Wechselmodell

Wechselmodell

Während das Wechselmodell in anderen europäischen Ländern schon lange  Standard ist, entwickelt sich die Rechtsprechung in Deutschland erst noch dahingehen, dass sich das gemeinsame Kind von getrennt lebenden Eltern zu gleichen Teilen bei den Eltern aufhält. Ist dies der Fall, hält sich das Kind also hälftig bei dem einem und hälftig bei dem anderen Elternteil auf, spricht man von dem echten Wechselmodell. Häufiger wird hierzulande noch das sogenannte Residenzmodell vereinbart, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil hat – dort also residiert – und mit dem anderen Elternteil regelmäßigen Umgang pflegt. Dies beispielsweise an jedem zweiten Wochenende.

Was versteht man rechtlich unter dem Begriff Wechselmodell? 

Das Wechselmodell ist eine spezielle Art der Umgangsregelung. Dabei hält sich das Kind paritätisch im Wechsel bei beiden Elternteile auf, welche gleichberechtigt Verantwortung für ihr Kind tragen. Ein echtes Wechselmodell liegt nur vor, wenn Betreuungszeit und Verantwortungslast nahezu hälftig aufgeteilt sind. Hierzu gehört nicht nur, dass das Kind seine Freizeit hälftig mit den Eltern verbringt. Vielmehr müssen sich die Eltern im echten Wechselmodell auch alle anderen Aufgaben, wie Besuche beim Kinderarzt, Elternabende, etc. hälftig teilen.

Was sind die Voraussetzungen des Wechselmodells? 

Das Wechselmodell wird im Streitfall nur dann gerichtlich gebilligt oder angeordnet, wenn es dem Kindeswohl am besten dient. Ein paritätisches Betreuungsmodell kann nur funktionieren, wenn die Eltern kooperationsbereit und -fähig sind. Das Maß der Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit muss dabei höher sein als beim Residenzmodell. Des Weiteren macht das Wechselmodell eine gewisse räumliche Nähe zwischen den Elternteilen und die Übereinstimmung in wesentlichen Erziehungsfragen erforderlich. Die räumliche Nähe ist unerlässlich, damit sich ein Kind nicht zwei separate soziale Umfelder schaffen muss. Beispielsweise müssen auch Sportvereine von beiden Elternteilen aus erreichbar sein, ebenso wie Freundinnen und Freunde. Grundsätzlich soll auch die Anordnung gegen den Willen eines Elternteils möglich sein. Keine Voraussetzung des Wechselmodells ist es dagegen, dass beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge sind. 

Wechselmodell und Unterhalt 

Auch wenn der Umgang im Wechselmodell geregelt ist, sind beide Eltern anteilig zum Unterhalt verpflichtet. Zum der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmenden Unterhaltsbedarf werden die Mehrkosten gerechnet, welche sich aus dem Wechselmodell ergeben, etwa Doppelanschaffungen und Fahrtkosten. Dieser Bedarf wird schließlich im Verhältnis der Höhe des jeweiligen Nettoeinkommens zwischen den Eltern aufgeteilt. Da beide Elternteile den Unterhalt aber auch in Form von Betreuungsunterhalt leisten, zahlt der Besserverdienende Elternteil regelmäßig nur noch eine Ausgleichszahlung, die wesentlich geringer ist als die Höhe des Unterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle.