Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teil der Personensorge und umfasst das Recht, über den gewöhnlichen Aufenthaltsort eines Kindes zu entscheiden. Daraus ergibt sich auch der Anspruch auf Herausgabe des Kindes, wenn es einem Elternteil oder einer berechtigten Person widerrechtlich vorenthalten wird. Dieser Anspruch ist gerichtlich durchsetzbar und kann – wenn nötig – vollstreckt werden.
Zum Herausgabeverlangen berechtigt ist, wer das Aufenthaltsbestimmungsrecht innehat:
Beide Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge
Ein Elternteil bei Alleinsorge
Vormund oder Pfleger, sofern das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf sie übertragen wurde
Bei gemeinsamer elterlicher Sorge muss grundsätzlich eine gerichtliche Entscheidung getroffen werden, bevor ein Elternteil die Herausgabe vom anderen Elternteil verlangen kann.
Der Anspruch richtet sich gegen jede Person, die das Kind widerrechtlich vorenthält – das kann ein Dritter oder auch der andere Elternteil sein. Voraussetzung ist, dass das Verhalten aktiv darauf abzielt, die Rückkehr des Kindes zum Sorgeberechtigten zu verhindern. Auch psychische Einflussnahme kann ausreichen.
Der Herausgabeanspruch wird im Rahmen einer sogenannten Kindschaftssache vor dem Familiengericht geltend gemacht. In dringenden Fällen kann eine einstweilige Anordnung beantragt werden, insbesondere bei Gefährdung des Kindeswohls. Die gerichtliche Herausgabeanordnung kann auch ohne Rechtskraft vollstreckt werden. Bei grenzüberschreitenden Fällen – etwa wenn das Kind ins Ausland gebracht wurde – kommen internationale Abkommen zur Anwendung, um eine sofortige Rückführung zu ermöglichen.
Das widerrechtliche Vorenthalten eines Kindes kann auch strafrechtliche Konsequenzen haben. Gemäß § 235 StGB droht eine Geld- oder Freiheitsstrafe, insbesondere wenn das Kind dem Sorgeberechtigten bewusst entzogen oder verborgen wird. In schweren Fällen – etwa bei Gefahr für Leib und Leben des Kindes – ist eine mehrjährige Freiheitsstrafe möglich.
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