Umgangsrecht
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Umgangsrecht: ein Grundrecht von Eltern und Kindern

Der Umgang mit dem eigenen Kind ist kein Entgegenkommen des anderen Elternteils, sondern ein Grundrecht aus Art. 6 GG. Wir setzen es durch, und wir verteidigen es.

Umgangsverfahren entscheiden sich am Grundgesetz

Umgangsverfahren werden vor den Familiengerichten geführt, aber entschieden werden sie am Grundgesetz. Der Umgang zwischen Eltern und Kindern ist nicht bloß ein Anspruch aus § 1684 BGB. Er ist ein Grundrecht aus Art. 6 GG, und zwar des Elternteils und des Kindes gleichermaßen. Für das Kind kommt das Recht auf regelmäßige persönliche Beziehungen zu beiden Eltern aus der UN-Kinderrechtskonvention hinzu. Wer den Umgang einschränken will, greift in Grundrechte ein, und jeder Grundrechtseingriff braucht eine Rechtfertigung, die diesen Namen verdient. Diese verfassungsrechtliche Dimension geht in der Praxis vieler Gerichte verloren. Unsere Verfahren beginnen genau dort.

Zu uns kommen Elternteile in beiden Lagen: Väter und Mütter, die mehr Umgang mit ihren Kindern wollen, und Elternteile, die eine Einschränkung für geboten halten. Wir vertreten beide Seiten, und gerade deshalb kennen wir die Muster der jeweils anderen. Eines vorweg: In Kindschaftssachen gewinnt niemand. Diese Verfahren werden zum Kindeswohl gelenkt, und das Kindeswohl schließt das Recht des Kindes auf beide Eltern ein. Genau daran messen wir jede Regelung, die wir verhandeln oder erstreiten.

Ihre Ansprechpartner im Familienrecht: Dr. Alexander Pleh, Otto Weidenkeller und Anna Gerzer in Düsseldorf, Christoph Schleusener in unserer Hamburger Zweigstelle.

Was wir für Sie tun

Wir gestalten Umgangsregelungen, die im Alltag funktionieren und vor Gericht vollstreckbar sind, und setzen sie durch, außergerichtlich, im Hauptsacheverfahren und im Eilverfahren, wenn der Kontakt abzureißen droht. Wir verteidigen Elternteile gegen unberechtigte Vorwürfe und erstreiten den Weg vom begleiteten zum unbegleiteten Umgang. Wir vertreten umgekehrt auch Elternteile, die eine Einschränkung des Umgangs für erforderlich halten, und sagen ihnen ehrlich, wo die verfassungsrechtlichen Grenzen liegen. Bei Verstößen gegen gerichtliche Regelungen beantragen wir Ordnungsmittel nach § 89 FamFG.

So läuft eine Beratung ab:

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Der erste Kontakt

Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf – per E-Mail, Telefon oder über das Kontaktformular. Sie schildern unseren Mitarbeitern Ihre persönliche Situation – wir melden uns so schnell wie möglich und entscheiden gemeinsam, ob bereits ein Termin mit uns vereinbart wird oder zunächst ein Rückruf gewünscht ist. In diesem ersten Schritt klären wir, worum es geht und wer bei uns Ihr Ansprechpartner ist.

Sie können uns auch direkt im Erstkontakt beauftragen, während eine kostenpflichtige Erstberatung kein Muss ist!

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Erstberatung

Möchten Sie zunächst ausführlich informiert werden, ehe Sie uns beauftragen? Die Erstberatung kostet 226,10 € inklusive Umsatzsteuer. Danach haben Sie einen belastbaren Überblick über Ihre Rechtslage und wissen, was zu tun ist. Entsteht darüber hinaus Aufwand, besprechen wir Umfang und Kosten, bevor er entsteht.

Haben Sie eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch genommen? Die Kosten dafür werden später auf die Kosten im Mandat angerechnet!

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Mandat

Sie haben den Eindruck, dass wir die richtigen Anwälte für Sie sind? Damit wir Sie vertreten können, unterzeichnen wir eine Mandatsvereinbarung. Über die Kosten unserer Tätigkeit klären wir Sie natürlich vorher auf!

