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BGH 18.03.2026 – Betreuungsunterhalt nicht verheirateter Eltern im Wechselmodell

calendar_today | person Alexander Pleh

Das paritätische Wechselmodell gewinnt in der familienrechtlichen Praxis zunehmend an Bedeutung. Immer häufiger betreuen getrennte Eltern ihre Kinder nach einer Trennung jeweils hälftig. Doch wie wirkt sich dieses Betreuungsmodell auf den Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB aus? Kann bei einer gleichmäßigen Betreuung überhaupt noch ein Unterhaltsanspruch bestehen und wenn ja, zugunsten welchen Elternteils?

Mit diesen bislang höchstrichterlich nicht abschließend geklärten Fragen befasste sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 18.03.2026 (Az. XII ZB 227/25). Der BGH stellte klar, dass beim paritätischen Wechselmodell grundsätzlich beiden nicht verheirateten Elternteilen ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt zustehen kann. Gleichzeitig präzisierte das Gericht, welche Erwerbsobliegenheiten Eltern in einem solchen Betreuungsmodell treffen und nach welchen Maßstäben der Unterhalt künftig zu berechnen ist.

Der Entscheidung vorausgegangen waren ein Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 05.08.2024 (Az. 201 F 308/23) sowie ein Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30.04.2025 (Az. 13 UF 397/24).

Der Fall
Die Beteiligten sind die nicht miteinander verheirateten Eltern eines im November 2021 geborenen Kindes. Nach ihrer Trennung im Jahr 2023 betreuten sie das gemeinsame Kind im paritätischen Wechselmodell, also jeweils hälftig.
Die Antragstellerin war vor der Geburt des Kindes als Lehrerin in Vollzeit tätig. Nach der Geburt reduzierte sie ihre Arbeitszeit auf eine Teilzeitstelle mit 20 von 27 Wochenstunden und erzielte zusätzliche Einkünfte aus einer Nebentätigkeit als Dozentin. Der Antragsgegner war weiterhin vollschichtig erwerbstätig.

Die Mutter verlangte vom Vater Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB für den Zeitraum von September 2023 bis Juli 2024. Das Amtsgericht verpflichtete den Antragsgegner zunächst zur Zahlung von Betreuungsunterhalt für einen begrenzten Zeitraum und wies den weitergehenden Antrag der Mutter ab. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin änderte das Oberlandesgericht Koblenz die Entscheidung teilweise ab und verpflichtete den Antragsgegner unter Erweiterung des Unterhaltszeitraums zu einer weitergehenden Unterhaltsleistung. Im Übrigen blieben die Beschwerden beider Beteiligten ohne Erfolg.

Hiergegen wandte sich der Antragsgegner mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof und hielt an seinem Antrag fest, den Unterhaltsanspruch vollständig abzuweisen.

Wie ist die Rechtslage?
Nach § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB steht der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes über die Dauer des Mutterschutzes hinaus ein Unterhaltsanspruch gegen den Vater zu, wenn von ihr wegen der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

Dieser Unterhaltsanspruch besteht gem. § 1615l Abs. 2 S. 3 BGB für mindestens drei Jahre nach der Geburt. In diesem Zeitraum besteht keine Erwerbsobliegenheit der Mutter, die das Kind betreut. Gem. § 1615l Abs. 4 S. 1 BGB steht der Unterhaltsanspruch dem Vater zu, wenn dieser das Kind betreut.

Die gesetzliche Regelung orientiert sich allerdings ursprünglich am klassischen Residenzmodell. Dieses geht davon aus, dass ein Elternteil die Betreuung des Kindes überwiegend übernimmt, während der andere Elternteil überwiegend erwerbstätig bleibt. Für den Sonderfall, dass das Kind im paritätischen Wechselmodell von beiden Elternteilen betreut wird, lässt sich der gesetzlichen Bestimmung unmittelbar nichts entnehmen.

Was hat der BGH entschieden?
Der Bundesgerichtshof stellte zunächst klar, dass die Grundgedanken des § 1615l BGB auch auf das paritätische Wechselmodell übertragbar seien.Betreuen beide Elternteile das gemeinsame Kind jeweils hälftig, könne grundsätzlich auch von beiden Elternteilen lediglich eine hälftige Erwerbstätigkeit erwartet werden. Nach Auffassung des BGH bestehe daher regelmäßig nur eine Erwerbsobliegenheit im Umfang von 50 % einer Vollzeittätigkeit. Beide Elternteile könnten deshalb grundsätzlich Inhaber eines Anspruchs auf Betreuungsunterhalt gem. § 1615l Abs. 2 S. 2 und 3, Abs. 4 S. 1 BGB sein, da beide durch die Betreuung in ihren Erwerbsmöglichkeiten eingeschränkt seien.

