Zugewinnausgleich berechnen

Zugewinnausgleich berechnen: Anfangsvermögen, Endvermögen und Ausgleichsforderung

Wer den Zugewinnausgleich berechnen möchte, muss zwei Vermögenswerte sauber gegenüberstellen:
das Anfangsvermögen und das Endvermögen. Erst aus diesem Vergleich ergibt sich,
ob ein Ehegatte während der Ehe mehr Zugewinn erzielt hat als der andere.

Entscheidend sind nicht Bauchgefühl, grobe Schätzungen oder pauschale Vorstellungen von „hälftiger Teilung“.
Entscheidend sind Stichtage, Belege, Schulden, Erbschaften, Schenkungen, Wertsteigerungen, Indexierung und die
richtige Berechnung der Ausgleichsforderung. Gerade hier entstehen in Scheidungsverfahren häufig erhebliche Fehler.

Kurz erklärt

Der Zugewinn eines Ehegatten ergibt sich aus der Differenz zwischen Endvermögen und Anfangsvermögen.
Hat ein Ehegatte mehr Zugewinn erzielt als der andere, kann dem anderen Ehegatten grundsätzlich die Hälfte
des Überschusses als Ausgleichsforderung zustehen.

Die Grundformel des Zugewinnausgleichs

Die Berechnung des Zugewinnausgleichs folgt einem festen Schema. Für jeden Ehegatten wird zunächst der eigene
Zugewinn berechnet. Danach werden die Zugewinne beider Ehegatten miteinander verglichen.

Formel 1

Zugewinn = Endvermögen – Anfangsvermögen

Formel 2

Ausgleich = Differenz der Zugewinne ÷ 2

Diese Formel klingt einfach. In der Praxis liegt der Streit aber fast nie in der Formel selbst,
sondern in den Werten, die eingesetzt werden: Was war bei Eheschließung vorhanden?
Was ist zum Endstichtag vorhanden? Welche Schulden zählen? Welche Erbschaften oder Schenkungen sind zu berücksichtigen?
Und welche Vermögenswerte wurden vielleicht verschoben oder nicht angegeben?

Was ist das Anfangsvermögen?

Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt in den
Güterstand gehört. In der Regel ist das der Zeitpunkt der Eheschließung. Hat ein Ehegatte zu diesem Zeitpunkt
bereits Vermögen, mindert dieses Anfangsvermögen später seinen rechnerischen Zugewinn.

Wichtig ist: Das Anfangsvermögen ist keine tatsächlich abgesonderte Vermögensmasse.
Es handelt sich um eine Rechengröße. Deshalb kommt es darauf an, den damaligen Bestand und Wert des Vermögens
möglichst genau nachzuweisen.

Vermögen bei Eheschließung

Dazu können Kontoguthaben, Immobilien, Wertpapiere, Fahrzeuge, Unternehmensanteile oder Versicherungen gehören.

Schulden abziehen

Darlehen, Kredite, Steuerschulden und sonstige Verbindlichkeiten sind vom Vermögen abzuziehen.

Nachweise sichern

Wer Anfangsvermögen behauptet, sollte Kontoauszüge, Verträge, Grundbuchauszüge und Bewertungsunterlagen vorlegen können.

Achtung Beweisproblem

Anfangsvermögen liegt oft viele Jahre zurück. Wer keine Unterlagen mehr hat, gerät schnell in Beweisnot.
Deshalb sollte früh geprüft werden, welche Belege noch beschafft werden können.

Erbschaften und Schenkungen im Anfangsvermögen

Eine besondere Rolle spielen Erbschaften, Schenkungen, Vermächtnisse und bestimmte Ausstattungen.
Solche sogenannten privilegierten Erwerbe werden grundsätzlich dem Anfangsvermögen hinzugerechnet,
auch wenn sie erst während der Ehe erworben wurden.

Der Grund ist klar: Eine Erbschaft oder Schenkung von Dritten beruht regelmäßig nicht auf der gemeinsamen
Lebensleistung der Ehegatten. Sie soll deshalb nicht ohne Weiteres so behandelt werden, als wäre sie gemeinsam
erwirtschafteter Zugewinn.

Erbschaft ist nicht automatisch vollständig geschützt

Der privilegierte Erwerb selbst wird dem Anfangsvermögen zugerechnet. Echte Wertsteigerungen und Erträge,
die mit diesem Vermögen erzielt werden, können aber den Zugewinn beeinflussen.
Gerade bei Immobilien, Unternehmen oder Wertpapierdepots ist deshalb eine genaue Prüfung notwendig.

Was ist das Endvermögen?

Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands gehört.
Bei Scheidung tritt für die Berechnung regelmäßig der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags an die Stelle
der Beendigung des Güterstands.

Auch das Endvermögen ist eine Rechengröße. Es wird durch Bewertung der einzelnen Vermögenswerte und Schulden zum
maßgeblichen Stichtag ermittelt. Dabei zählt grundsätzlich alles, was einem Ehegatten wirtschaftlich zugeordnet werden kann.