Was wir aus Umgangsverfahren wissen

Warum wir mit dem Grundgesetz argumentieren, nicht nur mit § 1684 BGB

Wer eine Einschränkung des Umgangs verlangt, muss sie rechtfertigen, nicht umgekehrt. Der Maßstab ist die Verhältnismäßigkeit: Die Maßnahme muss geeignet sein, das Kind vor einer konkreten Gefahr zu schützen, sie muss erforderlich sein, es darf also kein milderes Mittel geben, und sie muss angemessen sein. Angemessenheit heißt, dass die Schwere des Eingriffs und das Gewicht der Gründe in einem vertretbaren Verhältnis stehen müssen. Ein monatelanger Kontaktabbruch ist ein schwerer Eingriff in die Grundrechte von Elternteil und Kind, und vage Vermutungen wiegen nichts. Aus diesem Verhältnis folgt der Satz, den wir in unsere Verfahren tragen, bis er angekommen ist: Ein Eingriff in Grundrechte aufgrund unbelegter Behauptungen ist verboten. Das Bundesverfassungsgericht verlangt von den Gerichten seit jeher, dass Einschränkungen des Umgangs nur zulässig sind, wenn sie zum Schutz des Kindes erforderlich sind, und dass das Kindeswohl nicht nur den Schutz vor Gefahren umfasst, sondern auch das Recht des Kindes auf beide Eltern.

Der Faktor Zeit: Entfremdung ist die eigentliche Gefahr

In Umgangsverfahren arbeitet die Zeit gegen den Elternteil, der seine Kinder nicht sieht. Kleine Kinder erleben Zeit beschleunigt, für ein dreijähriges Kind sind drei Monate ohne den Vater eine Ewigkeit. Jeder Tag unterbundenen Umgangs schafft zugleich die Tatsachen, die später gegen den Umgang gewendet werden, denn irgendwann heißt es, das Kind kenne den Vater kaum noch und man müsse behutsam vorgehen. Diese faktische Präjudizwirkung ist gefährlicher als jeder rechtliche Einwand. Deshalb verlieren wir keine Zeit, arbeiten mit einstweiligen Anordnungen und bitten Gerichte um umgehende Entscheidung, mit ausformulierten Beschlussvorschlägen, die sofort vollzogen werden können.

Übernachtungen und das Argument vom behutsamen Heranführen

Ein Muster kennen wir aus vielen Verfahren mit kleinen Kindern. Erklärt wird, man wolle dem Umgang nicht im Weg stehen. Gelebt wird etwas anderes, und Übernachtungen werden kategorisch abgelehnt. Vor Gericht heißt es dann, das Kind müsse an Übernachtungen erst behutsam herangeführt werden. Das klingt vermittelnd, und Jugendämter und Verfahrensbeistände greifen es gern auf, weil es nach Kompromiss aussieht. In vielen Fällen ist es keiner. Ein Vater, der vor der Trennung monatelang oder jahrelang mit dem Kind unter einem Dach gelebt hat, es gefüttert, gewickelt und zu Bett gebracht hat, muss an nichts herangeführt werden. Die Heranführung ist für Konstellationen gedacht, in denen eine Vorbeziehung fehlt, und wird zur Verzögerungsfigur, wenn man sie auf gelebte Vater-Kind-Beziehungen anwendet. In unsere Beschlussvorschläge gehört deshalb im Zweifel der ausdrückliche Satz, dass eine vorherige Anbahnung den Beginn der Kontakte nicht verzögern darf.

