OLG Köln 10.01.25 – Aussetzung des Umgangsrechts

Aussetzung des Umgangsrechts bis zur Entscheidung in der Hauptsache 

Der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat in seinem Beschluss vom 10.01.2025 (Az. 14 UF 4/25) die Aussetzung des Umgangsrechts eines Vaters bis zur Entscheidung in der Hauptsache angeordnet. Dem Beschluss ging der Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 29.11.2024 (Az. 39 F 35/23) voraus, wonach das Amtsgericht einmal wöchentliche, einstündige begleitete Umgangskontakte des Vaters mit seiner Tochter anordnete, obwohl es in der Vergangenheit zu häuslicher Gewalt in Form von Bedrohung und Stalking seitens des Vaters gegenüber der Mutter gekommen war. 

Die Eltern der 2021 geborenen Tochter lebten bis März 2022 zusammen. Im August 2021 kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen den Eltern, bei der der Vater gegen eine Fensterscheibe schlug, die daraufhin zerbrach. Aufgrund weiterer Streitigkeiten zog die Mutter mit der Tochter in ein Frauenhaus. Zunächst fanden keine Umgangskontakte zwischen Vater und Tochter statt. Das Amtsgericht Euskirchen ordnete jedoch ab August 2022 begleitete wöchentliche Umgangskontakte des Vaters an. Diese begannen im Oktober 2022 und fanden bis März 2023 insgesamt achtmal statt. Trotz positiver Begegnungen mit dem Vater zeigte die Tochter zunehmend Anzeichen von Belastung. Zudem bedrohte und beleidigte der Vater die Mutter über soziale Medien, was zu weiteren Bedrohungswahrnehmungen führte und die Mutter zur erneuten Rückkehr ins Frauenhaus veranlasste. 

Im April 2023 entschied das Gericht, die Umgangskontakte vorübergehend auszusetzen, da die Situation als bedrohlich für die Mutter und das Kind eingeschätzt wurde. Der Kindesvater hatte unter anderem Cannabis und Amphetamine konsumiert und eine Therapie abgebrochen. Weiterhin litt er an einer Impulskontrollstörung. Das Gericht entschied auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens, dass begleitete Umgangskontakte für die Dauer von zwei Stunden alle drei Wochen festgelegt wurden, da ein unbegleiteter Umgang als gefährdend für das Kindeswohl angesehen wurde. 

Die Mutter legte jedoch Beschwerde beim Oberlandesgericht Köln ein, nachdem der Vater sie erneut am 12.12.2024 auf ihrer Arbeitsstelle belästigte, was zu einem Polizeieinsatz führte. Sie beantragte die Aussetzung der festgelegten Umgangskontakte. Das Gericht stellte fest, dass ein schwerwiegender Verstoß gegen die sich aus § 1684 Abs. 2 BGB ergebende Wohlverhaltenspflicht des Kindesvaters vorlag. Seine Reaktion auf die Ablehnung des Umgangsrechts, als er sich gewaltsam am Arbeitsplatz der Kindesmutter aufhielt, zeigte, dass er weiterhin nicht in der Lage war, den erforderlichen Abstand zu wahren. 

Der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat zutreffend festgestellt, dass das Verhalten des Vaters einen Fall häuslicher Gewalt im Sinne von Art. 3b des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, auch Istanbul-Konvention (IK) genannt, darstellt. Denn Gewalt kann auch nach der Trennung in veränderter Form weiterbestehen. Aufgrund dieser Vorfälle und der fortdauernden Bedrohung der Mutter sah das Gericht das Recht des Kindesvaters auf Umgang mit seiner Tochter (Art. 6 Abs. 2 GG) hinter dem Schutzrecht der Mutter auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 GG und unter Beachtung von Art. 31 Abs. 2 der Istanbul-Konvention zurücktreten. Es entschied daher, dass die Vollziehung der Umgangsentscheidung bis zur endgültigen Klärung des Falles auszusetzen ist. 

Insgesamt stellt das Gericht fest, dass der Schutz der Kindesmutter gemäß Art. 31 Abs. 2 der Istanbul-Konvention Vorrang hat. Die fortlaufende Bedrohung durch den Kindesvater und die Auswirkungen auf das Kind führten zu der Entscheidung, dass die geplanten Umgangskontakte vorerst ausgesetzt werden müssen, um eine weitere Gefährdung zu verhindern. 

Falls Sie Opfer von häuslicher Gewalt sind und mit einer gerichtlich angeordneten Umgangsregelung konfrontiert werden, die für Sie unzumutbar ist, unterstützt DP Recht Sie gerne. Kontaktieren Sie uns per E-Mail oder rufen Sie uns in unserer Kanzlei an.