Am 11.05. hat das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz einen Referentenentwurf zum Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – KiMoG) auf den Weg gebracht. Das war überfällig und notwendig.
265.942 Opfer häuslicher Gewalt im Jahr 2024 – diese erschreckende Zahl aus dem Bundeslagebild des BKA spricht eine deutliche Sprache. Ein Anstieg um 3,8 Prozent gegenüber dem Vorjahr zeigt, dass häusliche Gewalt in Deutschland ein anhaltendes gesamtgesellschaftliches Problem darstellt. Besonders alarmierend: 35 Prozent der Opfer innerfamiliarer Gewalt sind Kinder.
Mit dem neuen Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (KiMoG) reagiert der Gesetzgeber nun auf diese dramatische Entwicklung.
Die Lücke im System
Die letzte umfassende Reform des Kindschaftsrechts liegt bereits fast 30 Jahre zurück. Seitdem erfolgten nur punktuelle Änderungen, was zu einem unübersichtlichen Rechtsgebiet geführt hat
Besonders kritisch: Obwohl Familiengerichte häusliche Gewalt bereits nach geltender Rechtslage berücksichtigen müssen, mangelt es dem Gesetz an der nötigen Klarheit. Dies kann sich zu Lasten des Kindeswohls auswirken.
Eine zentrale Neuerung: Häusliche Gewalt im Fokus
Der Kern des Gesetzentwurfs ist die Einführung eines neuen § 1632 BGB-E, der erstmals zentral regelt, dass häusliche Gewalt in allen kindschaftsrechtlichen Angelegenheiten zu berücksichtigen ist – sei es bei Sorge-, Umgangs- oder Kinderschutzverfahren.
Die Definition orientiert sich an der Istanbul-Konvention des Europarats, die Deutschland 2017 ratifiziert hat. Häusliche Gewalt umfasst künftig ausdrücklich Handlungen körperlicher, sexueller, psychischer oder wirtschaftlicher Gewalt zwischen Elternteilen, zwischen einem Elternteil und dem Kind oder innerhalb der Familie.
Konkrete Kriterien für Gerichtsentscheidungen
Der Entwurf enthält eine nicht abschließende Liste mit sieben Gesichtspunkten, die Familiengerichte in Fällen häuslicher Gewalt zwingend berücksichtigen müssen:
Häufigkeit,
Dauer und Intensität der Gewalt
Wiederholungsgefahr
Ob und inwiefern das Kind selbst Gewalt erfahren oder miterlebt hat
Die zu erwartenden Auswirkungen der Entscheidung auf Kind und gewaltbetroffenen Elternteil
Das nach dem Gewaltereignis gezeigte Verhalten des Täters
Ob die Täterperson auch gegenüber anderen gewalttätig wurde
Die konkreten Möglichkeiten, künftige Gewalt zu vermeiden
Umgangsrecht: Schutz vor Zwangskontakten
Eine besonders wichtige Neuerung betrifft das Umgangsrecht. Bisher galt die Regelvermutung, dass Umgang dem Kindeswohl dient. Diese Vermutung greift künftig in Fällen häuslicher Gewalt nicht mehr.
Dies ist ein entscheidender Schritt, um gewaltbetroffene Kinder und Eltern vor traumatisierenden Zwangskontakten zu schützen.
Gemeinsame Sorge: Mehr Verantwortung für Väter, mehr Schutz für Mütter
Der Entwurf erleichtert zudem die Begründung gemeinsamer elterlicher Sorge. Bei unverheirateten Eltern entsteht diese künftig automatisch mit der Anerkennung der Vaterschaft, sofern innerhalb eines Monats kein Widerspruch erfolgt.
Diese Regelung ist nicht unumstritten. Kritiker befürchten, dass Mütter, die unter häuslicher Gewalt und psychischem Druck stehen, nicht in der Lage sein werden, Widerspruch einzulegen. Der Entwurf berücksichtigt diese Bedenken durch die umfassenden Neuregelungen zur besseren Berücksichtigung häuslicher Gewalt im Sorge- und Umgangsrecht.
Fazit: Ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung
Das KiMoG ist ein umfassender Reformansatz, der zwei wichtige Ziele verfolgt: die Stärkung der väterlichen Verantwortung und den verbesserten Schutz vor häuslicher Gewalt. Ob das Gesetz diesen Spagat erfolgreich meistern wird, wird die Praxis zeigen.
Fest steht: Mit der expliziten Verankerung häuslicher Gewalt im BGB und den konkreten Kriterien für gerichtliche Entscheidungen setzt der Gesetzgeber ein wichtiges Signal, dass der Schutz von Kindern und gewaltbetroffenen Elternteilen oberste Priorität hat.
Die 265.942 Opfer häuslicher Gewalt aus dem Jahr 2024 zeigen, wie dringend notwendig dieser Paradigmenwechsel ist. Es bleibt zu hoffen, dass das Gesetz schnell verabschiedet wird und in der Praxis die erhoffte Wirkung entfaltet.