Plötzliche Vorwürfe und die Abwägung, die Gerichte schulden

Das zweite Muster: Im laufenden Verfahren tauchen Gewaltvorwürfe auf, von denen zuvor nie die Rede war. Viele Gerichte weichen dann auf begleiteten Umgang aus, und die Umsetzung scheitert anschließend daran, dass Jugendämter und Träger keine Kapazitäten haben. Das Ergebnis ist ein faktischer Umgangsausschluss, den niemand angeordnet und niemand gerechtfertigt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf ein Gericht ungeklärte Vorwürfe nicht einfach stehen lassen. Es muss die Lage aufklären und bis dahin eine Folgenabwägung treffen, die beide Szenarien ernst nimmt: den Schaden, wenn die Vorwürfe zutreffen und der Umgang dennoch stattfindet, gegen den Schaden, wenn die Vorwürfe nicht zutreffen und das Kind seinen Elternteil dennoch verliert. Bei Vorwürfen, die nicht im Ansatz belegt sind und auffällig spät erhoben werden, fällt diese Abwägung für den Umgang aus, und zwar für den unbegleiteten.

Ein Beispiel aus einem von uns geführten Eilverfahren, in den Einzelheiten verfremdet: Nach einem Umgangswochenende wurden zwei winzige punktförmige Blutergüsse am Bein eines Kleinkindes zum Gewaltvorwurf. Der Kinderarzt beschrieb den Zustand des Kindes als gut und die Ursache der Male als nicht erklärbar, von Verletzungen, wie sie für Schläge typisch wären, stand in seinem Bericht nichts. Der Entwicklungsbericht der Fachkräfte bescheinigte ein sehr gutes, harmonisches Verhältnis zwischen Vater und Kind. Dennoch sah der Vater sein Kind über Monate nicht, weil selbst der angeordnete begleitete Umgang mangels Kapazitäten zum Erliegen kam. Solche Verläufe sind keine Ausnahme, und sie sind der Grund, warum wir in diesen Verfahren so unbequem sind, wie es die Grundrechte unserer Mandanten verlangen.

Konflikte der Eltern rechtfertigen keine Einschränkung

Viel zu oft wird Umgang eingeschränkt, weil die Eltern zerstritten sind. Der Streit der Erwachsenen ist aber kein Kindeswohlkriterium. Ein Kind verliert seinen Vater oder seine Mutter nicht deshalb zu Recht, weil die Elternebene belastet ist. Solche Begründungen sind rechtswidrig, und wir lassen sie in keinem Verfahren unwidersprochen.

Das Handwerk: Regelungen, die vollstreckbar sind

Ein Umgangsbeschluss ist so gut wie seine Vollstreckbarkeit. Allgemeine Absichtserklärungen helfen niemandem, und an ihnen scheitert die Durchsetzung nach § 89 FamFG. Unsere Beschlussvorschläge regeln deshalb minutengenau, wer das Kind wann wo abholt und zurückbringt, wie Übergaben ohne Aufeinandertreffen der Eltern ablaufen, in welchen Stufen sich Dauer und Umfang steigern und welche Mitwirkungspflichten der betreuende Elternteil hat, von der positiven Vorbereitung des Kindes bis zur Terminabstimmung. Was so präzise tituliert ist, lässt sich bei Verstößen mit Ordnungsgeld und Ordnungshaft durchsetzen, und allein diese Aussicht verändert das Verhalten.

Aus unserer Praxis: Wechselmodell vor dem Bundesverfassungsgericht

Wie ernst wir die Grundrechtsdimension nehmen, zeigt ein aktuelles Verfahren: Das Bundesverfassungsgericht hat eine von unserer Kanzlei erhobene Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen. Es geht um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Oberlandesgericht ein vom Familiengericht angeordnetes paritätisches Wechselmodell wieder aufheben darf. Hier berichten wir über das Verfahren.

Häufige Fragen zum Umgangsrecht

Mir wird der Umgang mit meinem Kind verweigert. Was kann ich tun?

Nicht warten. Jeder Monat ohne Kontakt schafft die Tatsachen, die später gegen Sie gewendet werden. Der Weg führt über eine klare außergerichtliche Aufforderung mit kurzer Frist und, wenn sie verstreicht, über den Antrag beim Familiengericht, bei drohendem Kontaktabbruch im Wege der einstweiligen Anordnung. Besteht bereits eine gerichtliche oder gerichtlich gebilligte Regelung, kommen Ordnungsgeld und Ordnungshaft nach § 89 FamFG in Betracht.

Ab welchem Alter darf mein Kind bei mir übernachten?