Eine Tätigkeit, die über diese hälftige Erwerbsobliegenheit hinausgehe, sei überobligatorisch und könne grundsätzlich jederzeit aufgegeben werden. Eine vollständige Befreiung beider Elternteile von der Erwerbstätigkeit komme hingegen nicht in Betracht, da dies die wirtschaftliche Grundlage der Kindesbetreuung gefährden würde.
Der Unterhaltsbedarf richte sich nicht nach ehelichen Lebensverhältnissen, sondern danach, welches Einkommen der jeweilige Elternteil ohne die Kinderbetreuung erzielt hätte und welches Einkommen ihm infolge der Betreuung tatsächlich entgehe. Zugleich sei der Anspruch durch den Grundsatz der Halbteilung begrenzt.
Der BGH stellte außerdem klar, dass beim Wechselmodell auf beiden Seiten betreuungsbedingte Einkommenseinbußen entstehen könnten. Deshalb könne auch der wirtschaftlich stärkere Elternteil durch die hälftige Betreuung erheblich belastet sein. Die jeweiligen Einkommenseinbußen seien daher im Rahmen der Unterhaltsberechnung miteinander zu verrechnen.

Ausführlich setzte sich der Senat zudem mit der Frage auseinander, ob Einkünfte aus einer überobligatorischen Erwerbstätigkeit bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden müssten. Die gesetzliche Regelung des § 1615l BGB enthalte hierzu keine ausdrückliche Vorgabe. Nach Auffassung des BGH finde insoweit jedoch die aus dem Ehegattenunterhalt bekannte Vorschrift des § 1577 Abs. 2 BGB entsprechende Anwendung.
Ob und in welchem Umfang solche Einkünfte anzurechnen seien, lasse sich nicht pauschal beantworten, sondern müsse anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Maßgeblich seien insbesondere die konkrete Ausgestaltung der Betreuung, vorhandene Betreuungsmöglichkeiten, zusätzliche Betreuungskosten sowie die Vereinbarkeit von Betreuung und Arbeitszeiten. Ebenso könne eine Rolle spielen, ob die zusätzliche Erwerbstätigkeit freiwillig ausgeübt werde oder auf einer wirtschaftlichen Notlage beruhe.

Entsprechendes gelte nach Auffassung des BGH auch für den unterhaltspflichtigen Elternteil. Auch insoweit verbiete sich eine schematische Betrachtung. Die anrechenbaren Einkünfte seien zudem unterhaltsrechtlich zu bereinigen, insbesondere um Krankenversicherungsbeiträge, den Erwerbstätigenbonus und den Kindesunterhalt.
Das Oberlandesgericht habe diese Maßstäbe nach Auffassung des BGH nicht hinreichend berücksichtigt. Insbesondere habe es nicht ausreichend geprüft, ob auch auf Seiten des Vaters erhebliche betreuungsbedingte Einkommenseinbußen vorlägen, die einen Unterhaltsanspruch der Mutter ganz oder teilweise ausschließen könnten. Zudem habe das Beschwerdegericht die Frage der Anrechnung überobligatorischer Einkünfte zu schematisch behandelt und die erforderliche Einzelfallprüfung nicht umfassend vorgenommen.

Für die Praxis bedeutet die Entscheidung vor allem, dass Betreuungsunterhalt im paritätischen Wechselmodell nicht mehr pauschal einem Elternteil zugeordnet werden kann. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, hängt künftig stärker davon ab, ob sich die betreuungsbedingten Einkommenseinbußen beider Eltern tatsächlich ausgleichen oder ein finanzieller Nachteil bei einem Elternteil verbleibt.Die Berechnung wird damit deutlich stärker einzelfallbezogen. Insgesamt führt die Entscheidung zu einer genaueren Prüfung des Betreuungsunterhalts im Wechselmodell und löst sich von bislang eher schematischen Berechnungsansätzen.

Sollten Sie Fragen zum Betreuungsunterhalt im Wechselmodell haben, stehen wir Ihnen bei DP RECHT gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns per E-Mail oder rufen Sie uns in unserer Kanzlei an, um mit einem Fachanwalt für Familienrecht zu sprechen.

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