Sorgerecht – wichtige Begriffe

Das Sorgerecht gehört zu den wichtigsten Rechtsinstituten des deutschen Familienrechts.
Es regelt die Verantwortung der Eltern für ihre minderjährigen Kinder und bildet die Grundlage
für Pflege, Erziehung, Beaufsichtigung, Vermögensverwaltung und gesetzliche Vertretung des Kindes.

§ 1626 BGB – Elterliche Sorge, Grundsätze

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen.

(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit des Kindes zu selbständigem Handeln.

(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen.

Historische Entwicklung des Sorgerechts

Das ursprüngliche Bürgerliche Gesetzbuch von 1900 verwendete noch den Begriff der
„elterlichen Gewalt“. Dieser Begriff war stark vom römischen Recht geprägt
und spiegelte ein autoritäres Familienverständnis wider.

Erst durch die große Reform des Familienrechts im Jahr 1979 erfolgte ein grundlegender Wandel.
Die „elterliche Gewalt“ wurde durch die „elterliche Sorge“ ersetzt.

Begriffswandel

Die „elterliche Gewalt“ wurde abgeschafft und durch die moderne „elterliche Sorge“ ersetzt.

Kindesorientierung

Das Kind rückte als eigenständige Persönlichkeit in den Mittelpunkt des Familienrechts.

Die Ausübung der elterlichen Sorge

§ 1627 BGB – Ausübung der elterlichen Sorge

„Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben.“

Eltern sollen Entscheidungen grundsätzlich gemeinsam treffen. Maßstab ist dabei immer das Kindeswohl.

Die Teilbereiche der elterlichen Sorge

Personensorge

  • Pflege und Betreuung
  • Erziehung
  • Gesundheitsfürsorge
  • Aufenthaltsbestimmungsrecht
  • Schulische Angelegenheiten
  • Beaufsichtigung

Vermögenssorge

  • Verwaltung von Sparvermögen
  • Verwaltung von Erbschaften
  • Unterhaltsansprüche
  • Vertragsabschlüsse
  • Schutz des Kindesvermögens

Das Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung

§ 1631 Abs. 2 BGB

„Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen.“

Körperliche Gewalt, psychische Gewalt und entwürdigende Erziehungsmaßnahmen sind unzulässig.

Gemeinsames und alleiniges Sorgerecht

Bei verheirateten Eltern entsteht das gemeinsame Sorgerecht automatisch mit der Geburt des Kindes.
Dies gilt grundsätzlich auch nach Trennung oder Scheidung fort.

Nicht verheiratete Eltern erhalten das gemeinsame Sorgerecht durch:

  • gemeinsame Sorgeerklärung,
  • spätere Heirat,
  • oder gerichtliche Übertragung.

§ 1626a BGB

Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn sie Sorgeerklärungen abgeben, einander heiraten oder das Familiengericht die gemeinsame Sorge überträgt.

Das Kindeswohl als oberster Maßstab

§ 1697a BGB

„Entscheidungen, die die elterliche Sorge betreffen, haben dem Kindeswohl zu entsprechen.“

Die Rechtsprechung berücksichtigt hierbei insbesondere:

  • Bindungen des Kindes,
  • Kontinuität der Lebensverhältnisse,
  • Förderungsmöglichkeiten,
  • Bindungstoleranz,
  • den Kindeswillen.

Kindeswohlgefährdung und Eingriffe des Staates

§ 1666 BGB

Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet, hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

Mögliche Maßnahmen reichen von Auflagen gegenüber den Eltern bis hin zum vollständigen Entzug des Sorgerechts.

Umgangsrecht

§ 1684 BGB

„Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil.“

Das Umgangsrecht dient vor allem der emotionalen Entwicklung und Identitätsbildung des Kindes.

Fazit

Das deutsche Sorgerecht hat sich von einem autoritären Herrschaftsmodell zu einem modernen Schutz- und Verantwortungsrecht entwickelt.

Die elterliche Sorge ist daher weniger ein bloßes „Recht“ der Eltern als vielmehr eine umfassende Verantwortung gegenüber dem Kind.