Abänderung des Versorgungsausgleichs nach der Scheidung
Der Versorgungsausgleich wird bei der Scheidung grundsätzlich rechtskräftig geregelt. Trotzdem kann es Situationen geben,
in denen eine spätere Abänderung des Versorgungsausgleichs möglich oder sogar notwendig wird.
Das betrifft insbesondere Fälle, in denen sich Rentenanrechte, Beamtenversorgung oder andere Versorgungssysteme
nachträglich erheblich verändern.
Die Abänderung des Versorgungsausgleichs ist jedoch kein einfacher „zweiter Versuch“ nach der Scheidung.
Die gesetzlichen Voraussetzungen sind eng. Entscheidend ist, ob eine wesentliche Wertänderung eingetreten ist,
welche Art von Entscheidung ursprünglich ergangen ist und ob altes oder neues Recht anzuwenden ist.
Kurz erklärt
Eine Abänderung des Versorgungsausgleichs kommt in Betracht, wenn sich ein ausgleichspflichtiges
Anrecht nach der Scheidung wesentlich verändert hat. Für neuere Entscheidungen gelten vor allem die §§ 225,
226 FamFG. Für ältere Entscheidungen nach früherem Recht gelten Übergangsregelungen im Versorgungsausgleichsgesetz.
Zusätzlich gibt es besondere Anpassungsregeln, etwa bei Unterhalt, Invalidität oder Tod.
Warum dieses Thema wichtig ist
Entscheidungen zum Versorgungsausgleich wirken häufig erst viele Jahre später, wenn Rente, Pension oder
Versorgungsleistungen tatsächlich gezahlt werden. Wenn sich bis dahin Werte, gesetzliche Grundlagen oder
Versorgungssysteme erheblich geändert haben, kann eine Überprüfung wirtschaftlich entscheidend sein.
Was bedeutet Abänderung des Versorgungsausgleichs?
Abänderung bedeutet, dass eine frühere Entscheidung zum Versorgungsausgleich nachträglich angepasst wird.
Das Gesetz erkennt an, dass sich die Grundlagen einer Versorgungsausgleichsentscheidung später verändern können.
Gleichzeitig schützt das Gesetz die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen. Deshalb ist eine Abänderung nur unter
bestimmten Voraussetzungen möglich.
Man muss dabei genau unterscheiden: Geht es um eine Entscheidung nach neuem Recht, also nach der Reform des
Versorgungsausgleichs? Oder geht es um eine Altentscheidung nach früherem Recht? Diese Unterscheidung ist wichtig,
weil unterschiedliche Regeln gelten.
Neue Entscheidungen
Für Entscheidungen nach neuem Recht gelten insbesondere die §§ 225 und 226 FamFG.
Altentscheidungen
Für Entscheidungen nach altem Recht gelten besondere Übergangsvorschriften im Versorgungsausgleichsgesetz.
Besondere Anpassung
Neben der Abänderung gibt es Anpassungsregeln für besondere Härtefälle, etwa bei Unterhalt, Invalidität oder Tod.
Abänderung nach neuem Recht
Bei Entscheidungen nach neuem Recht ist eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung nur eingeschränkt möglich.
Die Abänderung betrifft nicht automatisch sämtliche Anrechte. Vielmehr ist sie auf bestimmte Anrechte beschränkt,
insbesondere auf sogenannte Regelsicherungssysteme.
Dazu gehören vor allem die gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung, berufsständische Versorgung,
Alterssicherung der Landwirte sowie Versorgungssysteme von Abgeordneten und Regierungsmitgliedern.
Betriebliche Altersversorgung und private Altersvorsorge sind von dieser Abänderungsmöglichkeit grundsätzlich
nicht erfasst.
Wichtig
Nicht jedes Anrecht kann nachträglich über § 225 FamFG abgeändert werden.
Gerade bei Betriebsrenten und privaten Rentenversicherungen muss geprüft werden, ob andere Wege in Betracht kommen,
etwa schuldrechtliche Ausgleichsansprüche.
Welche Voraussetzungen müssen für eine Abänderung vorliegen?
Eine Abänderung setzt voraus, dass sich nach dem Ende der Ehezeit rechtliche oder tatsächliche Umstände verändert haben.
