Abstammung

Der juristische Begriff der Abstammung kann nicht mit dem biologischen oder umgangssprachlichen gleichgesetzt werden. Im juristischen Sinne stammt gemäß § 1589 BGB eine Person von einer anderen ab, wenn sie mit dieser deszendent in gerade Linie verwandt ist. Einfacher gesagt: Kinder stammen von ihren Eltern, Großeltern und Urgroßeltern ab, jedoch nicht von ihren Tanten und Onkeln.

Wer diese Eltern sind, ist allerdings nicht immer eindeutig. Schließlich kann auch ein Kind im Wege der Adoption angenommen werden. Infolgedessen werden die Annehmenden zwar zu rechtlichen Eltern, dennoch stammt das Kind nicht von ihnen ab.

Die Abstammung mütterlicherseits ist eindeutig (Mater semper certa est) und ausnahmslos in § 1591 BGB geregelt: „Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat“. Das gilt selbst dann, wenn das Kind, etwa aufgrund einer Eizellenspende, genetisch mit einer anderen Frau verwandt ist.

Die Vaterschaft hingegen ist etwas komplizierter: Ist die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet, ist ihr Ehemann abstammungsrechtlich der Vater des Kindes, auch wenn es ein anderer Mann gezeugt hat. Ist die Mutter nicht verheiratet, kann derjenige Mann der Vater des Kindes werden, welcher die Vaterschaft anerkannt hat. Auch hier muss keine genetische Verwandtschaft vorliegen. In dieser Hinsicht unterscheidet sich also die juristische Abstammung sehr deutlich von der biologischen. Letztlich gilt im Abstammungsrecht auch derjenige Mann als Vater eines Kindes, dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.