Voraussetzungen der Wirksamkeit eines Drei-Zeugen-Testaments
In einer mehrstündigen Verhandlung am Landgericht Bochum ging es um die Rechtsfrage, ob ein Drei-Zeugen-Testament im Sinne des § 2250 BGB wirksam errichtet worden ist.
Der Sohn des Erblassers klagte auf Feststellung seiner Alleinerbenstellung gegen ein Ehepaar, das mit dem Erblasser über Jahre hinweg befreundet war. Vor Jahren wurde er mit notariellem Testament von seinem Vater als Alleinerbe bestimmt. Während der Sohn sich jahrelang nicht um seinen Vater gekümmert hatte, kümmerte sich das befreundete Ehepaar nahezu täglich um den Erblasser, pflegte ihn im Verlauf seiner schweren Krankheit und bot ihm Familienersatz.
Als der Erblasser krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage war, selbständig zu lesen und zu schreiben, bat er zwei anwesende Pfleger, seinen letzten Willen für ihn zu notieren. Die Pfleger gingen jeweils davon aus, dass der Tod des Erblassers kurz bevorstand. In der Befragung als Zeugen schilderten sie glaubhaft, dass sie subjektiv davon überzeugt waren, dass der Erblasser die nächsten Stunden nicht wird überleben können. In Kenntnis des Drei-Zeugen-Testaments schrieben sie den letzten Willen des Erblassers auf, verlasen diesen und riefen eine weitere Pflegekraft herbei. Die dritte hinzugezogene Zeugin war ebenfalls davon überzeugt, dass der Tod nahe bevorstand. Sie las das Testament sorgfältig durch, fragte den Erblasser, ob dies auch wirklich sein letzter Wille war und quittierte die Niederschrift.
Die Zeugen, die den Erblasser schon seit einiger Zeit betreuten, bekundeten zudem, dass er immer wieder mitgeteilt hatte, dass das befreundete Ehepaar seine wahre Familie sei und diese und deren Kinder sein Hab und Gut erben sollten.
Gleichwohl ließ die Kammer am Landgericht Bochum verlauten, dass es der Klage des Sohnes stattgeben werde. Was war der Grund?
Dass es der letzte Wille des Erblassers war, dass nicht sein Sohn, sondern das befreundete Ehepaar seine Besitztümer erben sollten, hat die Beweisaufnahme ergeben. Unstreitig hat es auch drei Zeugen gegeben, denen gegenüber der Erblasser seinen letzten Willen bekundet hat.
Die Rechtsprechung verlangt von der ordentlichen Errichtung eines Drei-Zeugen-Testaments jedoch, dass die drei Zeugen gleichzeitig während des gesamten Errichtungsakts anwesend sind, wie es sich auch aus § 2250 Abs. 1 BGB ergibt (z.B. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.01.2022 – I-3 Wx 216/21) Der gesamte Errichtungsakt beinhaltet die Kundgabe des letzten Willens durch den Erblasser, die Niederschrift durch einen der Zeugen und das Vorlesen des Nottestaments an den Erblasser.
Vorliegend war aber die dritte Zeugin erst erschienen, als das Testament schon niedergeschrieben war. Auch konnte der Beweis, dass das Testament in ihrer Gegenwart noch einmal vorgelesen wurde, nicht geführt werden.
Obwohl der Wille des Erblassers offenkundig war, scheiterte die Durchsetzung seines tatsächlichen Willens an der genannten Formalie.
Wenn Sie Fragen zur Errichtung von Testamenten haben oder ein Testament auf Gültigkeit hin prüfen wollen, stehen unsere Anwälte für Erbrecht in Düsseldorf Ihnen gerne zur Verfügung.