Diese Veränderung muss auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen.
Rechtliche Veränderungen können etwa neue gesetzliche Regelungen in einem Versorgungssystem sein.
Tatsächliche Veränderungen können sich aus Entwicklungen ergeben, die den Wert des Anrechts nachträglich anders erscheinen lassen.
Nicht jede kleine Wertverschiebung reicht aus.
Rechtliche Änderung
Änderungen gesetzlicher Grundlagen können den Wert eines Anrechts nachträglich beeinflussen.
Tatsächliche Änderung
Auch tatsächliche Entwicklungen können eine spätere Neubewertung erforderlich machen.
Wesentliche Wertänderung
Die Änderung muss erheblich sein. Geringfügige Abweichungen reichen nicht aus.
Wesentliche Wertänderung: Die doppelte Hürde
Die Abänderung setzt eine wesentliche Wertänderung voraus. Das Gesetz arbeitet dabei mit Schwellenwerten.
Die Veränderung muss prozentual erheblich sein und zusätzlich eine bestimmte wirtschaftliche Mindestgrenze überschreiten.
Diese doppelte Hürde soll verhindern, dass rechtskräftige Entscheidungen wegen geringfügiger Abweichungen immer wieder
neu aufgerollt werden. Abänderung ist deshalb nur bei wirklich relevanten Veränderungen möglich.
Prozentuale Grenze
Die Wertänderung muss mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des betroffenen Anrechts betragen.
Zusätzliche Mindestgrenze
Zusätzlich muss eine gesetzliche Mindestschwelle überschritten werden, je nachdem ob ein Rentenbetrag oder Kapitalwert maßgeblich ist.
Keine Bagatellkorrektur
Kleine Veränderungen reichen nicht. Die Abänderung ist bewusst auf erhebliche Fälle beschränkt.
Prüfung lohnt sich bei erheblichen Änderungen
Eine Abänderung sollte insbesondere geprüft werden, wenn gesetzliche Änderungen, Rentenrechtsänderungen,
Änderungen der Beamtenversorgung oder erhebliche Wertverschiebungen eingetreten sind.
Sonderfall: Wartezeit wird durch Abänderung erfüllt
Eine Abänderung kann auch dann zulässig sein, wenn sie dazu führt, dass eine für die Versorgung maßgebende
Wartezeit erfüllt wird. Das ist praktisch wichtig, weil die Erfüllung von Wartezeiten darüber entscheiden kann,
ob ein Ehegatte überhaupt eine Versorgung erhält.
Hier geht es nicht nur um rechnerische Werte, sondern um die tatsächliche Versorgungsposition.
Wenn durch eine Abänderung ein relevanter Rentenanspruch erst möglich wird, kann das wirtschaftlich erheblich sein.
Wartezeiten können entscheidend sein
Manchmal geht es nicht nur um die Höhe der Rente, sondern darum, ob durch zusätzliche Anrechte überhaupt
eine versorgungsrechtliche Wartezeit erfüllt wird.
Abänderung nur zugunsten eines Ehegatten
Eine Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.
Eine bloße Verschlechterung der Position eines Ehegatten durch Abänderung ist nicht Zweck der Regelung.
Außerdem darf das Ergebnis der Abänderung nicht grob unbillig sein.
Das Gericht kann deshalb Billigkeitsgesichtspunkte berücksichtigen. Auch wenn die rechnerischen Voraussetzungen
einer Abänderung erfüllt sind, darf das Ergebnis nicht zu einer grob unangemessenen Lösung führen.
Abänderung von Altentscheidungen
Für Entscheidungen nach altem Recht gelten besondere Übergangsregelungen.
Diese Fälle unterscheiden sich deutlich von der Abänderung nach neuem Recht.
Während bei neueren Entscheidungen häufig nur das konkret geänderte Anrecht betrachtet wird,
kann bei Altentscheidungen eine umfassendere Neubewertung stattfinden.
In bestimmten Fällen führt die Abänderung einer Altentscheidung zu einer sogenannten Totalrevision.
Das bedeutet: Der Versorgungsausgleich wird hinsichtlich der damals einbezogenen Anrechte insgesamt neu betrachtet,
auch wenn sich nicht bei jedem einzelnen Anrecht ein eigener Wert geändert hat.
