Kindesunterhalt Minderjähriger

Kinder haben nach § 1601 BGB einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber ihren Eltern. Dieser Anspruch besteht sowohl für minderjährige als auch für volljährige Kinder – in der Regel aus dem gleichen rechtlichen Fundament.

Der Kindesunterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf (§ 1610 BGB), einschließlich der Kosten für Ausbildung und Krankenversicherung. Der Bedarf eines minderjährigen Kindes richtet sich prinzipiell nach den Lebensverhältnissen der Eltern. In der Praxis ergibt sich der Bedarf des Kindes nach der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle, die in Abhängigkeit von dem Alter des Kindes, den unterhaltsrechtlich relevanten Einkünften des Unterhaltspflichtigen und der Anzahl der Unterhaltsberechtigten den Bedarf bestimmt.

Übernimmt jeder Elternteil im Rahmen des Wechselmodells die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben für das Kind, kann eine anteilige Barunterhaltspflicht beider Elternteile in Betracht kommen, weil diese auch nur anteilig für den Betreuungsunterhalt aufkommen.

Eigene Einkünfte, z. B. Ausbildungsvergütung, werden anteilig angerechnet. Das Kindergeld mindert den Bedarf – je nach Betreuungslage ganz oder teilweise.

Der Unterhaltspflichtige muss wirtschaftlich in der Lage sein, Unterhalt zu leisten. Ihm muss ein sog. Selbstbehalt verbleiben, der derzeit bei einem nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.200,00 € und bei einem Erwerbstätigen 1.450,00 € beträgt (Stand 2025). Reichen die Einkünfte nicht aus, muss ggf. vorhandenes Vermögen eingesetzt oder die Erwerbstätigkeit intensiviert werden (gesteigerte Erwerbsobliegenheit bei minderjährigen Kindern). Wer nicht ausreichend arbeitet, kann sich nicht auf fehlendes Einkommen berufen, wenn er tatsächlich erwerbsfähig ist. Daher kann dem Unterhaltspflichtigen Einkommen fiktiv angerechnet werden.