Anfangsvermögen

Das Anfangsvermögen spielt beim Zugewinnausgleich eine Rolle. Setzt man es in Verhältnis zum Endvermögen, lässt sich daraus der Zugewinn berechnen.

Gemäß § 1347 BGB versteht man unter dem Anfangsvermögen „das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört.“ Einfach gesagt bedeutet das, dass sich das Anfangsvermögen einer Person auf die Vermögenswerte beläuft, welche dieser Person am Tag der Eheschließung gehörten. Um diesen Vermögen zu berechnen, werden die am Berechnungsstichtag vorhandenen Passiva von den Aktiva abgezogen. Sind mehr Passiva als Aktiva vorhanden, kann das Anfangsvermögen unter Umständen auch negativ sein.

Juristischen Laien ist die Bedeutsamkeit des Anfangsvermögens häufig nicht bekannt. Aus diesem Grund fertigen sie vor der Heirat häufig kein entsprechendes Verzeichnisüber das Anfangsvermögen an, wie es jedenfalls bei beträchtlichen Vermögenswerten zu empfehlen ist. Hatte eine Ehe viele Jahre Bestand, können Kontoauszüge häufig nicht mehr abgerufen werden und die wenigsten Belege sind noch vorhanden. Kann eine Partei nicht beweisen, wie hoch ihr Anfangsvermögen war, gilt die gesetzliche Vermutung, dass es sich auf 0 belief.

In Ausnahmefälle kann sich das Anfangsvermögen auch noch während der Ehe erhöhen. Erwirbt eine Person nämlich Vermögen im Wege einer Erbschaft oder Schenkung, so wird dieses zum Anfangsvermögen gerechnet.

Nachdem das Anfangsvermögen ermittelt wurde, wird es sodann indexiert. Dabei wird das Anfangsvermögen unter Berücksichtigung der Inflationsrate in den Geldwert umgerechnet, den es zum Zeitpunkt des Scheidungsantrags hätte.

Im Rahmen des Zugewinnausgleichs gilt: je höher das Anfangsvermögen, desto besser. Denn dementsprechend fällt auch der Zugewinn geringer aus, was wiederum einen etwaigen Ausgleichsanspruch der Gegenseite verringert oder sogar ausschließt.