Altentscheidung
Gemeint sind Entscheidungen, die nach früherem Versorgungsausgleichsrecht ergangen sind.
Totalrevision
Der frühere Versorgungsausgleich kann insgesamt neu bewertet werden.
Komplexe Übergangsregeln
Bei älteren Entscheidungen muss genau geprüft werden, welches Recht anwendbar ist.
Dynamisierungsverfehlung bei Altentscheidungen
Ein besonderer Abänderungsgrund bei Altentscheidungen ist die sogenannte Dynamisierungsverfehlung.
Nach früherem Recht wurden bestimmte Anrechte rechnerisch in volldynamische Anrechte umgerechnet.
Wenn sich später zeigt, dass diese Umrechnung wesentlich vom tatsächlichen Wert abweicht, kann eine Abänderung
möglich sein.
Das betrifft insbesondere berufsständische, betriebliche oder private Altersvorsorgeanrechte, die nach altem Recht
anhand besonderer Barwert- und Dynamisierungsregeln bewertet wurden.
Altentscheidungen prüfen lassen
Gerade ältere Versorgungsausgleichsentscheidungen können auf Bewertungsmethoden beruhen, die heute zu erheblichen
Abweichungen führen. Eine Überprüfung kann sich wirtschaftlich lohnen.
Anpassung wegen Unterhalt
Neben der eigentlichen Abänderung gibt es besondere Anpassungsregelungen.
Eine wichtige Fallgruppe ist die Anpassung wegen Unterhalt. Sie kann greifen, wenn die ausgleichsberechtigte Person
aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht noch keine laufende Versorgung erhält, während die Versorgung
der ausgleichspflichtigen Person bereits gekürzt wird.
Wenn ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch bestünde, kann die Kürzung
der laufenden Versorgung auf Antrag ausgesetzt werden. Dadurch soll verhindert werden, dass eine Person durch die
Kürzung schlechter steht, obwohl der andere Ehegatte aus dem übertragenen Anrecht noch keine Versorgung bezieht.
Unterhalt und Versorgungsausgleich zusammendenken
Versorgungsausgleich und Unterhalt sind unterschiedliche Instrumente, können aber praktisch eng zusammenhängen.
Besonders im Rentenalter sollte geprüft werden, ob Anpassungsregelungen greifen.
Anpassung wegen Invalidität oder besonderer Altersgrenze
Eine weitere Anpassungsmöglichkeit besteht, wenn die ausgleichspflichtige Person bereits eine laufende Versorgung
wegen Invalidität oder wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze erhält, aus einem im Versorgungsausgleich
erworbenen Anrecht aber noch keine Leistung beziehen kann.
In solchen Fällen kann die Kürzung der Versorgung auf Antrag ausgesetzt werden.
Die Regelung schützt Personen, die frühzeitig auf ihre Versorgung angewiesen sind, während die durch den
Versorgungsausgleich begünstigte Person aus dem erworbenen Anrecht noch keinen Nutzen ziehen kann.
Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person
Stirbt die ausgleichsberechtigte Person, kann die Kürzung eines Anrechts der ausgleichspflichtigen Person
unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden. Das ist besonders wichtig, wenn die ausgleichsberechtigte Person
aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nur kurze Zeit oder gar nicht Leistungen erhalten hat.
Die Anpassung wegen Tod kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die ausgleichsberechtigte Person nicht länger
als 36 Monate Leistungen aus dem übertragenen Anrecht bezogen hat.
Auch hier gilt: Die Anpassung erfolgt nicht automatisch, sondern muss beantragt werden.
Tod des Berechtigten
Die Kürzung kann unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden.
36-Monats-Grenze
Relevant ist insbesondere, ob die ausgleichsberechtigte Person länger als 36 Monate Leistungen bezogen hat.
Antrag erforderlich
Auch diese Anpassung erfolgt nicht von allein. Sie muss geltend gemacht werden.
Wer kann die Abänderung beantragen?
Antragsberechtigt sind grundsätzlich die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen
Versorgungsträger. Das bedeutet: Nicht nur die früheren Ehegatten selbst können eine Abänderung beantragen.
