Trennungsunterhalt
Was ist der Trennungsunterhalt?
Der Trennungsunterhalt hat die Funktion, die früheren ehelichen Lebensverhältnisse während der Trennungsphase aufrechtzuerhalten. Möchte ein Paar seine Ehe beenden, kann es in der Regel nicht unmittelbar die Scheidung einreichen, sondern muss das Trennungsjahr abwarten. Während dieser Zeit soll der wirtschaftlich schlechte gestellte Ehegatte geschützt werden.
Wer kann Trennungsunterhalt verlangen?
Trennungsunterhalt steht demjenigen zu, der von seinem Ehegatten getrennt lebt, jedoch (noch) nicht geschieden ist und nicht in der Lage ist, seinen nach den ehelichen Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt selbst aufzubringen.
Getrennt leben die Ehegatten, wenn sie keine häusliche Gemeinschaft mehr führen und mindestens einer der Gatten deutlich zeigt, dass er die Beziehung nicht wiederherstellen möchte. Man spricht häufig von einer Trennung von Tisch und Bett, wobei ein Getrenntleben auch die selbstständige Versorgung des Haushalts und eigene Freizeitgestaltung verlangt. Dazu ist es nicht erforderlich, dass ein Ehegatte aus der Ehewohnung auszieht. Es reicht, dass Wohn- und Schlafbereiche aufgeteilt werden.
Zeitlich kann der Trennungsunterhalt bis zur Rechtskraft der Scheidung geltend gemacht werden. Nach Ablauf des Trennungsjahres kann es dem unterhaltsberechtigten Ehegatten allerdings zumutbar sein, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen oder eine bestehende auszuweiten. Etwas anderes gilt etwa bei der Betreuung unter 3-jähriger Kinder oder wenn der Ehegatte dazu aufgrund von Alter oder Krankheit nicht in der Lage ist.
Wie wird der Trennungsunterhalt berechnet?
Zunächst wird der Bedarf eines jeden Ehegatten bestimmt. Dabei werden zur Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse die beiderseitigen bereinigten Nettoeinkommen addiert. Wird Kindesunterhalt geschuldet, so ist dieser, verrechnet mit der Hälfte des Kindergeldes, ebenfalls in Abzug zu bringen. Für Erwerbstätige wird außerdem ein Erwerbsbonus von 1/10 veranschlagt. Gemäß dem Halbteilungsgrundsatz steht einem jedem Ehegatten die Hälfte der Endsumme als Bedarf zu.
Bleibt einer der Ehegatten finanziell hinter seinem Anteil des ehelichen Bedarfs zurück, so kann er denn Ausgleich des Unterschiedes vom besserverdienenden Ehegatten verlangen. Trennungsunterhalt kann allerdings nur gefordert werden, wenn der andere Ehegatte leistungsfähig ist. Dem Unterhaltsschuldner steht ein Selbsterhalt zur Verfügung, welcher nicht unterschritten werden darf. Der Selbsterhalt ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle und beträgt im Jahr für Erwerbstätige 2025 1.600 EUR.