Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist das Recht, über den Wohnort eines Kindes dauerhaft oder vorübergehend zu bestimmen. Es ist in § 1631 Abs.1 BGB gesetzlich geregelt. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teilbereich der elterlichen Sorge.
Typischerweise betrifft das Aufenthaltsbestimmungsrecht den Wohnort des Kindes, was vor allem bei getrenntlebenden Eltern und Umzügen relevant wird. Zum Aufenthaltsbestimmungsrecht gehört aber auch die Frage, ob das Kind in den Urlaub fahren, genau so wie Kur- und Krankenhausaufenthalte. Sollte das Kind jedoch mit dem anderen Elternteil Umgang verbringen, darf für diese Zeit derjenige über den Aufenthalt des Kindes bestimmen.
Dementsprechend hat grundsätzlich der sorgeberechtigte Elternteil auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Dennoch kann auch beim geteilten Sorgerecht der Eltern einem Elternteil das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht gelöst vom übrigen Sorgerecht auf Antrag übertragen werden, wenn die Eltern sich hierzu nicht einigen können.
Die Übertragung muss dem Kindeswohl entsprechen. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Typische Beispiele sind Vernachlässigungen oder Gefährdungen durch den anderen Elternteil, jedoch auch mangelnde Kooperationsbereitschaft. Zudem orientiert sich das Gericht daran, welche Veränderungen der antragstellende Elternteil herbeiführen möchte, wie etwa einen Umzug, und ob diese Änderungen dem Kindeswohl entsprechen. Auch der Kindeswille wird in die Abwägung des Gerichts miteingestellt.