Haushaltssachen

Wenn sich ein Ehepaar trennt, stellt sich oft die Frage: Wer bekommt was aus dem gemeinsamen Haushalt?

Vorläufige Regelung bei Trennung

Solange die Ehe noch besteht, gilt: Jeder Ehegatte kann verlangen, dass ihm bestimmte Haushaltsgegenstände zur alleinigen Nutzung überlassen werden – wenn das angemessen ist. Meistens geschieht das im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung. Falls keine Einigung erzielt wird, kann ein Antrag beim Familiengericht gestellt werden (§ 1361a BGB).

Beispiel: Wenn die Kinder bei einem Elternteil bleiben, bekommt dieser in der Regel das Kinderbett, den Küchentisch und andere wichtige Einrichtungsgegenstände.

Endgültige Aufteilung bei Scheidung

Nach der Scheidung erfolgt eine dauerhafte Regelung der Haushaltsgegenstände (§ 1568b BGB). Auch hier gilt das Prinzip: Wer braucht was, wer nutzt was weiterhin, und was wurde gemeinsam angeschafft und genutzt? Das Ziel ist eine faire Verteilung – möglichst ohne langwierigen Streit.

Was sind Haushaltsgegenstände und was unterliegt der Teilung?

Das Gesetz benennt die gemeinsamen Gegenstände seit dem 1. September 2009 nicht mehr als „Hausrat“, sondern spricht von „Haushaltsgegenständen“. Dazu zählen alle beweglichen Sachen – also Möbel, Haushaltsgeräte, Fernseher, aber auch Dinge wie Sportgeräte, Musikinstrumente oder Dekorationsobjekte wie Bilder oder Kunstwerke. Wichtig ist nur, dass sie typischerweise für das gemeinsame Zusammenleben, den Haushalt oder die Freizeit genutzt werden. Auch Rechte an diesen Dingen (zum Beispiel bei Miete oder Leasing) können dazugehören.

Entscheidend ist nicht, wer den Gegenstand gekauft oder bezahlt hat, sondern ob er gemeinsam genutzt wurde. Fernseher, Sofa, Esstisch oder Küchenmaschine – alles, was dem gemeinsamen Lebensalltag gedient hat, zählt zu den sogenannten Haushaltsgegenständen. Nicht zu den Haushaltsgegenständen gehören hingegen persönliche Gegenstände eines Ehegatten wie Kleidung oder lediglich einem Ehegatten zuordenbare und ihm allein dienende Gegenstände wie etwa Rasierer oder die Zahnbürste.

Was passiert mit Haustieren nach einer Trennung oder Scheidung?

Nach § 90a Satz 1 BGB sind Tiere keine Sachen. Gemäß § 90a Satz 3 BGB sind sie jedoch wie Sachen zu behandeln, soweit nichts anderes bestimmt ist. Damit sind die Regelungen über Haushaltsgegenstände (§§ 1361a, 1568b BGB) entsprechend auf Haustiere anzuwenden. Besteht folglich Streit über den Verbleib eines Haustieres, muss folglich durch ein Gericht entschieden werden, wem das Haustier zugesprochen wird. Dabei spielen insbesondere Tierwohlaspekte eine Rolle: Wer kann das Tier besser versorgen? Wer hat die engere Bindung? Wo fühlt sich das Tier wohler? Ein Besuchs- oder Umgangsrecht kennt das Gesetz nicht für Haustiere.

Was passiert mit dem Auto nach der Trennung?

Nicht jedes Fahrzeug fällt automatisch unter die Haushaltsgegenstände – aber in bestimmten Fällen kann ein Pkw dennoch als solcher behandelt werden. Ein Pkw wird dann als Haushaltsgegenstand eingestuft, wenn er überwiegend für das gemeinsame Familienleben genutzt wurde. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn das Fahrzeug regelmäßig für:

Fahrten zu Schule oder Kindergarten,

Einkäufe des täglichen Bedarfs,

Arztbesuche oder Familienausflüge
eingesetzt wurde.

In solchen Fällen kann der Pkw im Rahmen einer Trennung vorläufig einem Ehegatten zur Nutzung zugewiesen werden – unabhängig davon, wer Eigentümer ist oder wer im Fahrzeugbrief steht.

Wurde ein zweites Fahrzeug in der Familie ausschließlich vom haushaltsführenden Ehegatten für familiäre Zwecke genutzt, wird dieses in der Regel als Haushaltsgegenstand behandelt – auch bei Leasingfahrzeugen. Wenn beide Ehegatten berufstätig sind und jeweils ein eigenes Auto besitzen, wird ein Pkw meist nicht als Haushaltsgegenstand eingestuft – selbst wenn er gelegentlich für die Familie genutzt wurde. Ebenso wenig gelten Fahrzeuge, die überwiegend beruflich oder betrieblich genutzt wurden, als Haushaltsgegenstände.

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