Richterhammer mit Eheringen und Ehepaar - bildlich für Familienrecht

Familienrecht

Familienrecht

Wenn es um Ehe, Scheidung, Unterhalt, Sorgerecht etc. geht

Das Familienrecht regelt familiäre Beziehungen: zwischen Ehepartnern, zwischen Ex-Ehepartnern und zwischen Eltern und Kindern – auch zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern. Die Themen im Familienrecht können also enorm unterschiedlich sein: angefangen bei Fragen zum Thema Ehe und Ehevertrag, zum Unterhalt für Ehepartner und Kinder in und nach einer Ehe, Fragen zu Scheidung und Sorgerecht oder aber auch zum Elternunterhalt.

Ein Ehevertrag ist – nüchtern betrachtet – eine Möglichkeit, die ehelichen (Vermögens-)Verhältnisse auf die persönliche Situation anzupassen. Das betrifft Vermögensfragen, aber auch das Thema (nachehelichen) Unterhalt und z.B. Rentenansprüche.

Der Ehevertrag muss von einem Notar beurkundet werden, sonst ist die Vereinbarung schlichtweg unwirksam!

Ein Ehevertrag macht vor allem Sinn, wenn Ehepartner etwa gleich viel verdienen bzw. finanziell unabhängig voneinander sind (Doppelverdiener-Ehe, Unternehmer-Ehe etc.). Denn gerade in dieser Situation ist es sinnvoll, statt der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft (geht vom Modell der Alleinverdiener-Ehe aus) Gütertrennung zu vereinbaren. Ein Zugewinnausgleich (Teilhabe am Vermögenszuwachs des anderen Ehepartners während der Ehe) findet dann im Falle einer Scheidung nicht statt.

Im Ehevertrag kann man außerdem andere familienrechtliche Themen verbindlich regeln, z.B.

  • Unterhalt (nur nachehelicher Unterhalt) oder
  • Versorgungsausgleich (= Ausgleich Rentenansprüche im Scheidungsfall)

Sie haben Fragen zum Thema Ehevertrag und sind auf der Suche nach einem Fachanwalt für Familienrecht? Sie erreichen uns unter 0211 / 868 060 90 oder schreiben Sie eine E-Mail an !

Geht eine Ehe in die Brüche, ist die Scheidung für die meisten Paare ein logischer Schritt. Dabei ist Scheidung aber nicht gleich Scheidung.

  • Hat man sich „friedlich“ getrennt, ist eine einvernehmliche Scheidung möglich. Nach Ablauf des notwendigen Trennungsjahres kann der Scheidungsantrag gestellt, die Scheidung kann bereits kurz darauf rechtskräftig werden. Ist man sich außerdem über Unterhalt, Sorgerecht oder Zugewinnausgleich usw. einig (Scheidungsfolgen), sollte man diese Themen in einer Scheidungsfolgenvereinbarung verbindlich für die Zukunft regeln. Ist man sich über die Scheidung einig, nicht aber über Scheidungsfolgen, kann man die Scheidungsfolgen vom eigentlichen Scheidungsverfahren trennen. Das spart in aller Regel Zeit, Nerven und Geld.
    Zwar reicht es aus, wenn einer der Beteiligten einen Anwalt hat. Es ist aber – bei allem Frieden! – besser, wenn jeder Beteiligte einen Anwalt hat. Denn nur so werden die Interessen beider Parteien anwaltlich vertreten.
  • Trennt man sich im Streit, ist nur eine streitige Scheidung möglich, die deutlich länger als eine einvernehmliche Scheidung dauert. Die Scheidung auch gegen den Willen des Noch-Ehepartners ist hier grundsätzlich erst 3 Jahre nach der Trennung möglich. Nur wenn man nachweisen kann, dass wirklich keine Chance auf Versöhnung mehr besteht – die Ehe also zerrüttet ist –, kann auch die streitige Scheidung schneller erfolgen.

Sie sind auf der Suche nach einem Scheidungsanwalt in Düsseldorf? Rufen Sie uns gerne an unter 0211 / 868 060 90 oder schreiben Sie eine E-Mail an ! Mehr Informationen zum Thema Scheidung finden Sie HIER.

Auch Erwachsene untereinander haben in einigen Fällen Anspruch auf Unterhalt.

Trennungsunterhalt

Ehepartner sind einander nach einer Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet. Das gilt jedoch nur,

  • wenn ein Ehepartner „bedürftig“ im Sinne des Gesetzes ist – also weniger Geld zur Verfügung hat als vor der Trennung und
  • der andere Partner in der Lage ist, Unterhalt zu bezahlen (sog. Leistungsfähigkeit). Hat der Partner selbst nicht mehr als den notwendigen Selbstbehalt von 1.600 Euro / 1.475 Euro zur Verfügung, kann man keinen Trennungsunterhalt fordern.