Aktiva

Immobilien, Konten, Depots, Fahrzeuge, Versicherungen, Unternehmensanteile, Forderungen und Auslandsvermögen.

Passiva

Darlehen, Hypotheken, Kredite, Steuerschulden, Bürgschaften und sonstige Verbindlichkeiten.

Bewertung

Entscheidend ist der Wert zum maßgeblichen Stichtag, nicht irgendein früherer oder späterer Marktwert.

Negatives Anfangsvermögen und negatives Endvermögen

Schulden können im Zugewinnausgleich eine erhebliche Rolle spielen. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des
vorhandenen Vermögens hinaus abzuziehen. Dadurch kann sowohl ein negatives Anfangsvermögen als auch ein negatives
Endvermögen entstehen.

Das ist besonders wichtig, wenn ein Ehegatte verschuldet in die Ehe gegangen ist und während der Ehe Schulden
abgebaut hat. Auch die Tilgung von Schulden kann wirtschaftlich einen Zugewinn darstellen.

Schuldentilgung kann Zugewinn sein

Wer mit Schulden in die Ehe startet und diese während der Ehe abbaut, verbessert seine Vermögenslage.
Deshalb müssen Anfangsschulden und Endschulden sauber gegenübergestellt werden.

Die Ausgleichsforderung

Die Ausgleichsforderung entsteht, wenn der Zugewinn eines Ehegatten den Zugewinn des anderen übersteigt.
In diesem Fall steht dem Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn grundsätzlich die Hälfte des Überschusses zu.

Die Ausgleichsforderung ist eine Geldforderung. Das bedeutet: Es wird nicht automatisch eine Immobilie, ein Konto
oder ein Unternehmen hälftig geteilt. Vielmehr entsteht ein Anspruch auf Zahlung eines bestimmten Betrags.

Mehr Zugewinn

Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn ist grundsätzlich ausgleichspflichtig.

Hälfte der Differenz

Auszugleichen ist grundsätzlich die Hälfte des Unterschieds zwischen den Zugewinnen.

Geld statt Gegenstand

Der Zugewinnausgleich führt grundsätzlich zu einem Zahlungsanspruch.

Begrenzung der Ausgleichsforderung

Die Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei
Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Diese Begrenzung verhindert, dass ein Ehegatte zu einer Zahlung verpflichtet
wird, die sein vorhandenes Vermögen übersteigt.

Diese Grenze kann praktisch sehr wichtig werden, wenn Vermögen zwar rechnerisch vorhanden war, aber am Ende kaum
noch liquide Mittel bestehen. Bei illoyalen Vermögensminderungen können allerdings Hinzurechnungen eine Rolle spielen.

Rechnen allein reicht nicht

Auch wenn rechnerisch eine Ausgleichsforderung entsteht, muss geprüft werden, ob Begrenzungen,
Hinzurechnungen oder besondere Korrekturen eingreifen.

Welche Stichtage gelten?

Stichtage sind im Zugewinnausgleich entscheidend. Sie legen fest, zu welchem Zeitpunkt Vermögen und Schulden
bewertet werden. Falsche Stichtage führen zu falschen Ergebnissen.

Eheschließung

Regelmäßiger Stichtag für das Anfangsvermögen.

Erwerb privilegierten Vermögens

Bei Erbschaften und Schenkungen kommt es auf den Zeitpunkt des Erwerbs an.

Scheidungsantrag

Für das Endvermögen ist bei Scheidung regelmäßig die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags maßgeblich.

Stichtage können Verfahren entscheiden

Kontostände, Immobilienwerte, Depots, Unternehmenswerte und Schulden müssen auf den richtigen Stichtag bezogen werden.
Wer mit falschen Zeitpunkten arbeitet, berechnet den Zugewinn falsch.

Geldentwertung und Indexierung des Anfangsvermögens

Zwischen Eheschließung und Scheidung liegen oft viele Jahre. Geld verliert in dieser Zeit an Kaufkraft.
Damit kein bloß scheinbarer Zugewinn entsteht, wird das Anfangsvermögen regelmäßig an die Geldentwertung angepasst.

Diese Anpassung erfolgt über den Verbraucherpreisindex. Ohne Indexierung kann ein Anfangsvermögen zu niedrig angesetzt
werden. Das kann die Ausgleichsforderung erheblich verfälschen.

Indexierung nicht vergessen

Gerade bei langen Ehen kann die Indexierung des Anfangsvermögens einen erheblichen Unterschied machen.
Wer sie übersieht, kann den Zugewinnausgleich falsch berechnen.

Welche Vermögenswerte müssen bewertet werden?

Grundsätzlich sind alle Vermögenswerte zu berücksichtigen, die einem Ehegatten zum jeweiligen Stichtag zuzuordnen sind.
Dazu gehören nicht nur Bankguthaben, sondern auch weniger offensichtliche Vermögenspositionen.

Immobilien

Häuser, Wohnungen und Grundstücke sind regelmäßig mit dem Verkehrswert zu bewerten.