Auch Hinterbliebene oder Versorgungsträger können beteiligt sein.
Der Antrag ist allerdings nicht jederzeit beliebig möglich. Das Gesetz sieht zeitliche Grenzen vor.
Der Antrag kann frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt gestellt werden, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich
eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies aufgrund der Abänderung zu erwarten ist.
Timing ist entscheidend
Ein Abänderungsantrag darf nicht zu früh, aber auch nicht zu spät vorbereitet werden.
Gerade vor Rentenbeginn sollte geprüft werden, ob die frühere Entscheidung noch richtig ist.
Wer entscheidet über die Abänderung?
Über die Abänderung nach den familiengerichtlichen Vorschriften entscheidet das Familiengericht.
Bei besonderen Anpassungsregelungen können hingegen teilweise die Versorgungsträger selbst zuständig sein,
etwa bei bestimmten Anpassungen wegen Invalidität oder wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person.
Für Betroffene ist wichtig, den richtigen Weg zu wählen.
Nicht jede Korrektur gehört automatisch zum Familiengericht.
Nicht jede Anpassung kann allein beim Versorgungsträger durchgesetzt werden.
Ab wann wirkt die Abänderung?
Die Abänderung wirkt grundsätzlich ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
Deshalb kann der Zeitpunkt der Antragstellung erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben.
Wer eine mögliche Abänderung zu spät prüft, riskiert finanzielle Nachteile.
Wer vorschnell handelt, kann aber an Zulässigkeitsvoraussetzungen scheitern.
Eine strategische Vorbereitung ist deshalb wichtig.
Nicht abwarten
Wenn eine frühere Versorgungsausgleichsentscheidung zweifelhaft ist, sollte rechtzeitig vor Rentenbeginn geprüft werden,
ob eine Abänderung oder Anpassung möglich ist.
Grenzen der Abänderung
Nicht jede Ungerechtigkeit oder spätere Veränderung eröffnet eine Abänderung.
Insbesondere Härtefallentscheidungen können nicht allein deshalb geändert werden, weil sich die damals zugrunde gelegten
persönlichen Umstände später anders entwickeln.
Auch wenn ein Anrecht im Scheidungsverfahren wegen fehlender Ausgleichsreife nicht geteilt wurde und später ausgleichsreif wird,
liegt nicht automatisch eine abänderbare Entscheidung vor. In solchen Fällen können vielmehr Ausgleichsansprüche nach der
Scheidung, insbesondere der schuldrechtliche Versorgungsausgleich, relevant werden.
Keine beliebige Korrektur
Die Abänderung ist an enge gesetzliche Voraussetzungen gebunden.
Keine reine Härtefallrevision
Spätere persönliche Härten allein reichen regelmäßig nicht aus.
Schuldrechtlicher Ausgleich prüfen
Bei später ausgleichsreifen Anrechten kann der Ausgleich nach der Scheidung der richtige Weg sein.
Verhältnis zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich
Die Abänderung des Versorgungsausgleichs und der schuldrechtliche Versorgungsausgleich sind voneinander zu unterscheiden.
Eine Abänderung betrifft eine frühere gerichtliche Entscheidung über den Wertausgleich.
Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich betrifft dagegen Anrechte, die im Scheidungsverfahren nicht oder nicht vollständig
ausgeglichen wurden und später ausgeglichen werden müssen.
Gerade bei betrieblichen oder privaten Anrechten, die nicht unter die Abänderungsvorschriften fallen,
kann der schuldrechtliche Versorgungsausgleich eine wichtige Rolle spielen.
Deshalb muss immer geprüft werden, welcher rechtliche Weg tatsächlich eröffnet ist.
Richtigen Weg wählen
Abänderung, Anpassung und schuldrechtlicher Versorgungsausgleich sind unterschiedliche Instrumente.
Wer den falschen Weg wählt, verliert Zeit und möglicherweise Ansprüche.
Typische Fälle für eine Prüfung
Eine Prüfung der Abänderung des Versorgungsausgleichs kann insbesondere sinnvoll sein, wenn sich gesetzliche Grundlagen
geändert haben, Rentenwerte deutlich abweichen oder ältere Entscheidungen nach früherem Recht betroffen sind.
