Abänderung eines Unterhaltstitels

In einem Unterhaltstitel wird rechtverbindlich der Unterhaltsanspruch eines Unterhaltsberechtigten gegenüber einem Unterhaltspflichtigen festgesetzt.

Ein Unterhaltstitel kann außergerichtlich und gerichtlich abgeändert werden.

Für eine außergerichtliche Abänderung bedarf es des gegenseitigen Einvernehmens über die Abänderung des Titels.

Kommt eine außergerichtliche Einigung nicht zustande, so ist beim Familiengericht ein gerichtliches Abänderungsverfahren einzuleiten. In diesem Verfahren herrscht Anwaltszwang.

Damit der Abänderungsantrag Aussicht auf Erfolg hat, muss der Antragsteller darlegen, dass sich die persönlichen und wirtschaftlichen Lebensumstände eines der Beteiligten geändert haben. Dies gilt in beide Richtungen: der Schuldner kann sich etwa darauf berufen, dass er den gegenwärtigen Unterhalt nicht mehr leisten kann. Gleichzeitig kann auch der Gläubiger geltend machen, dass er höheren Unterhalt benötigt oder der Schuldner mehr leisten kann als zuvor.

Typischerweise fällt darunter eine Einkommenssteigerung oder -senkung des Unterhaltspflichtigen – oder berechtigten. Ist Kindesunterhalt Gegenstand des Titels, so kann die Abänderung des Titels ebenso darauf gestützt werden, dass ein weiteres Kind geboren wird oder das vorhandene Kind älter wird und einen höheren Bedarf hat. Die Änderung darf nicht unbedeutend sein, sondern muss um mindestens 10% von der Bemessungsrundlage abweichen, auf welcher der Titel basiert.

Auf Gründe, welche bereits vor der Errichtung des Titels vorgelegen hatten und nicht geltend gemacht wurden, kann die Änderung allerdings nicht gestützt werden. In solchen Fällen ist der Antragsteller präkludiert.

Rückwirkend kann ein Titel nur für den Zeitraum zwischen Antragstellung und der gerichtlichen Entscheidung im Abänderungsverfahren angepasst werden.