Das Getrenntleben der Eheleute ist Voraussetzung für die Scheidung einer Ehe. Wenn die Eheleute eine gewisse Zeit getrennt gelebt haben, geht das Gesetz davon aus, dass die Ehe zerrüttet ist. Das Gesetz vermutet das Scheitern einer Ehe, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben (Trennungsjahr) und beide Ehegatten sich einvernehmlich scheiden lassen. Ferner wird das Scheitern der Ehe auch dann vermutet, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben. Eine gewisse Zeit für die Dauer der Trennung ist vorgeschrieben, um die endgültige Trennung von einer ernsthaften Krise zu unterscheiden und den Bestand der Ehe zu schützen.
Nach dem Gesetzeswortlaut leben die Eheleute getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht wieder herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.
Für das Getrenntleben müssen also drei Voraussetzungen zusammenkommen:
Keine häusliche Gemeinschaft mehr zwischen den Eheleuten,
der Wille eines Ehegatten, die häusliche Gemeinschaft nicht wiederherzustellen,
das Motiv eines Ehegatten, dass er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.
Deutlich wird das Getrenntleben der Eheleute, wenn einer von beiden aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen ist. Das Getrenntleben kann aber auch innerhalb einer Wohnung erfolgen. Indizien dafür können sein, dass die Eheleute selbstständig und nicht mehr für den anderen Ehegatten kochen, Wäsche waschen, getrennt Schlafen und getrennt Essen. Es muss ihnen möglich sein, dass die Eheleute sich in der Wohnung räumlich voneinander abgrenzen. Die Weiterbenutzung des gemeinsamen Schlafzimmers hindert grundsätzlich die Annahme des Getrenntlebens. Es ist hingegen unschädlich, wenn die Eheleute weiterhin gemeinsame Kontakte haben. Wenn in der gemeinsamen Wohnung gemeinsame Mahlzeiten oder Gespräche zugunsten der Kinder fortgeführt werden, welche tatsächlich ausschließlich mit Rücksicht auf die minderjährigen Kinder erfolgen, ist auch dies für das Getrenntleben der Eheleute unschädlich.
Dem Gericht ist ein Trennungsdatum, also der Beginn der Trennung mitzuteilen.
Es ist unbedenklich für den Fristlauf der Trennung, wenn die Eheleute einen oder mehrere Versöhnungsversuche unternehmen, indem sie wieder eine kürzere Zeit zusammenleben. Erst wenn eine Versöhnung erfolgreich war, wird der Lauf der Trennungsfrist unterbrochen. Wenn die Eheleute sich dann erneut trennen sollten, beginnt das Trennungsjahr von vorne zu laufen. Welcher Zeitraum genau unter das Zusammenleben für kürzere Zeit zählt, ist einzelfallabhängig. Voraussichtlich sollten circa drei Monate Zusammenleben zur Versöhnung von den Gerichten noch akzeptiert werden. Bei mehreren Versöhnungsversuchen werden die Zeiten addiert.
Während der Zeit der Trennung kann Trennungsunterhalt gefordert werden. Dieser beginnt mit dem Zeitpunkt der Trennung. Es kommt darauf an, dass dieser auch tatsächlich gefordert wurde. Es ist ratsam die Aufforderung zur Zahlung des Trennungsunterhalts schriftlich zu stellen. Trennungsunterhalt ist zu zahlen bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils. Der Leistungsfähige hat dem Bedürftigen Trennungsunterhalt zu zahlen. Lassen Sie die Höhe des Trennungsunterhalts von Ihrem Anwalt im Familienrecht berechnen. Die Höhe des Trennungsunterhalts richtet sich nach den Lebensverhältnissen während der Ehe. Die Ehegatten sind dazu verpflichtet, sich gegenseitig Auskunft über die Höhe ihres Vermögens bzw. ihres Einkommens zu erteilen. Dazu zählt nicht nur das Gehalt, sondern auch Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder aus Vermietung und Verpachtung.
Eine Trennung hat auch Auswirkungen auf das Steuerrecht, in dem Sinne, dass sie für den Veranlagungszeitraum, in dem sie schon getrennt leben, keine gemeinsame steuerliche Veranlagung mehr wählen können.
Ferner steht im Rahmen der Trennung die Verteilung der Haushaltsgegenstände an.