Erbschaftsteuer ist im Erbrecht immer ein wichtiges Thema. Denn die Erbschaftsteuer – und entsprechend die Schenkungsteuer – beläuft sich aktuell (Anfang 2022) laut Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) auf knapp 10 % bis zu immerhin 50 % des Wertes des geerbten Vermögens. Welcher Steuersatz gilt, ist dabei für jeden Erben zu ermitteln und vom Verwandtschaftsverhältnis mit dem Erblasser oder vom Familienstand abhängig. Zwar existieren Steuerfreibeträge zwischen 20.000 und 500.000 Euro, auf die keine Erbschaftsteuer zu entrichten ist. Aber diese Freibeträge gelten nicht für jedermann und senken vor allem bei großen Vermögen und wenigen Erben die Erbschaftsteuerlast nur bedingt.
Um Erben für den Zeitpunkt nach dem eigenen Tod zu entlasten, ist es wichtig, sich frühzeitig um den eigenen Nachlass zu kümmern. Da die Steuerfreibeträge nicht nur einmalig, sondern bei Schenkungen zu Lebzeiten im Wege der sog. „vorweggenommenen Erbfolge“ alle 10 Jahre greifen, ist es vor allem sinnvoll, eventuell schon zu Lebzeiten Vermögen(santeile) auf spätere Erben im Wege von Schenkungen zu übertragen. So kann man die Steuerlast für spätere Erben ggf. deutlich senken.
Welche Möglichkeiten bestehen und sinnvoll sind, ist allerdings stark vom Einzelfall abhängig. Und ganz generell gilt: Wer sich entscheidet, z.B. die eigene, selbst bewohnte Immobilie zu Lebzeiten den Kindern zu schenken, sollte auch an sich selbst denken und sich absichern, z.B. mit einem lebenslangen Wohnrecht, einem Nießbrauch bzw. lebenslangen Rentenzahlungen durch die Beschenkten.
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