Lohnsteuerklassen

Die Einkommensteuer bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit wird durch einen Abzug vom Arbeitslohn erhoben. Die Lohnsteuer ist keine eigene Steuer, sondern vielmehr eine Unterart und besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Schuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer, § 38 Abs. 2 S. 1 EStG.

Für die korrekte Berechnung der Lohnsteuer wird der Arbeitnehmer in eine der Steuerklassen eingeteilt. Diese Einteilung hängt von seinem Familienstand, seiner Steuerpflicht und weiteren Faktoren ab. Es gibt insgesamt sechs Steuerklassen, darunter:

Steuerklasse I für ledige oder geschiedene Arbeitnehmer,

Steuerklasse II für Alleinerziehende,

Steuerklasse III insbesondere für verheiratete Arbeitnehmer, beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und nicht dauernd getrennt lebend – der andere Ehegatte darf keinen Lohn beziehen oder muss auf gemeinsamen Antrag in die Steuerklasse V eingruppiert sein –,

Steuerklasse IV für verheiratete Arbeitnehmer mit beiden erwerbstätigen Ehepartnern,

Steuerklasse V für den Arbeitnehmer, dessen Ehepartner Steuerklasse III hat,

Steuerklasse VI für Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitsverhältnissen.

Das Faktorverfahren

Das Faktorverfahren (§ 39f EStG) bietet Ehegatten eine gerechtere Verteilung der Lohnsteuer und verhindert hohe Nachzahlungen bei der jährlichen Einkommensteuerveranlagung. Was aber ist das Faktorverfahren? Es erlaubt Ehegatten mit Steuerklasse IV/IV, zusätzlich einen individuellen Faktor eintragen zu lassen, der die tatsächliche steuerliche Belastung besser abbildet. Der Faktor berücksichtigt das gemeinsame Einkommen, den Splittingtarif und die persönliche Steuerlast.

Vorteile:

Monatlich gerechterer Lohnsteuerabzug, statt steuerlicher Belastung über Rück- oder Nachzahlungen im Folgejahr.

Höheres Nettoeinkommen, insbesondere wenn ein Partner deutlich mehr verdient als der andere.

Positive Auswirkungen auf Sozialleistungen wie Elterngeld, Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld – da diese auf dem Nettoeinkommen basieren.

Und wie funktioniert das Faktorverfahren? Das Ehepaar reicht beim Finanzamt einen gemeinsamen Antrag ein (formlos möglich), mit Angaben zu den voraussichtlichen Jahresarbeitslöhnen. Die Finanzverwaltung berechnet die gemeinsame voraussichtliche Steuerlast und ermittelt daraus den Faktor, der auf beide Lohnabrechnungen angewendet wird. Die Beantragung muss jährlich bis spätestens 30. November erfolgen.

Die korrekte Erhebung und Abführung der Lohnsteuer ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer von entscheidender Bedeutung. Die Auswahl der richtigen Steuerklasse und die Nutzung des Faktorverfahrens sind wesentliche Faktoren für die steuerliche Optimierung. Bei Fragen zur Lohnsteuer und deren Auswirkungen auf die Steuerpflicht oder zu den notwendigen Verfahren beraten wir Sie gerne!