Kindesunterhalt Volljähriger

Mit dem Eintritt der Volljährigkeit eines Kindes (ab dem 18. Lebensjahr) besteht für die Eltern die Notwendigkeit, die Unterhaltsverpflichtung zu überprüfen. Unabhängig davon, ob ein Unterhaltstitel während der Minderjährigkeit des Kindes vorlag, endet mit der Volljährigkeit des Kindes die Pflicht zur natürlichen Unterhaltsgewährung durch den betreuenden Elternteil. Beide Elternteile sind nun verpflichtet, Barunterhalt zu leisten – vorausgesetzt, ein Unterhaltsanspruch besteht.

Der Unterhaltsanspruch des Kindes bleibt grundsätzlich auch nach der Volljährigkeit bestehen und kann weiterhin auf bestehenden Unterhaltstiteln beruhen. Wurde der Unterhalt jedoch in einem Titel bis zur Volljährigkeit des Kindes befristet (z. B. durch Jugendamtsurkunden), ist dieser nicht mehr vollstreckbar, und der Anspruch muss nun aktiv geltend gemacht werden.

Eine Änderung des Unterhaltsanspruchs nach Eintritt der Volljährigkeit ist nur durch einen Abänderungsantrag möglich. Dies kann sowohl eine Reduzierung des Unterhalts durch den Unterhaltsschuldner als auch eine Erhöhung durch den Unterhaltsgläubiger betreffen. Eine Änderung kann z.B. aufgrund der nunmehr bestehenden Barunterhaltsverpflichtung des anderen Elternteils oder durch den Wechsel des Kindes in die höhere Altersgruppe der Düsseldorfer Tabelle erfolgen.

Häufig gestellte Frage: Wie lange ist Unterhalt an volljährige Kinder zu leisten?

Erstausbildung: Volljährige Kinder haben Anspruch auf eine angemessene Ausbildung. Dies kann eine Berufsausbildung oder ein Studium umfassen. Die Eltern sind in der Regel nur zur Finanzierung einer ersten angemessenen Ausbildung verpflichtet. Weiterführende Ausbildungen oder Studiengänge sind nur dann unterhaltsrechtlich relevant, wenn ein direkter Zusammenhang mit der ersten Ausbildung besteht (Beispiel das volljährige Kind nimmt nach Abschluss des Bachelors das Masterstudium auf – es besteht ein direkter Zusammenhang, sodass sich der Anspruch des volljährigen Kindes auch auf das Masterstudium bezieht).

Abitur-Lehre-Studium-Fälle: Die Rechtsprechung berücksichtigt den zunehmend üblichen Ausbildungsweg, bei dem ein Kind zunächst eine praktische Ausbildung (Lehre) nach dem Abitur absolviert und später ein Studium aufnimmt.

Studium im Ausland: Ein Auslandsstudium kann unterhaltsrechtlich relevant sein, wenn es der Verbesserung der beruflichen Qualifikation dient. Die Eltern sind verpflichtet, die Mehrkosten für das Auslandstudium zu tragen, soweit ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dies zulässt.

Freiwilliges soziales Jahr: Ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr nach der Schulausbildung kann ebenfalls als Teil der Ausbildung angesehen werden, wodurch ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt besteht.

Der Bedarf des volljährigen Kindes richtet sich nach dessen Lebensstellung. Lebt das Kind im Haushalt der Eltern, richtet sich der Bedarf nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Hat das Kind hingegen einen eigenen Haushalt, wird der Bedarf gemäß der Düsseldorfer Tabelle derzeit auf 990,00 € monatlich festgesetzt (Stand 2025).