Konten und Depots

Bankguthaben, Wertpapiere, Fonds, Aktien und sonstige Kapitalanlagen sind einzubeziehen.

Unternehmen und Beteiligungen

Firmen, Praxen, Gesellschaftsanteile und Beteiligungen können besonders streitanfällig sein.

Versicherungen

Lebensversicherungen und private Kapitalanlagen können mit Rückkaufswerten zu berücksichtigen sein.

Forderungen

Auch Ansprüche gegen Dritte, Darlehensforderungen oder Steuererstattungsansprüche können relevant sein.

Auslandsvermögen

Vermögen im Ausland ist nicht automatisch ausgenommen und muss offengelegt werden.

Typische Fehler bei der Berechnung

Viele Zugewinnausgleichsfälle werden nicht deshalb falsch berechnet, weil die Formel unbekannt ist.
Sie werden falsch berechnet, weil Vermögen nicht vollständig erfasst, falsche Stichtage verwendet oder Werte ungeprüft übernommen werden.

Anfangsvermögen nicht bewiesen

Wer Anfangsvermögen nicht belegen kann, läuft Gefahr, dass es nicht berücksichtigt wird.

Erbschaften falsch behandelt

Privilegierte Erwerbe werden häufig entweder übersehen oder fälschlich vollständig aus dem Ausgleich herausgenommen.

Schulden falsch angesetzt

Verbindlichkeiten müssen vollständig, aber auch rechtlich zutreffend berücksichtigt werden.

Stichtage verwechselt

Vermögenswerte müssen zum richtigen Zeitpunkt bewertet werden.

Indexierung vergessen

Ohne Anpassung des Anfangsvermögens an die Geldentwertung kann ein falscher Zugewinn entstehen.

Bewertungen ungeprüft übernommen

Immobilien-, Unternehmens- und Versicherungswerte sollten nicht blind akzeptiert werden.

Warum anwaltliche Prüfung wichtig ist

Die Berechnung des Zugewinnausgleichs ist rechtlich und wirtschaftlich anspruchsvoll.
Es geht nicht nur darum, Zahlen in eine Formel einzusetzen. Es geht darum, die richtigen Zahlen zu finden,
die richtigen Stichtage anzuwenden, Vermögen vollständig aufzudecken und Bewertungen zu kontrollieren.

Besonders bei Immobilien, Unternehmen, Erbschaften, Schenkungen, Schulden, Auslandsvermögen oder fehlenden Belegen
sollte die Berechnung sorgfältig geprüft werden. Kleine Fehler können große finanzielle Folgen haben.

Vermögen vollständig erfassen

Alle relevanten Vermögenswerte und Schulden müssen in die Berechnung einbezogen werden.

Bewertungen prüfen

Immobilien, Unternehmen, Versicherungen und Beteiligungen müssen belastbar bewertet werden.

Ansprüche durchsetzen

Wenn der andere Ehegatte nicht richtig offenlegt, muss Auskunft konsequent verlangt und durchgesetzt werden.

Zusammenfassung

Um den Zugewinnausgleich zu berechnen, werden Anfangsvermögen und Endvermögen jedes Ehegatten gegenübergestellt.
Der Zugewinn ist die Differenz zwischen Endvermögen und Anfangsvermögen. Übersteigt der Zugewinn eines Ehegatten
den Zugewinn des anderen, kann die Hälfte des Überschusses als Ausgleichsforderung verlangt werden.
Entscheidend sind richtige Stichtage, vollständige Vermögensaufstellung, Schulden, privilegierte Erwerbe,
Indexierung und belastbare Bewertungen.

Häufige Fragen zur Berechnung des Zugewinnausgleichs

Wie berechnet man den Zugewinnausgleich?

Zunächst wird für jeden Ehegatten der Zugewinn berechnet: Endvermögen minus Anfangsvermögen.
Danach werden die Zugewinne verglichen. Die Hälfte der Differenz kann als Ausgleichsforderung zustehen.

Was zählt zum Anfangsvermögen?

Zum Anfangsvermögen zählt das Vermögen abzüglich Schulden bei Eintritt in den Güterstand.
Erbschaften und Schenkungen während der Ehe können hinzugerechnet werden.

Was zählt zum Endvermögen?

Zum Endvermögen zählt das Vermögen abzüglich Verbindlichkeiten zum maßgeblichen Endstichtag.
Bei Scheidung ist dies regelmäßig die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.

Werden Schulden berücksichtigt?

Ja. Verbindlichkeiten sind vom Vermögen abzuziehen. Sie können auch dazu führen, dass Anfangsvermögen oder
Endvermögen negativ sind.

Sind Erbschaften im Zugewinnausgleich geschützt?

Erbschaften werden grundsätzlich dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Wertsteigerungen und Erträge können
aber trotzdem den Zugewinn beeinflussen.

Warum ist der Stichtag so wichtig?

Der Stichtag bestimmt, zu welchem Zeitpunkt Vermögen und Schulden bewertet werden.
Falsche Stichtage führen zu falschen Berechnungsergebnissen.