Der Altersvorsorgeunterhalt dient der Absicherung des unterhaltsbedürftigen Ehepartners im Ruhestandsalter oder für den Fall der verminderten Erwerbsfähigkeit. Gesetzlich ist er in § 1578 Abs, 3 BGB geregelt.
Der Altersvorsorgeunterhalt ist nicht mit dem Altersunterhalt gemäß § 1571 BGB zu verwechseln. Es handelt sich dabei nicht um einen Tatbestand des nachehelichen Unterhalts, sondern um einen eigenen Anspruch, welcher schon vor Rechtskraft der Scheidung entstehen kann. Somit kann ein Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt sowohl neben dem Anspruch auf Trennungsunterhalt wie auch auf nachehelichen Unterhalt bestehen.
Erste Voraussetzung des Altersvorsorgeunterhalts ist die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Das bedeutet, dass der Scheidungsantrag dem Gegner zugestellt worden sein muss.
Außerdem muss ein Anspruch auf Elementarunterhalt bestehen, also auf Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt bestehen.
Berechnet wird der Altersvorsorgeunterhalt anhand der Bremer Tabelle. Dabei muss zunächst die Höhe des Elementarunterhalts ermittelt werden. Sodann wird daraus mithilfe der Bremer Tabelle ein Bruttoeinkommen des Berechtigten fingiert. Der sich daraus ergebende Aufschlag ist die Höhe des Altersvorsorgeunterhalts. Dieser Betrag wird schließlich vom Elementarunterhalt abgezogen und als Vorsorgeunterhalt gefordert. Im Ergebnis verringert sich also dadurch der Elementarunterhalt.
Der Altersvorsorgeunterhalt ist zweckgebunden. Das bedeutet, dass er nur für eine Form der Altersabsicherung ausgegeben werden darf.