Durch einen Erbvertrag oder ein Testament können Sie regeln, wer Ihr Erbe nach Ihrem Tode sein soll. Sie können selbst frei bestimmen, wer alle Ihre Rechte und Pflichten nach Ihrem Tode übernehmen soll. Wenn Sie durch eine sogenannte Verfügung von Todes wegen einen Erben einsetzen, gilt stets diese Regelung. Es gilt dann nicht die gesetzliche Erbfolge.
Ein Testament errichten Sie in der Regel alleine. Bei einem Erbvertrag können zwei Personen Verfügungen treffen. Ein Erbvertrag wird beispielsweise von Ehegatten oder festen Lebenspartnern geschlossen. Sie können grundsätzlich alles regeln, was Sie auch in einem Testament regeln würden. Das bedeutet, Sie können einen oder mehrere Erben bestimmen, Vermächtnisse anordnen, eine Teilungsanordnung vornehmen, einen Testamentsvollstrecker ernennen, eine Rechtswahl vornehmen oder Auflagen anordnen.
Ein Erbvertrag muss zwingend bei einem Notar errichtet werden. Dies ist eine gesetzliche Vorschrift. Sie müssen beide bei dem Beurkundungstermin anwesend sein. Der Notar liest Ihnen den Erbvertrag vor und Sie unterschreiben beide den Erbvertrag. Anschließend bekommen Sie eine Kopie des Erbvertrags für Ihre Unterlagen zu Hause und das Original des Erbvertrags bleibt in der amtlichen Verwahrung des Notars. Im zentralen Testamentsregister wird vermerkt, dass Sie einen Erbvertrag errichtet haben, sodass gewährleistet ist, dass dieser im Todesfall aufgefunden werden kann. Im Todesfall erhält der Notar eine Sterbefallmitteilung und übersendet den Erbvertrag an das zuständige Nachlassgericht zur Eröffnung der Verfügung von Todes wegen.
Nach dem Gesetz hat ein Erbvertrag grundsätzlich Bindungswirkung. Die Testierenden sind an den Erbvertrag gebunden und können diesen nicht mehr alleine abändern. Sie können auch sonst keine neuen Verfügungen von Todes wegen errichten. Die Testierfreiheit ist eingeschränkt. Die Bindungswirkung bezieht sich nur auf sogenannte wechselseitige Verfügungen, also solche Verfügungen, die mit der Verfügung des Vertragspartners dergestalt verbunden ist, dass nicht anzunehmen ist, dass man diese auch ohne den anderen Vertragspartner getroffen hätte.
Man kann aber auch ausdrücklich im Erbvertrag vereinbaren, dass die Bindungswirkung nicht oder nur für bestimmte Verfügungen gelten soll. Diese nennen sich dann einseitige, jederzeit widerrufliche Verfügungen.
Zu Lebzeiten von Ihnen beiden können Sie den Erbvertrag jederzeit gemeinsam ändern oder aufheben. Voraussetzung ist nur, dass Sie sich über die Änderung oder die Aufhebung einig sind.
Zu Lebzeiten von Ihnen beiden haben Sie auch die Option Ihren Rücktritt vom Erbvertrag einseitig zu erklären. Dies geschieht, wenn nur eine der Parteien nicht mehr an den erbvertraglichen Regelungen festhalten will. Die Rücktrittserklärung müssen Sie ebenfalls vor dem Notar errichten. Sie können sich den Rücktritt ausdrücklich im Erbvertrag vorbehalten. Die Rücktrittserklärung muss dem anderen Vertragspartner zugehen. Der Erbvertrag wird dann unwirksam.
Zu Lebzeiten ist die Verfügungsbefugnis grundsätzlich nicht eingeschränkt, das heißt Sie können ganz normal über Ihr Vermögen verfügen.
Ein weiterer Vorteil eines Erbvertrags ist, dass Ihre Erben im Todesfall keinen kostenpflichtigen Erbschein mehr benötigen. Die Erben werden bereits durch den Erbvertrag als Erben ausgewiesen. Einen Erbschein benötigen die Erben insbesondere, wenn Grundbesitz im Nachlass ist und das Grundbuch daher geändert werden muss.
Noch ein Hinweis zum Schluss: Ein Erbvertrag wird automatisch unwirksam, wenn Sie Ihren Ehegatten bedacht haben und die Ehe vor dem Tode aufgelöst worden ist. Dies gilt auch schon, wenn nur der Scheidungsantrag gestellt ist und die Ehe noch nicht offiziell durch ein Urteil des Familiengerichts geschieden worden ist.