Auch Erwachsene untereinander haben in einigen Fällen Anspruch auf Unterhalt.
Trennungsunterhalt
Ehepartner sind einander nach einer Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet. Das gilt jedoch nur,
- wenn ein Ehepartner „bedürftig“ im Sinne des Gesetzes ist – also weniger Geld zur Verfügung hat als vor der Trennung und
- der andere Partner in der Lage ist, Unterhalt zu bezahlen (sog. Leistungsfähigkeit). Hat der Partner selbst nicht mehr als den notwendigen Selbstbehalt von 1.600 Euro / 1.475 Euro zur Verfügung, kann man keinen Trennungsunterhalt fordern.
Grundsätzlich richtet sich die Höhe des Anspruchs auf Trennungsunterhalt nach den konkreten Einkommensverhältnissen vor der Trennung, ist damit immer eine Frage des Einzelfalls und von vielen Faktoren abhängig: Erzielt der Noch-Ehepartner eigene Einkünfte? Gibt es gemeinsame Kinder? Wer betreut die Kinder? Die Höhe des Trennungsunterhaltes bemisst sich neben dem Nettoeinkommen beider Eheleute nach verschiedenen Faktoren, die teilweise nicht bundeseinheitlich sind.
Trennungsunterhalt sollte man zeitnah nach der Trennung vom Partner einfordern, ggf. mit anwaltlicher Unterstützung, um keine Unterhaltsansprüche zu verlieren!
Unterhalt nach der Scheidung // nachehelicher Unterhalt
Nach einer Scheidung ist grundsätzlich jeder Ehepartner finanziell für sich selbst verantwortlich, so will es § 1569 BGB. Damit unterscheidet sich diese Situation von der Situation nach der Trennung.
Nach der Trennung und vor einer Scheidung hat man Anspruch auf Trennungsunterhalt, wenn man „bedürftig“ im Sinne des Gesetzes ist. Diesen Unterhalt kann man auch nach einer Scheidung noch einklagen, wenn man ihn rechtzeitig eingefordert hat – dazu oben Trennungsunterhalt!
Grundsätzlich muss man als geschiedener Ehegatte einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen (§ 1574 BGB, sog. Erwerbsobliegenheit) oder muss sich ggf. um eine Ausbildung oder Weiterbildung kümmern (§ 1575 BGB), damit man einer Berufstätigkeit nachgehen kann, um sich selbst zu unterhalten. Nur wer trotz aller Bemühungen, aus gesundheitlichen oder Altersgründen oder wegen Kindererziehung nicht selbst für sich aufkommen kann, hat Anspruch auf nachehelichen Unterhalt:
- Nachehelicher Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes (§ 1570 BGB). Der Anspruch besteht für mindestens drei Jahre, wenn wegen der Betreuung eines Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht möglich ist. Der Anspruch kann im Einzelfall länger bestehen.
- Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB) oder Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen (§ 1572 BGB) besteht, wenn Alter oder Krankheit eine Erwerbstätigkeit unzumutbar machen.
- Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit oder auf sog. Aufstockungsunterhalt (§ 1573 BGB) hat, wer unverschuldet keiner (vollen) Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Hinzukommen müssen allerdings außerdem sog. ehebedingte Nachteile.
- Hinweis! Kinderlos Geschiedene, die während der Ehe gearbeitet haben, bekommen meist keinen nachehelichen Unterhalt, wenn nicht §§ 1571, 1572 oder § 1573 BGB greifen.
- Nicht zuletzt gibt § 1576 BGB Anspruch auf nachehelichen Unterhalt aus Billigkeitsgründen, wenn und soweit „aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann“ und die Versagung von Unterhalt grob unbillig wäre.
Nach § 1578b BGB kann der nacheheliche Unterhalt gekürzt oder zeitlich begrenzt werden bzw. kann auch ganz entfallen, z.B. bei kurzer Ehedauer oder schwerwiegenden ehelichen Verfehlungen.
Auch im Falle des nachehelichen Unterhalts gilt: nur wer leistungsfähig ist, muss Unterhalt bezahlen. Nur wer mehr Einkommen als den notwendigen Selbstbehalt (1. 600 Euro bzw. 1.475 Euro) hat, ist zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet.
Bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit werden vorrangige Unterhaltspflichten berücksichtigt (z.B. gemeinsame minderjährige, teils auch volljährige Kinder). Das kann dazu führen, dass Kinder Unterhalt erhalten, aber Leistungsfähigkeit für nachehelichen Unterhalt nicht mehr gegeben ist!
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0211 / 868 060 90 oder per E-Mail an info@dp-recht.de.
Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater
Auch Mutter oder Vater eines Kindes können für sich selbst vom jeweils anderen Elternteil „aus Anlass der Geburt eines Kindes“ Unterhalt verlangen, auch wenn sie nicht bzw. nie miteinander verheiratet waren.
Damit haben nicht nur Kinder unverheirateter Eltern Anspruch auf Unterhalt, sondern auch die Eltern des Kindes untereinander. Wer genau welche Ansprüche hat, ist in § 1615l BGB klar geregelt.
- Die Mutter hat gegen den Vater für die Zeit des Mutterschutzes Anspruch auf eigenen Unterhalt, also Anspruch auf Unterhalt für sich selbst einige Wochen vor und nach der Geburt.
- Die Mutter eines Kindes hat außerdem Anspruch auf eigenen Unterhalt, wenn sie wegen gesundheitlicher Probleme in der Schwangerschaft oder wegen Krankheit aufgrund der Geburt nicht selbst für ihren Unterhalt aufkommen kann.
- Mutter oder Vater (§ 1615l Abs. 4 BGB) haben außerdem für mindestens drei Jahre nach der Geburt Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegenüber dem anderen Elternteil, wenn sie sich um die Erziehung oder Pflege des Kindes kümmern und man von ihm/ihr deswegen nicht erwarten kann, arbeiten zu gehen. Das gilt vollkommen unabhängig davon, ob die Eltern einmal verheiratet waren oder nicht – deswegen auch die Bezeichnung „Betreuungsunterhalt des unverheirateten Elternteils“. In bestimmten Situationen kann sich dieser Zeitraum verlängern, z.B. bei deutlich erhöhter Pflegebedürftigkeit eines Kindes wegen Krankheit etc.
Allerdings gilt auch hier: Anspruch auf Unterhalt hat nur, wer nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann. Außerdem muss nur Unterhalt bezahlen, wer selbst „leistungsfähig“ ist – also genug Geld hat, um den eigenen Unterhalt und ggfs. den vorrangigen Unterhalt für Kinder zu bezahlen. Wer selbst monatlich weniger als den notwendigen Selbstbehalt zur Verfügung hat, muss keinen Unterhalt bezahlen.
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Elternunterhalt
Auch Eltern können (im Alter) Anspruch auf Unterhalt gegenüber erwachsenen Kindern haben. Ein Anspruch auf Elternunterhalt besteht – wie immer im Unterhaltsrecht –, wenn Eltern bedürftig und die Kinder „leistungsfähig“ sind.
Dass Elternunterhalt gefordert wird, kommt u.a. dann relativ häufig vor, wenn Eltern pflegebedürftig werden, die Pflege aber nicht aus eigener Kraft finanzieren können. Bevor Sozialhilfeträger für Kosten aufkommen, wird oft geprüft, ob Kinder im Rahmen des Elternunterhalts z.B. für Pflegekosten aufkommen können/müssen. Kinder sind jedoch – seit 2020 das „Angehörigen-Entlastungsgesetz“ in Kraft trat – gegenüber Eltern erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro unterhaltspflichtig.
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