Holzschnitt Haus und Geldstapel bildlich für Erbrecht für Erben

Erbrecht

Erben & Erben­gemein­schaften
Erbrecht für Erben & Erbengemeinschaften

Wissen, was nach einem Erbfall zu tun ist

Sowohl für Erben als auch für Erbengemeinschaften: ein Erbfall ist nahezu immer eine Ausnahmesituation: persönlich einerseits, rechtlich andererseits. Denn nach einem Erbfall gilt es, sich auch mit erbrechtlichen Fragen auseinanderzusetzen: Gibt es ein wirksames Testament oder gilt die gesetzliche Erbfolge? Wie ist das mit dem Erbschein? Und was muss man wegen der Erbschaftsteuer bedenken und regeln? Wie kommt man an seinen Pflichtteil, wenn man enterbt wurde?

Und auch Erbengemeinschaften müssen sich mit etlichen rechtlichen Fragen auseinandersetzen. In allererster Linie ist hier die Frage zu beantworten, ob man die Gemeinschaft aufrechterhält oder auflöst – also die Erbengemeinschaft auseinandersetzt – und wie man die Entscheidung am besten umsetzt.

Unsere Rechtsanwälte für Erbrecht beantworten gerne Ihre Fragen und unterstützen Sie in Erbstreitigkeiten mit Miterben, Vermächtnisnehmern oder Pflichtteilsberechtigten – wenn notwendig natürlich auch vor Gericht.

Nach dem Tod einer Person ist die erbrechtliche Situation immer geklärt: Denn hat der Verstorbene kein Testament hinterlassen, greift die gesetzliche Erbfolge. Sie ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) umfassend geregelt.

Grundlegend geht das Erbrecht davon aus, dass in erster Linie Kinder der Person erben, die stirbt. So sind Kinder bzw. Enkel in erster Linie gesetzliche Erben, wenn nichts anderes ausdrücklich vom Verstorbenen geregelt wurde. Hinterlässt die verstorbene Person keine Kinder, erben andere Verwandte: Eltern und/oder Geschwister. War der Verstorbene verheiratet, erbt der noch lebende Ehepartner neben Verwandten zu einem bestimmten Anteil.

Wieviel ein Ehepartner erbt, ist davon abhängig, in welchem Güterstand die Partner gelebt haben (Zugewinngemeinschaft bzw. Gütertrennung).

Erbt nicht nur eine Person, sondern beispielsweise mehrere Kinder zusammen, entsteht aus dieser Gruppe von Erben automatisch eine Erbengemeinschaft. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft werden mit dem Erbfall gemeinsam Eigentümer aller Gegenstände der gesamten Erbmasse und sind so in der Erbengemeinschaft rechtlich voneinander abhängig.

Sie haben Fragen zur gesetzlichen Erbfolge, weil in einem Erbfall in Ihrer Familie kein Testament existiert? Wir klären Ihre Fragen zur gesetzlichen Erbfolge gerne. Sie erreichen uns telefonisch unter 0211 / 868 060 90 oder per E-Mail an !

Die gesetzliche Erbfolge greift nicht, wenn die verstorbene Person sie mit einer „letztwilligen Verfügung“ abgeändert hat. Testamente und Erbverträge zum Beispiel sind solche Verfügungen. Damit ist es z.B. möglich, nicht verwandte Personen (Freunde etc.) als Erben einzusetzen, Erbanteile zu verändern, Vermächtnisse anzuordnen oder gesetzliche Erben zu enterben.

Nicht jedes Testament ist aber automatisch wirksam. So können vor allem Formfehler bei handschriftlichen Testamenten dazu führen, dass zwar ein „letzter Wille“ formuliert ist, aber keinerlei Rechtswirkung hat. Das kann für Betroffene Vorteile oder Nachteile haben – Erbe oder nicht Erbe ist dann die Frage.

Zwei häufige Formfehler, die ein Testament unwirksam machen, sind:

  • das Testament wurde am Computer verfasst, ausgedruckt und lediglich unterschrieben, ist also nicht „handschriftlich“ gem. § 2247 Abs. 1 BGB,
  • das Testament wurde handschriftlich geschrieben, aber nicht unterschrieben (§ 2247 Abs. 3 BGB).

