OLG Jena 17.02.25 – Verstoß gegen Umgangsvereinbarung

Der 1. Familiensenat des OLG Jena hat in seinem Beschluss vom 17.02.2025
(Az. 1 WF 306/24) das in erster Instanz festgesetzte Ordnungsgeld wegen
schuldhaften Verstoßes des Vaters gegen die gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung aufrechterhalten. Der Entscheidung ging ein Beschluss des
Amtsgerichts Sonneberg (Az. 1 F 162/22) voraus, wonach das Amtsgericht. entschied, dass der Vater trotz neu aufgenommener Selbstständigkeit im Gastronomiebereich die kürzlich zuvor getroffene Umgangsvereinbarung einhalten musste und aufgrund des
Verstoßes ein Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR festsetzte. Das OLG Jena hat dies
bestätigt und lediglich das Ordnungsgeld um 200 EUR herabgesetzt.

Im Mai 2023 hatten die getrenntlebenden Eltern des minderjährigen Sohnes vor dem Amtsgericht eine Umgangsvereinbarung getroffen, der zufolge der Vater in einem 14-
Äötägigen Rhythmus von Freitag bis Sonntag mit seinem Sohn Umgang pflegen sollte.

Dazu sollte er das Kind am Freitag um 16.00 Uhr bei der Mutter abzuholen und es am Sonntag um 17.00 Uhr zur Mutter zurückzubringen. Nachdem sich der Vater über  mehrere Monate hinweg an die gerichtlich gebilligte Vereinbarung gehalten hatte, teilte er der Mutter im Januar 2024 mit, dass er künftig am Wochenende keine Umgangskontakte mehr wahrnehmen könne. Grund dafür sei, dass er seit dem 29.12.2023 Inhaber einer Bar sei und deshalb berufsbedingt verhindert sei. Lediglich
montags könne er seinen Sohn noch sehen.

Das Amtsgericht hat daraufhin wegen schuldhaften Verstoßes gegen die
Umgangsvereinbarung ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 EUR gegen den Vater
festgesetzt. Gegen diese Entscheidung hat der Vater Beschwerde eingelegt, welche
der 1. Familiensenat des OLG Jena im Umfang von 300 EUR zurückgewiesen hat.

Zutreffend hat das OLG festgestellt, dass die Umgangsvereinbarung vollstreckbar war und der Vater schuldhaft gegen diese verstoßen hat. Der Vater konnte sich nicht damit exkulpieren, dass er sich auf seine Pflichten als Gastronom berief. Denn er hatte einen Kompagnon und Mitarbeiter, die ihn hätten vertreten können. Das schloss das Gericht
daraus, dass er nach Aufnahme der Selbstständigkeit bereits mehrere Wochen im Urlaub gewesen war.
Ebenso wenig konnte sich der Vater damit entlasten, dass er das Amtsgericht um „Umstellung“ der Umgangsregelung auf montags und mittwochs von 14.00 bis 18.00
Uhr gebeten hatte und die Mutter bereits mitgeteilt hatte, dass sie sich eine Änderung der Vereinbarung vorstellen könnte. Denn solange die gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung in der ursprünglichen Fassung bestand, musste sich der Vater daranhalten, sofern mit der Mutter nicht übereinstimmend etwas anders vereinbart worden war.

Ferner ging auch die Argumentation des Vaters, dass nach Rechtsprechung des
BVerfG gegen den Willen des umgangsberechtigten Elternteils erzwungener Umgang nicht dem Kindeswohl entspreche, ins Leere. Hierzu hat das OLG Jena festgestellt, dass der Vater nicht generell Umgangskontakte verweigert, sondern diesen lediglich
zu anderen Zeiten als ursprünglich vereinbart wahrnehmen will. Aus diesem Grund
wird das Kindeswohl nicht berührt.
Das OLG hat allerdings die Summe des Ordnungsgeldes herabgesetzt, da es sich
um einen Erstverstoß handelte und der Vater einen sachlichen Grund für den Verstoß nennen konnte.
Sollte der andere Elternteil Ihres Kindes gegen eine Umgangsvereinbarung
verstoßen, unterstützt DP Recht Sie gerne. Kontaktieren Sie uns per E-Mail oder
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