglich, und nur in diesem Fall geht ein gesetzlicher Erbe tatsächlich vollkommen leer aus. Insofern sind die Hürden für eine vollständige Enterbung sehr hoch.
Eine Enterbung kann allerdings z.B. bei alten Ehepaaren mit Kindern nicht nur negativ belegt sein und durchaus finanziell Sinn machen. Die Enterbung des jeweils anderen Ehepartners kann den überlebenden Ehegatten und z.B. Kinder im Hinblick auf anfallende Erbschaftsteuer finanziell entlasten. Einerseits muss der überlebende Ehegatte beim Tod des Partners keine Erbschaftsteuer entrichten. Andererseits entfällt beim Tod des zweiten Ehegatten ein weiterer steuerpflichtiger Erbfall z.B. für gemeinsame Kinder. Wichtig ist in einem solchen Fall die finanzielle Absicherung des überlebenden Ehegatten z.B. über Vermächtnisse, Wohnrechte oder Rentenzahlungen der Erben.
Sie haben Fragen zur Enterbung und dem Pflichtteil? Wir beantworten Ihre Fragen gerne. Kontaktieren Sie uns unter 0211 / 868 060 90 oder per E-Mail an
Erbschaftsteuer ist im Erbrecht immer ein wichtiges Thema. Denn die Erbschaftsteuer – und entsprechend die Schenkungsteuer – beläuft sich aktuell (Anfang 2022) laut Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) auf knapp 10 % bis zu immerhin 50 % des Wertes des geerbten Vermögens. Welcher Steuersatz gilt, ist dabei für jeden Erben zu ermitteln und vom Verwandtschaftsverhältnis mit dem Erblasser oder vom Familienstand abhängig. Zwar existieren Steuerfreibeträge zwischen 20.000 und 500.000 Euro, auf die keine Erbschaftsteuer zu entrichten ist. Aber diese Freibeträge gelten nicht für jedermann und senken vor allem bei großen Vermögen und wenigen Erben die Erbschaftsteuerlast nur bedingt.
Um Erben für den Zeitpunkt nach dem eigenen Tod zu entlasten, ist es wichtig, sich frühzeitig um den eigenen Nachlass zu kümmern. Da die Steuerfreibeträge nicht nur einmalig, sondern bei Schenkungen zu Lebzeiten im Wege der sog. „vorweggenommenen Erbfolge“ alle 10 Jahre greifen, ist es vor allem sinnvoll, eventuell schon zu Lebzeiten Vermögen(santeile) auf spätere Erben im Wege von Schenkungen zu übertragen. So kann man die Steuerlast für spätere Erben ggf. deutlich senken.
Welche Möglichkeiten bestehen und sinnvoll sind, ist allerdings stark vom Einzelfall abhängig. Und ganz generell gilt: Wer sich entscheidet, z.B. die eigene, selbst bewohnte Immobilie zu Lebzeiten den Kindern zu schenken, sollte auch an sich selbst denken und sich absichern, z.B. mit einem lebenslangen Wohnrecht, einem Nießbrauch bzw. lebenslangen Rentenzahlungen durch die Beschenkten.
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Nachfolgegestaltung ist ein wichtiges, oft komplexes Thema. Ist Teil des Nachlasses ein Unternehmen oder Unternehmensanteile, macht das die erbrechtliche Gestaltung nicht einfacher.
Im besten Fall wurden Nachfolgeregelungen bei Unternehmensgründung im Gesellschaftsvertrag bedacht. So ist es z.B. möglich zu verhindern, dass sich eine Gesellschaft mit dem Tod eines Mitgesellschafters auflöst (z.B. GbR). Außerdem kann und sollte im Gesellschaftsvertrag (z.B. GmbH) klar definiert werden, was mit Gesellschaftsanteilen nach dem Tod eines Gesellschafters geschehen soll. Denn dass z.B. gesetzliche Erben die Anteile an einer GmbH im Wege der Erbschaft übernehmen, ist in vielen Fällen wenig vorteilhaft. Möglich ist, diese Situation z.B. über eine Einziehungsklausel und/oder eine Abtretungsklausel im Gesellschaftsvertrag zu klären.
Existieren in einem Gesellschaftsvertrag keine derartigen Klauseln, sollte man als Gesellschafter im Rahmen der Nachlassgestaltung auf eine Anpassung des Vertrages drängen.
Und nicht zuletzt ist es ratsam, zusätzlich rechtliche Vorkehrungen für sein eigenes – zeitweises oder dauerhaftes – „Ausfallen“ (z.B. Unfall, plötzliche Erkrankung) zu treffen. Eine auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnittene private Vorsorgevollmacht und eine gesonderte Vorsorgevollmacht für den unternehmerischen Bereich ist dafür quasi unerlässlich.
Sie haben Fragen zum Thema Nachfolgegestaltung für Unternehmer und Fragen zum Thema Vorsorgevollmacht? Kontaktieren Sie uns gerne direkt telefonisch unter 0211 / 868 060 90 oder per E-Mail an
Wenn Sie Ihren Nachlass aktiv gestalten wollen – beispielsweise ein Testament errichten oder zu Lebzeiten Schenkungen machen etc. –, beraten wir Sie gerne.