Ein gemeinschaftliches Testament ist eine besondere Form der letztwilligen Verfügung, bei der zwei Personen – in der Regel Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner – gemeinsam ihre letzten Wünsche und Erbregelungen festlegen. Im Gegensatz zum Einzeltestament, das nur von einer Person verfasst wird, ermöglicht das gemeinschaftliche Testament beiden Partnern, ihre Erbfolgeregelungen zusammen zu gestalten. Diese Art der Verfügung kann sowohl für den Erblasser als auch für den Erben weitreichende rechtliche Folgen haben, da sie die Verfügungsgewalt über das Vermögen im Todesfall regelt. Besonders in der Ehe oder Partnerschaft bietet das gemeinschaftliche Testament eine Möglichkeit, das Erbe effizient und nachvollziehbar zu regeln. Dabei ist es jedoch wichtig, die rechtlichen Besonderheiten zu verstehen, da das gemeinschaftliche Testament nicht nur das Erbrecht der Partner selbst betrifft, sondern auch zukünftige Erben und deren Ansprüche beeinflussen kann. Nachfolgend werden wir Ihnen die rechtlichen Grundlagen, die Vorteile sowie die potenziellen Risiken eines gemeinschaftlichen Testaments erklären und erläutern, worauf bei dessen Erstellung geachtet werden sollte.
Das gemeinschaftliche Testament stellt eine Zusammenfassung der letztwilligen Verfügungen von mehreren Personen dar, die diese gemeinsam getroffen haben. Es kann ausschließlich von Ehegatten errichtet werden (§ 2265 BGB).
Ein gemeinschaftliches Testament kann von den Ehegatten eigenhändig verfasst werden. Es genügt, wenn ein Ehegatte die Verfügungen für beide Parteien eigenhändig schreibt und unterschreibt, während der andere Ehegatte die Erklärung ebenfalls eigenhändig unterzeichnet (§ 2267 BGB).
Die Bindungswirkung bei wechselbezüglichen Verfügungen schützt das Vertrauen des erstversterbenden Ehegatten, dass der Überlebende nach seinem Tod keine anderweitigen Verfügungen trifft. Beim Erbvertrag tritt die Bindungswirkung sofort mit Abschluss des Vertrages ein, da dieser sowohl eine Verfügung von Todes wegen als auch einen Vertrag darstellt. Beim gemeinschaftlichen Testament tritt die Bindungswirkung jedoch erst mit dem Tod des anderen Ehegatten in Kraft (§ 2286 BGB). Vor diesem Zeitpunkt ist jede Verfügung einseitig und kann durch eine notariell beurkundete und zugestellte Widerrufserklärung jederzeit geändert werden.
Nach § 2269 Abs. 1 BGB gilt im Zweifel das Einheitsprinzip. Dies bedeutet, dass der überlebende Ehegatte nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten als Erbe des gesamten Nachlasses des letztverstorbenen Ehegatten gilt. Das Vermögen des erstverstorbenen Ehegatten verschmilzt mit dem des überlebenden Partners, sodass die Kinder des ersten Elternteils erst nach dem Tod des zweiten Elternteils erben. Sie haben lediglich eine rechtlich nicht geschützte Aussicht auf das Erbe des überlebenden Elternteils. Im Rahmen des Einheitsprinzips können die Kinder jedoch einen Pflichtteilsanspruch geltend machen, da sie durch das gemeinschaftliche Testament nach dem Tod des ersten Elternteils enterbt wurden (§ 2303 Abs. 1 BGB).
Das Einheitsprinzip begünstigt das Kind, das nach dem Tod des Erstverstorbenen bereits seinen Pflichtteil geltend gemacht hat. In dieser Konstellation wird das betreffende Kind zweimal Erbe des Nachlasses des Erstverstorbenen. Dies führt zu einer höheren Pflichtteilslast für den überlebenden Ehegatten, der nun Liquidität schaffen muss, um diese Ansprüche zu begleichen, möglicherweise durch den Verkauf von Nachlassgegenständen.
Um dieser Problematik entgegenzuwirken, gibt es verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Eine gängige Praxis ist es, „Verwirkungsklauseln“ oder „Pflichtteilsstrafklauseln“ in das Testament aufzunehmen. Ein Beispiel könnte lauten: „Sollte eines unserer Kinder nach dem Tod des Erstverstorbenen den Pflichtteil verlangen, so soll es nach dem Tod des Letztverstorbenen von uns nur den Pflichtteil erhalten.“ Solche Klauseln sollten jedoch präzise formuliert werden, um spätere rechtliche Konflikte zu vermeiden.
In Ausnahmefällen kann im gemeinschaftlichen Testament das Trennungsprinzip angewendet werden, bei dem eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet wird. Nach dem Tod des Erstverstorbenen wird der überlebende Ehegatte als Vorerbe eingesetzt, während die Kinder Nacherben werden. Nach dem Tod des Letztverstorbenen treten die Kinder als Nacherben in den Nachlass des Erstverstorbenen ein und erhalten zudem das Erbe des letztverstorbenen Elternteils. In diesem Fall entsteht für die Kinder nach dem Tod des Erstverstorbenen eine veräußerte und vererbbare Anwartschaft. Ein Kind kann jedoch nur dann den Pflichtteil geltend machen, wenn es die Nacherbschaft ausschlägt (§ 2306 Abs. 2 BGB). Ein Beispiel hierfür wäre, wenn der Vater verstorben ist und das Kind die Nacherbschaft ausschlägt, um anschließend den Pflichtteil des väterlichen Nachlasses zu verlangen, während es nach dem Tod der Mutter nur noch den mütterlichen Nachlass erbt.