Auch bei Beamtenversorgung, berufsständischer Versorgung und Rentenanrechten mit veränderten Berechnungsgrundlagen
lohnt sich eine genaue Kontrolle.
Alte Scheidung
Frühere Versorgungsausgleichsentscheidungen können auf überholten Bewertungsgrundlagen beruhen.
Beamtenversorgung
Änderungen im Beamtenversorgungsrecht können eine Neubewertung auslösen.
Wartezeit
Wenn durch die Abänderung eine Wartezeit erfüllt werden kann, kann dies versorgungsentscheidend sein.
Tod des Berechtigten
Bei Tod der ausgleichsberechtigten Person kann eine Anpassung der Kürzung in Betracht kommen.
Invalidität oder besondere Altersgrenze
Vorzeitiger Versorgungsbezug kann besondere Anpassungsfragen auslösen.
Betriebsrente oder private Rente
Hier ist genau zu prüfen, ob Abänderung oder schuldrechtlicher Ausgleich der richtige Weg ist.
Warum anwaltliche Prüfung wichtig ist
Die Abänderung des Versorgungsausgleichs ist rechtlich anspruchsvoll.
Es geht um Rechtskraft, Versorgungssysteme, Wertänderungen, Antragsfristen, Altentscheidungen, Totalrevision,
Anpassungsregelungen und das Verhältnis zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
Wer eine Abänderung erreichen möchte, muss die Voraussetzungen konkret darlegen.
Wer von einer Abänderung betroffen ist, sollte prüfen lassen, ob der Antrag zulässig und begründet ist.
Besonders bei größeren Rentenwerten, Beamtenversorgung oder älteren Scheidungen kann es um erhebliche Beträge gehen.
Entscheidung prüfen
Welches Recht gilt und welche Anrechte wurden ursprünglich ausgeglichen?
Wertänderung berechnen
Wird die gesetzliche Wesentlichkeitsgrenze tatsächlich erreicht?
Strategie wählen
Ist Abänderung, Anpassung oder schuldrechtlicher Versorgungsausgleich der richtige Weg?
Zusammenfassung
Die Abänderung des Versorgungsausgleichs nach der Scheidung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich.
Bei neueren Entscheidungen gelten insbesondere die §§ 225 und 226 FamFG. Abänderbar sind vor allem Anrechte
bestimmter Regelsicherungssysteme. Bei älteren Entscheidungen können Übergangsregelungen eine umfassendere
Totalrevision ermöglichen. Daneben gibt es besondere Anpassungsregelungen bei Unterhalt, Invalidität,
besonderer Altersgrenze oder Tod der ausgleichsberechtigten Person. Entscheidend sind eine wesentliche
Wertänderung, der richtige Antrag, der richtige Zeitpunkt und die Abgrenzung zum schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich.
Häufige Fragen zur Abänderung des Versorgungsausgleichs
Kann der Versorgungsausgleich nach der Scheidung geändert werden?
Ja, aber nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen. Erforderlich ist in der Regel eine wesentliche Wertänderung
eines abänderbaren Anrechts.
Welche Anrechte können nach neuem Recht abgeändert werden?
Abänderbar sind vor allem Anrechte bestimmter Regelsicherungssysteme, etwa gesetzliche Rentenversicherung,
Beamtenversorgung und berufsständische Versorgung.
Sind Betriebsrenten und private Renten abänderbar?
Nach § 225 FamFG grundsätzlich nicht. Bei solchen Anrechten kann aber der schuldrechtliche Versorgungsausgleich
oder eine andere rechtliche Prüfung relevant sein.
Was bedeutet Totalrevision bei Altentscheidungen?
Bei bestimmten alten Entscheidungen kann der Versorgungsausgleich insgesamt neu geprüft werden,
nicht nur das einzelne geänderte Anrecht.
Wann wirkt die Abänderung?
Die Abänderung wirkt grundsätzlich ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
Wird die Abänderung automatisch geprüft?
Nein. Eine Abänderung oder Anpassung muss grundsätzlich beantragt werden. Ohne Antrag passiert regelmäßig nichts.