Glossar

Güterstandsschaukel

calendar_today | person Alexander Pleh

Die Möglichkeit, mittels Ehevertrags eine rechtsgeschäftliche Klärung der wirtschaftlichen Verhältnisse unter den Ehegatten herbeizuführen, besteht gemeinhin, stellt jedoch nicht den Grundsatz, sondern vielmehr die absolute Ausnahme dar. So leben die meisten Ehepaare im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Die Heirat eines dann im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebenden Ehepaares wirkt sich zunächst nicht auf die Eigentumsverhältnisse der Ehepartner aus. Jeder Ehegatte bleibt alleiniger Eigentümer seines bisherigen und auch seines während der Ehe erworbenen Vermögens. Ein finanzieller Ausgleich erfolgt erst, wenn die Zugewinngemeinschaft beendet wird, bspw. bei einer Scheidung.

Es kann aber auch bereits in einer intakten Ehe das Bedürfnis entstehen, Vermögensmassen, sofern diese ungleich verteilt sind, zu verschieben. Ehegatten mit ungleicher Vermögensentwicklung werden sich dabei mit folgendem Problem konfrontiert sehen:

Bei Todeseintritt des vermögenderen Ehegatten ist für den Fall, dass dieser sein Vermögen an den überlebenden Ehegatten vererbt, ab einer Summe von 500.000 € Erbschaftssteuer zu zahlen (§§ 3 Abs. 1, 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Um dies zu umgehen, kann das Ehepaar auf die Idee kommen, dass der vermögendere Partner bereits zu Lebzeiten Schenkungen an den anderen erbringt. Diese sind aber auch nur bis zu einem Betrag von 500.000 € steuerfrei und können nur alle 10 Jahre in Anspruch genommen werden, §§ 14, 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Bei größeren Vermögen können die Steuerlasten dadurch erheblich steigen.

Ausgangslage: Zugewinngemeinschaft
Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Regelfall (§ 1363 BGB). Die Vermögensmassen bleiben getrennt, bis die Zugewinngemeinschaft endet. Dann findet ein Vergleich statt, durch welchen die Vermögensentwicklung während der Ehe ermittelt wird. Der Ehepartner, der mehr erspart oder erworben also hinzugewonnen hat, muss dem anderen Teil einen Ausgleich für diesen Zugewinn zahlen (§ 1378 BGB). Dieser Ausgleichsanspruch ist keine freiwillige Schenkung, sondern ist gesetzlich vorgeschrieben und unterliegt daher weder der Schenkungs- noch der Erbschaftssteuer, § 5 Abs. 2 ErbStG.
Dieser steuerfreie Zugewinnausgleichsanspruch bietet einen besonderen Vorteil. Wechseln die Ehegatten in den Güterstand der Gütertrennung, beenden sie den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das hat zur Folge, dass der Zugewinnausgleichsanspruch entsteht und Vermögen steuerfrei übertragen werden kann. Aus dieser Möglichkeit hat sich die Güterstandsschaukel entwickelt.

Was ist die Güterstandsschaukel?
Bei der Güterstandsschaukel handelt es sich um einen Sonderfall der Begründung des Zugewinnausgleichsanspruchs durch ehevertragliche Vereinbarung. Sie stellt vor allem ein monetäres Instrument zum Zwecke verschiedener finanzieller Ersparnisse dar: Weder der Fiskus noch andere Verwandte, sondern primär der Ehegatte soll profitieren. Ziel der Güterstandsschaukel ist es, Vermögen zwischen den Ehegatten legal und steuerfrei zu übertragen, indem die gesetzlichen Möglichkeiten des Zugewinnausgleichs genutzt werden.

Das „Hineinschaukeln“ in die Gütertrennung
Der erste Schritt der Güterstandsschaukel ist das „Hineinschaukeln“ aus der
Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung. Dadurch wird die Zugewinngemeinschaft beendet, sodass die Erfüllung der Zugewinnausgleichsforderung schenkungssteuerfrei möglich ist. Allerdings bringt der Wechsel in den Güterstand der Gütertrennung neben diesem Vorteil auch Nachteile mit sich: So entsteht z.B. bei Beendigung der Gütertrennung keine Ausgleichsforderung, weshalb nach erfolgter Vermögensverschiebung wiederum der Wunsch entstehen kann, zurück in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu wechseln.

Das „Zurückschaukeln“ in die Zugewinngemeinschaft
Den zweiten und bereits letzten Schritt der Güterstandsschaukel stellt das „Zurückschaukeln“ aus der Gütertrennung in die Zugewinngemeinschaft dar. Dass ein Hin- und Herwechseln zwischen den Güterständen überhaupt möglich ist, liegt an dem Grundsatz der Vertragsfreiheit, welcher einen Ausfluss in § 1408 BGB findet und verfassungsrechtlichen Schutz durch Art. 6 Abs. 1 GG genießt. Dadurch ist es den Ehegatten unbenommen, den vereinbarten Güterstand jederzeit aufzuheben oder zu ändern. Dieses Hin- und Herschaukeln zwischen den Güterständen gibt dem Modell seinen Namen.