Ein gesetzliches Mindestalter gibt es nicht, und die verbreitete Vorstellung, kleine Kinder gehörten nachts grundsätzlich zur Mutter, ist keine Rechtsregel. Entscheidend ist die gelebte Vorbeziehung. Ein Elternteil, der mit dem Kind zusammengelebt und es versorgt hat, braucht keine Heranführung, und Übernachtungen sind dann regelmäßig von Beginn an angemessen. Anders kann es liegen, wenn eine Vorbeziehung tatsächlich fehlt.

Gegen mich werden plötzlich Vorwürfe erhoben. Wie gehe ich damit um?

Ruhig, schnell und dokumentiert. Sammeln Sie alles, was den Zeitpunkt und die Umstände der Vorwürfe einordnet, etwa dass sie in früheren Verfahren oder Nachrichten nie eine Rolle spielten, und bestehen Sie darauf, dass das Gericht die Vorwürfe aufklärt, statt sie durch Dauerprovisorien zu konservieren. Ärztliche Berichte und Einschätzungen fachkundiger Stellen sind dabei oft aussagekräftiger als jede Beteuerung. Bis zur Klärung schuldet das Gericht eine Abwägung beider Szenarien, und unbelegte, späte Vorwürfe tragen keinen Kontaktabbruch.

Was ist begleiteter Umgang, und wie lange dauert er?

Beim begleiteten Umgang findet der Kontakt in Anwesenheit einer dritten Person statt, meist bei einem Träger. Er ist als Übergang für Ausnahmefälle gedacht, nicht als Dauerzustand, und er braucht eine Begründung, die einem Grundrechtseingriff standhält. In der Praxis scheitert er häufig an fehlenden Kapazitäten der Träger, und dann darf das Ergebnis nicht sein, dass gar kein Umgang stattfindet. Wir vereinbaren Steigerungsstufen gleich mit, damit der Weg zum unbegleiteten Umgang im Beschluss steht und nicht neu erkämpft werden muss.

Der andere Elternteil hält sich nicht an die Umgangsregelung. Und jetzt?

Wenn die Regelung tituliert ist, also aus einem Beschluss oder einem gerichtlich gebilligten Vergleich stammt, kann das Gericht Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft verhängen (§ 89 FamFG). Voraussetzung ist eine hinreichend bestimmte Regelung, und genau daran scheitern viele Altbeschlüsse. Wir prüfen zuerst die Vollstreckbarkeit und lassen unbestimmte Regelungen nachschärfen, bevor wir vollstrecken.

Darf der Umgang eingeschränkt werden, weil wir Eltern zerstritten sind?

Nein. Maßstab ist allein das Kindeswohl, und der Konflikt auf der Elternebene ist kein Grund, dem Kind einen Elternteil zu nehmen. Gerichte, Jugendämter und Verfahrensbeistände vermengen das gleichwohl immer wieder. Wir trennen die Ebenen in jedem Schriftsatz und in jedem Termin.

Was kostet ein Umgangsverfahren?

Die Erstberatung kostet 226,10 Euro inklusive Umsatzsteuer. Danach kennen Sie Ihre Lage und die nächsten Schritte. Entsteht darüber hinaus Aufwand, besprechen wir Umfang und Kosten, bevor er entsteht. Die Gerichtskosten in Umgangssachen sind überschaubar, entscheidend ist die Qualität des Vortrags.

Zum Weiterlesen

Die Grundlagen erklärt unser Ratgeber Umgangsrecht mit Kapiteln zu den Grundlagen, den Betreuungsmodellen, der gerichtlichen Durchsetzung und dem Umgangsrecht der Großeltern. Über unser Verfahren zum Wechselmodell vor dem Bundesverfassungsgericht berichten wir hier. Zum Sorgerecht informieren die Seiten zum gemeinsamen und zum alleinigen Sorgerecht, zum Verfahren die Seite zur Scheidung.

Ihnen wird der Kontakt zu Ihrem Kind erschwert oder verweigert? Wir ordnen Ihre Lage, bevor die Zeit Tatsachen schafft.

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