Grundsätzlich richtet sich die Höhe des Anspruchs auf Trennungsunterhalt nach den konkreten Einkommensverhältnissen vor der Trennung, ist damit immer eine Frage des Einzelfalls und von vielen Faktoren abhängig: Erzielt der Noch-Ehepartner eigene Einkünfte? Gibt es gemeinsame Kinder? Wer betreut die Kinder? Die Höhe des Trennungsunterhaltes bemisst sich neben dem Nettoeinkommen beider Eheleute nach verschiedenen Faktoren, die teilweise nicht bundeseinheitlich sind.

Trennungsunterhalt sollte man zeitnah nach der Trennung vom Partner einfordern, ggf. mit anwaltlicher Unterstützung, um keine Unterhaltsansprüche zu verlieren!

Unterhalt nach der Scheidung // nachehelicher Unterhalt

Nach einer Scheidung ist grundsätzlich jeder Ehepartner finanziell für sich selbst verantwortlich, so will es § 1569 BGB. Damit unterscheidet sich diese Situation von der Situation nach der Trennung.

Nach der Trennung und vor einer Scheidung hat man Anspruch auf Trennungsunterhalt, wenn man „bedürftig“ im Sinne des Gesetzes ist. Diesen Unterhalt kann man auch nach einer Scheidung noch einklagen, wenn man ihn rechtzeitig eingefordert hat – dazu oben Trennungsunterhalt!

Grundsätzlich muss man als geschiedener Ehegatte einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen (§ 1574 BGB, sog. Erwerbsobliegenheit) oder muss sich ggf. um eine Ausbildung oder Weiterbildung kümmern (§ 1575 BGB), damit man einer Berufstätigkeit nachgehen kann, um sich selbst zu unterhalten. Nur wer trotz aller Bemühungen, aus gesundheitlichen oder Altersgründen oder wegen Kindererziehung nicht selbst für sich aufkommen kann, hat Anspruch auf nachehelichen Unterhalt:

  • Nachehelicher Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes (§ 1570 BGB). Der Anspruch besteht für mindestens drei Jahre, wenn wegen der Betreuung eines Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht möglich ist. Der Anspruch kann im Einzelfall länger bestehen.
  • Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB) oder Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen (§ 1572 BGB) besteht, wenn Alter oder Krankheit eine Erwerbstätigkeit unzumutbar machen.
  • Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit oder auf sog. Aufstockungsunterhalt (§ 1573 BGB) hat, wer unverschuldet keiner (vollen) Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Hinzukommen müssen allerdings außerdem sog. ehebedingte Nachteile.
  • Hinweis! Kinderlos Geschiedene, die während der Ehe gearbeitet haben, bekommen meist keinen nachehelichen Unterhalt, wenn nicht §§ 1571, 1572 oder § 1573 BGB greifen.
  • Nicht zuletzt gibt § 1576 BGB Anspruch auf nachehelichen Unterhalt aus Billigkeitsgründen, wenn und soweit „aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann“ und die Versagung von Unterhalt grob unbillig wäre.

Nach § 1578b BGB kann der nacheheliche Unterhalt gekürzt oder zeitlich begrenzt werden bzw. kann auch ganz entfallen, z.B. bei kurzer Ehedauer oder schwerwiegenden ehelichen Verfehlungen.

Auch im Falle des nachehelichen Unterhalts gilt: nur wer leistungsfähig ist, muss Unterhalt bezahlen. Nur wer mehr Einkommen als den notwendigen Selbstbehalt (1. 600 Euro bzw. 1.475 Euro) hat, ist zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet.

Bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit werden vorrangige Unterhaltspflichten berücksichtigt (z.B. gemeinsame minderjährige, teils auch volljährige Kinder). Das kann dazu führen, dass Kinder Unterhalt erhalten, aber Leistungsfähigkeit für nachehelichen Unterhalt nicht mehr gegeben ist!

Sie sind auf der Suche nach einem Fachanwalt für Familienrecht, der Fragen zum Unterhalt verlässlich beantwortet und Unterhalt notfalls für Sie einklagt? Sie erreichen mich telefonisch in Düsseldorf unter 0211 / 868 060 90 oder per E-Mail an .

Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater

Auch Mutter oder Vater eines Kindes können für sich selbst vom jeweils anderen Elternteil „aus Anlass der Geburt eines Kindes“ Unterhalt verlangen, auch wenn sie nicht bzw. nie miteinander verheiratet waren.

Damit haben nicht nur Kinder unverheirateter Eltern Anspruch auf Unterhalt, sondern auch die Eltern des Kindes untereinander. Wer genau welche Ansprüche hat, ist in § 1615l BGB klar geregelt.

