Während einer Ehe wohnen Ehepartner in aller Regel gemeinsam in einer Wohnung oder in einem Haus – gemietet, im Eigentum eines Partners bzw. einer Partnerin oder im gemeinsamen Eigentum.
Kommt es zu Trennung und Scheidung, ist das Zusammenleben unter einem Dach dann meist nicht mehr möglich. Oft zieht ein(e) Partner*in aus – der/die andere wohnt weiterhin in der ehemals gemeinsamen Ehewohnung.
Es kann jedoch durchaus vorkommen, dass im Laufe der Zeit ein(e) Ex-Partner*in von der/dem anderen die Überlassung der Ehewohnung verlangt. Wie lange man diesen „Anspruch auf Überlassung der Ehewohnung“ geltend machen kann und ob sich dieser Überlassungsanspruch auf Eigentumswohnungen bezieht – darüber urteilte jetzt der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 10.3.2021, Az.: XII ZB 243/20).
Der Fall vor dem BGH
Der Bundesgerichtshof urteilte in einem Fall, in dem der Ex-Ehemann Allein-Eigentümer einer bis zur Trennung und Scheidung gemeinsam bewohnten Ehewohnung war. Die Ex-Frau war ursprünglich ebenfalls Eigentümerin einer Eigentumswohnung im gleichen Haus. Sie hatte das Eigentum an ihrer Wohnung einige Jahre zuvor jedoch einem ihrer Söhne geschenkt.
Nach der Trennung und Scheidung blieb die Ehefrau in der Wohnung (ihres Mannes) wohnen. In ihre eigene Eigentumswohnung konnte sie nach der Übertragung der Wohnung auf ihren Sohn nicht einziehen. Miete oder eine Nutzungsentschädigung zahlte sie an ihren Ex-Mann allerdings auch nicht.
Einverstanden war der Mann damit nicht und verlangte als Eigentümer der Wohnung die Herausgabe der Wohnung nach § 985 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – er wollte schlichtweg, dass seine „Ex“ aus seiner Wohnung auszieht.
Klage auf Räumung erfolgreich – kein Anspruch auf Überlassung der Ehewohnung mehr
Seine Frau wollte das wiederum nicht und so kam es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Der Ex-Ehemann klagte vor dem zuständigen Amtsgericht auf Räumung der Wohnung. Dort bekam er Recht, ebenso in der zweiten Instanz und letztlich vor dem BGH.
Denn einen Gegenanspruch auf Überlassung der Ehewohnung nach § 1568a BGB, der den Anspruch auf Räumung der Wohnung hätte blockieren können, konnte die Frau nicht entgegenhalten – auch wenn das grundsätzlich denkbar ist:
„§ 1568a Ehewohnung
(1) Ein Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.“
Allerdings muss der Anspruch auf Überlassung der Ehewohnung innerhalb von einem Jahr nach Rechtskraft der Scheidung geltend gemacht werden (§ 1568a Abs. 6 BGB), sonst erlischt er. Dieses Jahr war im konkreten Fall bereits längst verstrichen, weswegen die Frau die Wohnung tatsächlich räumen musste.
Grundlegende Entscheidung über Ehegatten-Eigentumswohnung
Wichtig an dieser Entscheidung ist, dass der BGH in diesem Fall nicht über eine Mietwohnung als Ehewohnung entschieden hatte, für die § 1568a BGB grundsätzlich gilt.
In seinem Beschluss stellte der BGH klar, dass der Anspruch auf Überlassung der Ehewohnung auch möglich ist, wenn die Ehewohnung alleine dem anderen Ex-Ehepartner gehört, der die Wohnung nicht mehr selbst (mit)bewohnt. Denn eine Unterscheidung zwischen einer angemieteten Wohnung und z.B. einer Eigentumswohnung sei „aus Gründen der Praktikabilität und der Rechtssicherheit“ nicht zu rechtfertigen.
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