Außerdem kann ein Testament angefochten werden und so nachträglich rückwirkend unwirksam werden. Denkbar ist eine Anfechtung des Testaments z.B., wenn der Erblasser sich über eine Erklärung im Testament geirrt hat oder wenn er getäuscht oder bedroht wurde und deshalb ein Testament mit einem bestimmten Inhalt erstellt hat.

Die Anfechtung eines Testaments ist deshalb z.B. denkbar, wenn der Erblasser von Verwandten oder Pflegepersonal in einer Abhängigkeitssituation unter Druck gesetzt wurde, ein bestimmtes Testament zugunsten derjenigen Person zu verfassen.

Ist ein Testament unwirksam, gilt es weitere Fragen zu klären.

  1. Gibt es ein älteres Testament, das wirksam ist? Ist ein solches Testament vorhanden, regelt es die Erbfolge.
  2. Existiert keine wirksame ältere letztwillige Verfügung, kommt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung – auch wenn ein anders formulierter Wille des Erblassers vorliegt.

Wenn sich die gesetzlichen Erben in dieser Situation einigen können, ist es denkbar, den unwirksam formulierten, aber erklärten Willen des Erblassers im Wege der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft möglichst umzusetzen.

Sie wollen prüfen lassen, ob ein Testament wirksam ist? Sie wollen wissen, ob ein Testament ggf. anfechtbar ist? Wir prüfen beides gerne! Kontaktieren Sie uns dafür unter 0211 / 868 060 90 oder per E-Mail an .

Eine Enterbung trifft an sich Erbberechtigte – meist nahe Angehörige – in der Regel sehr hart. Denn mit einer Enterbung durch ein Testament werden beispielsweise Kinder oder Ehegatten von der gesetzlichen Erbfolge (s.o.) ausgeschlossen und nicht Erbe der verstorbenen Person.

Die Gründe für eine solche Enterbung sind vielfältig und oftmals für Betroffene nur schwer zu verstehen und zu akzeptieren. Wichtig ist deshalb in dieser Situation für Betroffene zu wissen:

  1. Eine Enterbung bedeutet nicht, dass man immer vollständig leer ausgeht. Denn wer gesetzlicher Erbe wäre (als Kind, Ehegatte etc.), hat auch nach einer Enterbung Anspruch auf den Pflichtteil. So ist man als Enterbte(r) zwar nicht Erbe, hat aber gegen die Erben einen Pflichtteilsanspruch, der sich immerhin auf 50 % des eigentlichen gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB) beläuft. Diesen Pflichtteilsanspruch gilt es dann gegenüber der Erbengemeinschaft geltend zu machen – außergerichtlich oder auch vor Gericht. Denn eine Entziehung auch des Pflichtteils ist nur in sehr gravierenden Fällen möglich.Auch wenn die Berechnung des Pflichtteilsanspruches anhand des Wertes des Nachlasses nicht einfach ist und oft langwierig und zäh: Hier sollten Enterbte hartnäckig bleiben, damit sie zu ihrem Recht und ihrem Geld kommen.
  2. Möglichweise ist das Testament, in dem die Enterbung verfügt wurde, anfechtbar, weil der Erblasser unter Druck gesetzt oder getäuscht wurde (s.o.). Kann man das nachweisen, lohnt es sich, das Testament anzufechten und damit für unwirksam erklären zu lassen. Damit ist dann auch die Enterbung unwirksam und es gilt ggf. ein älteres Testament bzw. die gesetzliche Erbfolge.

Sie wurden enterbt? Sie wollen nun wissen, was Ihnen als Pflichtteil zusteht und wie Sie zu Ihrem Geld kommen? Wir unterstützen Sie! Kontaktieren Sie uns gerne unter 0211 / 868 060 90 oder per E-Mail an .

