Grundlagen der Scheidung in Deutschland
Die Scheidung einer Ehe ist in Deutschland ein streng formalisierter rechtlicher Vorgang, der ausschließlich durch einen richterlichen Beschluss erfolgen kann. Das deutsche Scheidungsrecht folgt dabei dem Zerrüttungsprinzip: Eine Ehe kann nur geschieden werden, wenn sie gescheitert ist.
Was bedeutet „Scheitern der Ehe“?
Das Scheitern der Ehe ist der zentrale rechtliche Begriff für die Zulässigkeit einer Scheidung. Eine Ehe gilt als gescheitert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
Im Gegensatz zu früheren Schuldmodellen spielt die Frage, wer Schuld am Scheitern der Ehe trägt, im heutigen Recht keine Rolle mehr. Es geht allein darum, ob die Ehe als Lebensgemeinschaft objektiv und endgültig zerbrochen ist.
Die Rolle des Getrenntlebens
Das Getrenntleben bildet die faktische Grundlage für jede Scheidung. Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und mindestens ein Ehegatte diese erkennbar nicht wiederherstellen will.
Wichtig: Es ist nicht zwingend erforderlich, in getrennten Wohnungen zu leben. Auch ein getrenntes Wohnen innerhalb der gemeinsamen Wohnung kann ein Getrenntleben darstellen, solange kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt wird. Ein kurzes Zusammenleben zum Zweck der Versöhnung unterbricht die Trennungszeit nicht.
Die Trennungsfristen
Das Gesetz knüpft an das Getrenntleben klare Fristen:
- Trennung von einem Jahr
Leben die Ehegatten seit einem Jahr getrennt und beantragen beide die Scheidung oder stimmt der andere Ehegatte zu, wird gesetzlich unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. Dies ist der Regelfall für eine Scheidung in Deutschland. - Trennung von drei Jahren
Nach drei Jahren Getrenntleben wird das Scheitern der Ehe ebenfalls unwiderlegbar vermutet – auch wenn der andere Ehegatte der Scheidung nicht zustimmt. - Härtefälle
Eine Scheidung ist bereits vor Ablauf des Trennungsjahres möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Die Härteklausel als Schutzmechanismus
Auch wenn die Ehe als gescheitert gilt, kann die Scheidung in Ausnahmefällen vorübergehend versagt werden. Dies geschieht, wenn:
- die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse minderjähriger Kinder aus besonderen Gründen notwendig ist, oder
- die Scheidung für den ablehnenden Ehegatten eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint.
Diese Härteklausel wird in der Praxis jedoch sehr zurückhaltend angewendet.
Der rechtliche Rahmen
Das Scheidungsverfahren findet vor dem Familiengericht statt. Mit der Scheidung selbst werden zahlreiche weitere Rechtsfolgen ausgelöst, die im sogenannten Verbundverfahren geregelt werden können, aber nicht müssen. Dazu gehören unter anderem Sorgerecht, Umgangsrecht, Unterhalt, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich sowie die Auseinandersetzung von Ehewohnung und Hausrat.