  • Die Mutter hat gegen den Vater für die Zeit des Mutterschutzes Anspruch auf eigenen Unterhalt, also Anspruch auf Unterhalt für sich selbst einige Wochen vor und nach der Geburt.
  • Die Mutter eines Kindes hat außerdem Anspruch auf eigenen Unterhalt, wenn sie wegen gesundheitlicher Probleme in der Schwangerschaft oder wegen Krankheit aufgrund der Geburt nicht selbst für ihren Unterhalt aufkommen kann.
  • Mutter oder Vater (§ 1615l Abs. 4 BGB) haben außerdem für mindestens drei Jahre nach der Geburt Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegenüber dem anderen Elternteil, wenn sie sich um die Erziehung oder Pflege des Kindes kümmern und man von ihm/ihr deswegen nicht erwarten kann, arbeiten zu gehen. Das gilt vollkommen unabhängig davon, ob die Eltern einmal verheiratet waren oder nicht – deswegen auch die Bezeichnung „Betreuungsunterhalt des unverheirateten Elternteils“. In bestimmten Situationen kann sich dieser Zeitraum verlängern, z.B. bei deutlich erhöhter Pflegebedürftigkeit eines Kindes wegen Krankheit etc.

Allerdings gilt auch hier: Anspruch auf Unterhalt hat nur, wer nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann. Außerdem muss nur Unterhalt bezahlen, wer selbst „leistungsfähig“ ist – also genug Geld hat, um den eigenen Unterhalt und ggfs. den vorrangigen Unterhalt für Kinder zu bezahlen. Wer selbst monatlich weniger als den notwendigen Selbstbehalt zur Verfügung hat, muss keinen Unterhalt bezahlen.

Sie benötigen Rat und tatkräftige Unterstützung von einem Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht – außergerichtlich und vor Gericht? Kontaktieren Sie mich telefonisch in Düsseldorf unter 0211 / 868 060 90 oder per E-Mail an .

Elternunterhalt

Auch Eltern können (im Alter) Anspruch auf Unterhalt gegenüber erwachsenen Kindern haben. Ein Anspruch auf Elternunterhalt besteht – wie immer im Unterhaltsrecht –, wenn Eltern bedürftig und die Kinder „leistungsfähig“ sind.

Dass Elternunterhalt gefordert wird, kommt u.a. dann relativ häufig vor, wenn Eltern pflegebedürftig werden, die Pflege aber nicht aus eigener Kraft finanzieren können. Bevor Sozialhilfeträger für Kosten aufkommen, wird oft geprüft, ob Kinder im Rahmen des Elternunterhalts z.B. für Pflegekosten aufkommen können/müssen. Kinder sind jedoch – seit 2020 das „Angehörigen-Entlastungsgesetz“ in Kraft trat – gegenüber Eltern erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro unterhaltspflichtig.

Sie haben Fragen zum Elternunterhalt und dazu, wem Sie Auskunft über Ihr Einkommen geben müssen? Kontaktieren Sie uns telefonisch unter 0211 / 868 060 90 oder per E-Mail an .

Das Thema Kindesunterhalt wird nahezu immer nur nach einer Trennung relevant. Nicht selten leben dann minderjährige Kinder überwiegend bei einem Elternteil, der damit sog. Naturalunterhalt leistet. Der andere Elternteil ist dann verpflichtet, seinen Beitrag zum Unterhalt in Geld zu leisten (Barunterhalt).

Teilen sich Eltern die Betreuung der Kinder im Alltag zu gleichen Teilen (Wechselmodell), leisten beide gleichermaßen Naturalunterhalt. Ein zusätzlicher Anspruch auf Barunterhalt besteht bei einem Einkommensgefälle zwischen den elterlichen Haushalten.

Die Höhe des Unterhalts je Kind ist sehr unterschiedlich und wird in aller Regel anhand der Düsseldorfer Tabelle und anderer Unterhaltsrichtlinien ermittelt.

Auch volljährige Kinder haben Anspruch auf Unterhalt – jedenfalls bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung – egal ob Lehre oder Studium.

Allerdings ist für den Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt auch notwendig, dass der barunterhaltsverpflichtete Elternteil leistungsfähig ist – also über mehr als den notwendigen Selbstbehalt verfügt. Andernfalls ist ein Unterhaltsanspruch wegen eines sog. Mangelfalls nicht durchsetzbar.

Ist das Kind aber minderjährig, muss sich der Unterhaltsverpflichtete wegen einer sog. gesteigerten Erwerbsobliegenheit nach Kräften bemühen, ausreichend zu verdienen, um den Unterhalt bestreiten zu können. Die Gerichte sind hier tatsächlich streng, was die Anforderungen an einen Mangelfall angeht.

