Pflichtteil

Durch ein Testament oder einen Erbvertrag kann ein Erblasser sein Vermögen nach Belieben an Personen verteilen sowie Verwandte von der Erbfolge ausschließen.  

Der Pflichtteil wird relevant, wenn eine pflichtteilsberechtigte Person in einem Testament oder in einem Erbvertrag vom Erblasser enterbt, also von dessen Erbe ausgeschlossen, wurde. Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder bzw. ersatzweise Enkelkinder) oder dessen Ehegatte. Sind keine Abkömmlinge vorhanden und leben im Zeitpunkt des Todes noch die Eltern des Erblassers, sind auch diese pflichtteilsberechtigt. 

Andere Verwandte wie Geschwister, Tanten und Onkel, Cousinen und Cousins sind niemals pflichtteilsberechtigt. 

Der Pflichtteil sichert eine Mindestbeteiligung am Nachlass. Er kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände gänzlich entfallen, beispielsweise wenn der Pflichtteilsberechtigte eine schwere Straftat begangen hat. 

 Wie hoch ist mein Pflichtteil, wenn ich enterbt wurde? Der Pflichtteil beträgt 50 % Ihres gesetzlichen Erbteils. Es gilt also zunächst zu bestimmen, wie hoch Ihr gesetzlicher Erbteil gewesen wäre. Wir empfehlen Ihnen die Höhe Ihres Pflichtteilanspruchs durch unsere Fachanwälte und Anwälte für Erbrecht prüfen zu lassen. Wenn der Erblasser in den letzten 10 Jahren vor seinem Ableben Teile seines Vermögens an Dritte verschenkt hat, um den Ihnen zustehenden Pflichtteil zu schmälern, steht Ihnen ein sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch zu. 

Der Pflichtteil wird als sog. Pflichtteilsrestanspruch relevant, wenn Sie vom Erblasser zwar nicht gänzlich von der Erbfolge ausgeschlossen wurden, Ihnen aber lediglich ein unzureichender Erbteil zugewendet wurde. Auch hier unterstützen unsere Spezialisten im Erbrecht Sie gerne, damit Sie von den Erben Ihren vollen Pflichtteil verlangen können. 

 Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch. Dieser muss gegenüber dem Erben bzw. der Erbengemeinschaft geltend gemacht werden. Bei der außergerichtlichen sowie gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche helfen Ihnen unsere Fachanwälte und Anwälte für Erbrecht. 

Es muss zudem festgestellt werden, wie hoch der Nachlass im Zeitpunkt des Todes des Erblassers war. Dies kann sehr aufwendig und langwierig sein. Sie haben einen Anspruch gegen den Erben auf Auskunftserteilung sowie Wertermittlung zur Höhe des Nachlasses. Sie können verlangen, dass Ihnen der Erbe ein Nachlassverzeichnis (Aktiva und Passiva) vorlegt. 

Möglicherweise ist aber auch das Testament bzw. der Erbvertrag überhaupt nicht wirksam, sodass auch Ihre Enterbung unwirksam ist. Reichen Sie uns gerne die letztwillige Verfügung zur rechtlichen Überprüfung ein. Die Prüfung durch einen Anwalt für Erbrecht ist unerlässlich.

Manchmal kann es sogar sinnvoll sein eine Erbschaft (fristgerecht!) auszuschlagen und nur den Pflichtteil zu verlangen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn über Ihren Erbteil eine Testamentsvollstreckung angeordnet wurde oder Vermächtnisse oder eine Nacherbschaft Ihre Erbschaft beschweren. 

Wenn Sie von einer pflichtteilsberechtigten Person in Anspruch genommen werden, helfen wir Ihnen dabei den Anspruch auf Zahlung des Pflictteils abzuwehren. Wir stehen Ihnen zur Seite, wenn Sie Pflichtteilsberechtigte von der Erbfolge ausschließen oder deren Pflichtteil reduzieren möchten. 

Wenn Sie bei diesem sensiblen, und leider erfahrungsgemäß oft streitbelasteten Thema, Beratung oder die Durchsetzung Ihrer Ansprüche wünschen, kontaktieren Sie bitte jederzeit unsere Fachanwälte und Anwälte für Erbrecht. Wir klären für Sie ob und in welcher Höhe Ihnen ein Pflichtteilsrecht zusteht und setzen für Sie Ihr Recht durch.