Im Wege der Vaterschaftsanfechtung kann die rechtliche Vaterschaft unter engen Voraussetzungen aufgehoben werden.
Wer kann die Vaterschaft anfechten?
Wer zur Anfechtung der Vaterschaft berechtigt ist, ergibt sich aus § 1600 BGB:
1. Der Mann, welcher aufgrund seiner Ehe mit der Mutter oder einer Vaterschaftsanerkennung rechtlicher Vater des Kindes geworden ist
2. der biologische Vater, bzw. der Mann, der berechtigt vermuten darf, dieser zu sein
3. die Mutter des Kindes und
4. das Kind selbst
Wurde das Kind durch Samenspende eines Dritten, in welche die Mutter und der Wunschvater eingewilligt haben, gezeugt, so ist eine Anfechtung durch diese Personen ausgeschlossen.
Was sind die Voraussetzungen der Vaterschaftsanfechtung?
Die Voraussetzungen der Anfechtung der Vaterschaft variieren nach dem Anfechtungsberechtigten. Grundsätzlich müssen aber nachweisbare Zweifel an der Vaterschaft dargelegt werden können.
Eine Anfechtung durch den Mann, welcher sich darauf beruft, der biologische Vater des Kindes zu sein, ist nur dann möglich, wenn er eidesstattlich versichert, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben. Zudem ist die Anfechtung zum Wohle des Kindes ausgeschlossen, wenn der rechtliche Vater Verantwortung für das Kind trägt oder vor seinem Tod getragen hat.
Einer Anfechtung durch den rechtlichen Vater infolge einer Vaterschaftsanerkennung steht es nicht entgegen, dass dieser die Vaterschaft wissentlich falsch anerkannt hat.
Die Anfechtung ist fristgebunden. Binnen zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem der Anfechtungsberechtigte von den Umständen, die Zweifel an der Vaterschaft begründen, Kenntnis erlangt hat, muss der Antrag beim Familiengericht eingereicht werden.
Wie ist das Verfahren bei der Anfechtung der Vaterschaft?
Die Vaterschaftsanfechtung muss beim Familiengericht beantragt werden. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens wird sodann die Vaterschaft des rechtlichen Vaters durch einen Vaterschaftstest überprüft.