Durch eine Scheidung wird die Ehe durch ein Beschluss (bis 2009 hieß es „Urteil“) des Gerichts aufgelöst.
Voraussetzung für die Scheidung einer Ehe ist, dass die Ehe gescheitert ist. Es gilt das sogenannte Zerrüttungsprinzip. Demnach ist die Ehe gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten die Ehe wiederherstellen. Das Scheitern der Ehe muss grundsätzlich gegenüber dem Gericht bewiesen werden. Es gibt aber auch Konstellationen, in denen das Gesetz das Scheitern der Ehe bereits vermutet. Das Gesetz vermutet das Scheitern der Ehe, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben (Trennungsjahr) und beide Ehegatten sich einvernehmlich scheiden lassen. Ferner wird das Scheitern der Ehe auch dann vermutet, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.
Der andere Ehegatte kann daher die Scheidung nie ganz verhindern, sondern diese nur zeitlich hinauszögern. Er kann seine Zustimmung zur Scheidung verweigern, aber nach drei Jahren getrennt leben wird das Scheitern der Ehe von Gesetz wegen dennoch vermutet.
Es gibt noch eine Ausnahme, die sogenannte Härtefallklausel. Danach kann die Ehe auch schon vor dem Trennungsjahr geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller eine unzumutbare Härte darstellen würde. Dies sind Fälle, in denen es beispielsweise um psychische oder physische Gewalt in der Ehe geht. Das Gericht prüft dann stets genaustens die Umstände des Einzelfalls.
Ab wann leben Ehegatten im rechtlichen Sinne getrennt?
Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte diese auch nicht wiederherstellen will. Dies ist der Fall, wenn sie räumlich getrennt leben, also einer aus der Ehewohnung ausgezogen ist. Ferner reicht es auch aus, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung voneinander getrennt leben. Innerhalb der ehelichen Wohnung leben sie getrennt, wenn beispielsweise das Bett nicht mehr geteilt wird, die Ehegatten nicht mehr füreinander kochen oder Haushaltstätigkeiten erbringen und sie auch wirtschaftlich das Geld aufgeteilt haben und selbstständig wirtschaften.
Was sind die rechtlichen Folgen einer Scheidung?
Wenn die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet gewesen sind, besteht im Rahmen der Scheidung der Anspruch auf den während der Ehe erzielten Zugewinn. Dieser nennt sich Zugewinnausgleichsanspruch. Der Ehegatte der weniger Zugewinn während der Ehe hatte, kann von dem anderen Ehegatten einen Ausgleich in Geld verlangen.
Ferner findet nach der Scheidung der sogenannte Versorgungsausgleich statt. Das Gericht vergleicht, wie viele Rentenanwartschaften die Ehegatten jeweils während der Ehezeit angehäuft haben. Der Ehegatte, der mehr Versorgungsanwartschaften angehäuft hat, ist dem anderen Ehegatten gegenüber zum Ausgleich verpflichtet.
Wenn ein Ehegatte bedürftig und der andere Ehegatte leistungsfähig ist, kann der bedürftige Ehegatte von dem Unterhaltspflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen nachehelichen Unterhalt verlangen.
Ferner müssen die Ehegatten Regelungen treffen zur Ehewohnung und der Aufteilung des Hausrats sowie gegebenenfalls zu ihrem Ehenamen.
Wenn Kinder vorhanden sind, kann es zu Änderungen hinsichtlich des Sorgerechts und hinsichtlich des Umgangsrechts kommen. Es kommen auch Ansprüche auf Kindesunterhalt in Betracht.
Diese gesetzlichen Folgen einer Scheidung können von den Ehegatten durch eine sogenannte Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung nach Bedarf abgeändert werden.
Wenn Sich beide Ehegatten über die Scheidung einig sind (einvernehmliche Scheidung), reicht es aus, wenn einer der Ehegatten anwaltlich vertreten ist. Sollte die Scheidung nicht einvernehmlich sein, ist es ratsam, dass sich beide Parteien in ihren rechtlichen Interessen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Zur Scheidung gibt es einen gemeinsamen Gerichtstermin beim Familiengericht (Scheidungstermin).