Sie wollen wissen, wie hoch der Unterhaltsanspruch Ihres Kindes ist? Sie wollen Kindesunterhalt einklagen? Sie erreichen uns unter 0211 / 868 060 90 oder per E-Mail an .

Haben sich Eltern gemeinsamer Kinder getrennt, sind Sorgerecht und Umgangsrecht mit einer der häufigsten Gründe für rechtliche Auseinandersetzungen zwischen Eltern – ob verheiratet oder nicht.

Sorgerecht

Das Sorgerecht regelt alle wichtigen Belange und Entscheidungen, die rechtliche Eltern für ihr Kind zu treffen haben. Zu den Aufgaben, die das Sorgerecht umfasst, zählen u.a. medizinische Versorgung, Fragen der Religion oder der Verwaltung des Kindesvermögens.

Sind die Eltern verheiratet, teilen sich Mutter und Vater das Sorgerecht – nicht selten auch nach einer Trennung bzw. Scheidung, auch wenn das Kind z.B. überwiegend bei einem Elternteil lebt. Ein alleiniges Sorgerecht ist nur denkbar, wenn das gemeinsame Sorgerecht das Kindeswohl in Zukunft schwer gefährden würde, z.B. bei körperlicher Gewalt gegen das Kind, aber auch wenn die Eltern sich zulasten des Kindeswohls überhaupt nicht miteinander verständigen können.

Bei unverheirateten Eltern ohne Sorgerechtserklärung hat die Mutter das alleinige Sorgerecht – ein automatisches Sorgerecht für nichtverheiratete Väter existiert in Deutschland nach wie vor nicht. Der biologische Vater kann aber ohne Zustimmung der Mutter die sog. Mitsorge beantragen.

Teil des Sorgerechts ist u.a. auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht, also das Recht festzulegen, wo sich das Kind normalerweise aufhält, also z.B. auch bei wem es wohnt. Der Elternteil, bei dem das Kind überwiegend lebt, darf aber allein über „Angelegenheiten des täglichen Lebens“ entscheiden, z.B. Freizeitsport, Übernachten bei Freunden etc.

Das Wechselmodell, bei dem Kinder bei beiden Eltern gleichermaßen leben, sollte bestenfalls von allen gewollt sein. Man kann das Wechselmodell aber auch (erfolgreich) beantragen, wenn der andere Elternteil es nicht will, so der BGH.

Sie benötigen anwaltlichen Rat zum Sorgerecht? Sie wollen das alleinige Sorgerecht erstreiten? Sie erreichen mich in Düsseldorf unter 0211 / 868 060 90 oder per E-Mail an . Als Fachanwalt für Familienrecht helfe ich gerne!

Umgangsrecht („Umgangsrecht ohne Sorgerecht“)

Das Umgangsrecht (umgangssprachlich „Besuchsrecht“) regelt das Recht des Kindes, der Eltern, aber auch anderer Verwandter (z.B. Großeltern), mit einem Kind (physisch) Kontakt zu haben.

Das Umgangsrecht ist unabhängig vom Sorgerecht, was bedeutet: auch wer kein Sorgerecht hat, kann Anspruch auf Umgang mit seinem Kind haben, wenn nicht Gründe des Kindeswohls gegen den Umgang mit einem Elternteil sprechen. Vätern – ob mit der Mutter verheiratet oder nicht – kann der Umgang mit dem leiblichen Kind allerdings nur aus schwerwiegenden Gründen verweigert werden, z.B. bei

  • ‌körperlichem, psychischem Missbrauch
  • ‌psychischen Störungen, die auf den Umgang zurückzuführen sind
  • ‌Alkohol- und Drogenmissbrauch
  • ‌konkreter / nachweisbarer Gefahr einer Entführung (ins Ausland)

Behauptungen reichen hier nicht aus! Nur wer eine Kindeswohlgefährdung nachweisen kann, kann eine Umgangsverweigerung auch gerichtlich durchsetzen.

Bei unberechtigter Umgangsverweigerung kann man eine „Umgangsregelung“ beim Familiengericht beantragen. Ist eine außergerichtliche Einigung nicht möglich, muss das Familiengericht darüber entscheiden und muss diese Umgangsregelung auch durchsetzen.

Sie haben Fragen zum Umgangsrecht? Sprechen Sie uns direkt an – telefonisch unter 0211 / 868 060 90 oder per E-Mail an . Wir unterstützen Sie gerne!

Sie suchen einen Fachanwalt für Familienrecht? Kontaktieren Sie uns für eine erste rechtliche Einschätzung.