Vorteile der Güterstandsschaukel:
Die Güterstandsschaukel ermöglicht eine steuerfreie Übertragung von Vermögen zwischen den Ehegatten. So kann der ältere und wesentlich vermögendere Ehegatte den Wert seines Nachlasses reduzieren und auf den weniger vermögenden Ehegatten übertragen, ohne auf die Vorzüge der Zugewinngemeinschaft zu verzichten. Konsequenz ist die finanzielle Absicherung des weniger vermögenden Ehegatten. Ferner können auch die höheren Abkömmlingspflichtteilsquoten, die bei der Gütertrennung vorliegen, durch die Schaukelbewegung vermieden werden.
Des Weiteren können die Steuerfreibeträge der Ehegatten im Verhältnis zu ihren Kindern völlig ausgeschöpft werden. Dazu überträgt der vermögendere Ehegatte zunächst dem anderen i.R.d. Güterstandsschaukel Vermögen, sodass dieser in der Lage ist, eben jenes Vermögen an die Kinder weiterzugeben. Diese haben nämlich jeweils gem. § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG je Elternteil einen Freibetrag in Höhe von 400.000 €. Die Eltern können also einen Betrag i.H.v. 800.000 € alle zehn Jahre steuerfrei auf ihre Kinder übertragen.

Risiken und Anforderungen:
Trotz ihrer vielen Vorteile ist die Güterstandsschaukel ein rechtlich sensibles Instrument, das sorgfältig umgesetzt werden muss.

Entscheidend ist zunächst, dass die Zugewinngemeinschaft ernsthaft beendet wird. Der Zugewinnausgleich muss korrekt berechnet, nachvollziehbar dokumentiert und tatsächlich erfüllt oder zumindest verbindlich abgesichert werden. Überhöhte oder künstlich erzeugte Beiträge sind unzulässig und können rechtliche Probleme nach sich ziehen.

Auch die Gestaltung der notariellen Verträge spielt eine wichtige Rolle. Üblich ist die Verwendung von zwei getrennten Urkunden mit einem zeitlichen Abstand von einigen Monaten, um zu zeigen, dass die Entscheidungen ernsthaft und unabhängig voneinander getroffen wurden.

Weiterhin sollten die Ehegatten außersteuerliche Gründe für die Beendigung der Zugewinngemeinschaft anführen, etwa die frühzeitige Absicherung des ausgleichsberechtigen Ehegatten. Dies kann helfen, Missbrauchsvorwürfe (§ 42 AO) vorzubeugen.

Schließlich kann die Güterstandsschaukel auch Auswirkungen auf die Pflichtteilsrechte von Kindern oder anderen Angehörigen haben. Zwar lösen Zugewinnausgleichszahlungen grundsätzlich keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch aus (§ 2325 BGB), dennoch sollte im Einzelfall bedacht werden, dass der Eindruck gezielter Benachteiligungen naher Angehöriger entstehen könnte.

Fazit:
Bei sorgfältiger Ausgestaltung bietet das Instrument der Güterstandsschaukel in finanzieller Hinsicht attraktive Vorteile. Es handelt sich jedoch in Summe um ein relativ fragiles Konstrukt, das bei minimalen Fehlern mit maximalen Konsequenzen in Form einer Einstufung als rechtsmissbräuchliches Mittel rechnen muss.
Schließlich ist zu beachten, dass es nicht die eine richtige Form der Güterstandsschaukel für sämtliche potenzielle Interessenten gibt. Vielmehr sind Lösungen für den jeweiligen Einzelfall mit Blick auf die Bedürfnisse und Wünsche zu suchen. Sofern mit Bedacht agiert wird, erscheint das Instrument durchaus als lohnenswerte Möglichkeit, finanzielle Interessen wahrzunehmen.

Weiterlesen

Das könnte Sie auch interessieren

12.05.2026
Glossar
Jugendhilfe

Jugendhilfe

Jugendhilfe – Staatliche Unterstützung für Kinder, Jugendliche und Familien Die Jugendhilfe ist das umfassende staatliche System zur Förderung…

Artikel lesen
12.05.2026
Glossar
Jugendamt

Jugendamt

Jugendamt – Staatliche Unterstützung und Kontrolle im Kindeswohl Das Jugendamt ist die zentrale staatliche Behörde für alle Angelegenheiten,…

Artikel lesen