Eine Erbengemeinschaft ist bei Lichte betrachtet eine Zwangsgemeinschaft zwischen Erben – und das mit entsprechendem Konfliktpotenzial. Der rechtliche Grund dafür: Alle gesetzlichen oder testamentarischen Erben treten im Zeitpunkt des Todes des Erblassers gemeinsam in dessen rechtliche Position ein. Alle Erben werden je nach ihren Erbanteilen Miteigentümer am gesamten Nachlass – kurz: allen gehört alles zusammen.

Genau das führt dazu, dass alle Mitglieder einer Erbengemeinschaft sich einigen müssen, wie mit der Erbmasse verfahren werden soll. Das gilt für einzelne Gegenstände wie für den Nachlass insgesamt. In einigen Konstellationen ist das gut möglich – vor allem bei kleinen Erbengemeinschaften, die nicht zerstritten sind. Funktioniert die Erbengemeinschaft problemlos und friedlich, ist eine professionelle, treuhänderische Verwaltung der Erbengemeinschaft – beispielsweise durch einen Rechtsanwalt für Erbrecht – durchaus eine sinnvolle Möglichkeit.

In anderen Konstellationen blockiert eben diese rechtliche Situation quasi alles – vor allem bei großen Erbengemeinschaften oder zerstrittenen Mitgliedern. Oft ist es deshalb sinnvoll, eine Erbengemeinschaft möglichst schnell und für alle Beteiligten optimal aufzulösen. Im Anschluss an eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft hat dann jeder Erbe die Möglichkeit, mit seinem Anteil an der Erbschaft zu verfahren, wie er will – Streitigkeiten und Abhängigkeiten sind beendet.

Sie sind unsicher, ob eine Auseinandersetzung oder eine Verwaltung der Erbengemeinschaft in Ihrem Falle der bessere Weg wäre? Wir klären das gerne für Sie. Sie erreichen uns telefonisch unter 0211 / 868 060 90 oder per E-Mail an .

Wer erbt, muss meist Steuern an den Staat entrichten: die Erbschaftsteuer belastet Erben – jeden Erben einzeln und das im Zweifel mit sehr unterschiedlichen Steuersätzen.

Je nachdem, wie eng man mit der verstorbenen Person verwandt war – und ob man mit ihr verwandt war –, fällt die Erbschaftsteuer unterschiedlich hoch aus. Denn das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) teilt Erben in Erb-Steuerklassen ein: je enger man mit dem Erblasser verwandt war, desto geringer ist die steuerliche Belastung. Und auch Ehepartner profitieren von einer geringen Erbschaftsteuerbelastung. Hingegen unterliegen vor allem Freunde und nichtverheiratete Partner, die als Erben eingesetzt werden, einer hohen Erbschaftsteuerbelastung (Erb-Steuerklasse 3).

Nichtverheiratete Partner werden erheblich gegenüber verheirateten benachteiligt. In höherem Alter oder im Falle lebensbedrohlicher Krankheiten kann das deswegen durchaus ein Argument für eine Ehe sein, um einen überlebenden Partner finanziell abzusichern.

Wichtig ist aber zu wissen: Erben können im Rahmen der verpflichtenden Erbschaftsteuererklärung Freibeträge geltend machen. Auf diesen Freibetrag ist keine Steuer zu entrichten, nur auf den Betrag, der den Freibetrag übersteigt. So können Ehepartner immerhin einen Freibetrag von 500.000 Euro geltend machen, Kinder 400.000 Euro – Geschwister, geschiedene Ehepartner und Freunde, die erben, hingegen nur einen Freibetrag von 20.000 Euro.

Sie haben geerbt und nun Fragen zur Erbschaftsteuer, Steuersätzen und Freibeträgen? Wir beantworten Ihre Fragen gerne. Sie erreichen uns telefonisch unter 0211 / 868 060 90 oder per E-Mail an .

Ansprechpartner

Dr. Alexander Pleh
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht

0211 / 868 060 90 info@dp-recht.de

Sie haben geerbt – als Erbe oder als Erbengemeinschaft – und haben nun Fragen zur rechtlichen Situation?