Gütergemeinschaft

Die Gütergemeinschaft ist ein Güterstand. Sie muss von den Eheleuten durch Ehevertrag vereinbart werden. Der Ehevertrag muss notariell beurkundet werden. Früher war die Gütergemeinschaft weit verbreitet. Heutzutage wird die Gütergemeinschaft nur noch selten vereinbart. 

Bei der Gütergemeinschaft gibt es verschiedene Vermögensmassen.

Das von den Eheleuten in die Ehe eingebrachte und das während der Ehe hinzuerworbene Vermögen wird zu gemeinsamen Vermögen der Eheleute. Dieses gemeinsame Vermögen nennt sich Gesamtgut. Das Eigentum am Gesamtgut steht den Ehegatten gemeinschaftlich zu gleichen Teilen zu. Bringt ein Ehegatte beispielsweise weniger Vermögen in die Ehe ein als der andere Ehegatte, gehört beiden Ehegatten trotzdem das gesamte Vermögen zu gleichen Teilen. Auch wenn einer der Eheleute weniger Gehalt verdient als der andere Ehegatte, partizipiert der geringverdienendere Ehegatte gleichermaßen am wirtschaftlichen Erfolg des anderen. Das Gesamtgut wird grundsätzlich gemeinschaftlich von den Ehegatten verwaltet, wenn nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart wird. Grundsätzlich kann auch nur gemeinsam über das Vermögen verfügt werden. Das Gesamtgut haftet auch gleichermaßen für Schulden, die nur ein Ehegatte anhäuft.

Eine weitere Vermögensmasse ist das sogenannte Sondergut. Dies sind Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können, wie beispielsweise Rentenansprüche oder Gesellschaftsanteile.

Ferner gibt es noch das Vorbehaltsgut. Dies sind Gegenstände, die die Eheleute im Ehevertrag zum Vorbehaltsgut erklärt haben oder die ein Ehegatte geerbt oder geschenkt bekommen hat, sofern diese als solche gekennzeichnet sind.

Im Gegensatz zum Gesamtgut gehören das Sonder- und das Vorbehaltsgut jedem Ehegatten allein. Darüber kann er frei verfügen und es selbstständig verwalten. 

Im Todesfall hat der Güterstand der Gütergemeinschaft auch Auswirkungen auf das gesetzliche Erbrecht und den Pflichtteil. Der überlebende Ehegatte erbt die Hälfte des Gesamtguts sowie das Vorbehalts- und das Sondergut des verstorbenen Ehegatten. 

Bei einer Scheidung findet eine Auseinandersetzung nur über das Gesamtgut statt. 

Es sollte von Ihrem Anwalt geprüft werden, ob der Güterstand der Gütergemeinschaft und dessen Folgen auf Ihre Familien- bzw. Lebenssituation passt, um Sie rechtlich bestmöglich abzusichern.