Zugewinnausgleich

Dem Zugewinnausgleich liegt der Gedanke zugrunde, dass im Nachgang an eine Ehe oder Lebenspartnerschaft beide Partner hälftig von dem profitieren sollen, was sie arbeitsteilig während der Ehe erwirtschaftet und erworben haben.

Wann erfolgt ein Zugewinnausgleich?

Der Zugewinnausgleich erfolgt, wenn eine Zugewinngemeinschaft beendet wird. In den meisten Fällen erfolgt dies durch Scheidung oder durch den Tod eines Ehegatten. Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand der Ehe. Sie besteht automatisch, sofern die Ehegatten, etwa kraft Ehevertrages, nichts anderes vereinbaren. Die Zugewinngemeinschaft ist eine Form der Gütertrennung. Das heißt, das Vermögen bleibt während der Ehe getrennt. Erst im Anschluss daran, wird ein Ausgleich des Zugewinns vorgenommen.

Wie erfolgt ein Zugewinnausgleich?

Güterrechtlicher Zugewinnausgleich

Der Zugewinnausgleich zu Lebzeiten verschafft dem einen Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn eine schuldrechtliche Ausgleichsforderung gegen den anderen Ehegatten. Um den jeweiligen Zugewinn zu berechnen, wird das Endvermögen vom Anfangsvermögen subtrahiert. Stichtag zur Berechnung des Anfangsvermögens ist der Zeitpunkt der Eheschließung, zur Berechnung des Endvermögens die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages. Die Berechnung erfolgt durch Summierung aller Aktiva und Abzug aller Verbindlichkeiten. Außen vor bleibt dabei Vermögen, welches ein Ehegatte unentgeltlich oder aufgrund besonderer persönlicher Beziehungen erhalten hat. Derartige Zuwendungen aus Schenkung oder Erbschaft werden deshalb zum Anfangsvermögen gerechnet, auch wenn sie während der Ehe erhalten werden. Der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn kann vom anderen Ehegatten Ausgleich in Höhe der Differenz verlangen.

Der Güterrechtliche Zugewinnausgleich wird mit Rechtskraft der Scheidung fällig. Nach Beendigung der Ehe kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über dessen Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Zugewinns maßgeblich ist.

Erbrechtlicher Zugewinnausgleich

Im Todesfall erfolgt der Zugewinnausgleich pauschal, indem der Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel erhöht wird.