Aus vielen Pflichtteilsverfahren wissen wir, wo sich diese Fälle entscheiden. Es ist fast nie die Rechtsfrage. Es ist die Bewertung, und es sind die Positionen, die niemand prüft, weil sie unscheinbar aussehen.
Die Auskunft: Ihr stärkstes Recht, richtig eingesetzt
Als Pflichtteilsberechtigter können Sie von den Erben ein geordnetes Verzeichnis des Nachlasses verlangen, auf Wunsch als notarielles Verzeichnis, und Sie können verlangen, dass der Wert einzelner Gegenstände durch einen Sachverständigen ermittelt wird, beides auf Kosten des Nachlasses (§ 2314 BGB). Wer diese Rechte kennt, verhandelt nicht über behauptete Zahlen, sondern über belegte. Die Auskunft erstreckt sich auch auf den fiktiven Nachlass, also auf Schenkungen des Erblassers, denn ohne sie lässt sich die Pflichtteilsergänzung nicht beziffern.
Das Gutachten ist nicht das Ende, sondern der Anfang
Legen die Erben ein Immobiliengutachten vor, lohnt sich die Prüfung im Detail, denn Bewertungsspielräume werden erfahrungsgemäß einseitig genutzt. Ein Beispiel aus einem von uns geführten Verfahren, in den Einzelheiten verfremdet: Der Sachverständige hatte einen Größenabschlag angesetzt, den der einschlägige Grundstücksmarktbericht für diesen Gebäudetyp ausdrücklich ausschließt, denselben Umstand doppelt abgezogen, indem er Gebäudeart und Gebäudetyp getrennt bewertete, und ein eingetragenes Wohnungsrecht zweifach wertmindernd berücksichtigt, einmal als Recht und einmal als angebliche Vermietung. Dazu kam ein Widerspruch, den erst der Blick in die Urkunden offenlegte: Wenige Monate vor dem Bewertungsstichtag hatten die Beteiligten selbst den Verkehrswert notariell deutlich höher angegeben als das spätere Gutachten. Jede dieser Positionen verschob den Nachlasswert um fünf- bis sechsstellige Beträge. Wer ein Gutachten ungeprüft hinnimmt, bezahlt es mit seinem Pflichtteil.
Eigene Sorgfalt verlangt auch die Bewertung von Rechten wie Wohnungsrecht oder Pflegeverpflichtungen. Ihr Kapitalwert ist nach den gesetzlichen Vorgaben zu berechnen (§ 14 BewG), nicht nach frei gewählten regionalen Modellen, und die Wahl der Methode verändert das Ergebnis erheblich.
Pflichtteilsergänzung: das übersehene Geld
Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall werden dem Nachlass anteilig hinzugerechnet (§ 2325 BGB), bei Schenkungen unter Ehegatten und bei vorbehaltenem Nießbrauch oder Wohnungsrecht häufig ohne Ablauf der Frist. Zwei Punkte werden dabei regelmäßig übersehen. Erstens mindern bei der Bewertung der Schenkung nur die Belastungen den Wert, die sich der Erblasser selbst vorbehalten hat, nicht die Rechte, die er Dritten verschafft hat. Zweitens haftet, wenn der Nachlass für die Ergänzung nicht ausreicht, der Beschenkte selbst (§ 2329 BGB). Der Anspruch richtet sich dann unmittelbar gegen die Person, die die Zuwendung erhalten hat, und genau diesen Anspruch übersehen selbst anwaltlich vertretene Gegner.
Die kleinen Positionen, die den Nachlass klein rechnen
Auf der Passivseite der Nachlassaufstellungen finden sich verlässlich Positionen, die dort nicht hingehören. Die häufigste sind die Anwaltskosten der Erben für die Abwehr des Pflichtteils, die als Kosten der Nachlassabwicklung deklariert werden. Solche Kosten mindern den Nachlass nicht (OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.02.2016, 7 U 3/15). Auch die Kosten des notariellen Nachlassverzeichnisses werden gern doppelt eingestellt. Jede dieser Positionen ist klein, zusammen verschieben sie die Quote spürbar, und geprüft werden sie fast nie.
Verhandeln, klagen, vollstrecken: die Reihenfolge
Die meisten Pflichtteilsfälle enden in einer Einigung, aber die guten Einigungen entstehen, wenn die Gegenseite weiß, dass die Alternative vorbereitet ist. Das Instrument dafür ist die Stufenklage: zuerst Auskunft, dann Belege und eidesstattliche Versicherung, dann Zahlung. Sie hemmt die Verjährung für alle Stufen und setzt die Erben unter den Druck des Verfahrens, ohne dass der Anspruch schon beziffert sein muss. Der Pflichtteilsanspruch verjährt regelmäßig in drei Jahren ab Kenntnis von Erbfall und Enterbung (§§ 195, 199 BGB), und wer kurz vor der Grenze steht, sichert mit der Stufenklage alles auf einmal. Manche Streitpunkte gehören dabei bewusst nicht in die Eskalation, denn wer jede Karte sofort ausspielt, verhandelt schlechter als der, der sie sichtbar in der Hand hält.
Häufige Fragen zum Pflichtteil
Wer hat einen Pflichtteilsanspruch?
Abkömmlinge, der Ehegatte und, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, die Eltern des Erblassers, sofern sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wurden (§ 2303 BGB). Geschwister haben keinen Pflichtteil. Der Anspruch beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und richtet sich als Geldanspruch gegen die Erben.
Wie erfahre ich, was der Nachlass wert ist?
Über die Auskunft nach § 2314 BGB. Sie können ein geordnetes Verzeichnis verlangen, auf Wunsch aufgenommen durch einen Notar, sowie die sachverständige Ermittlung des Wertes einzelner Nachlassgegenstände, beides auf Kosten des Nachlasses. Das notarielle Verzeichnis hat dabei mehr Gewicht als eine private Aufstellung, denn der Notar muss den Nachlassbestand selbst ermitteln und darf sich nicht auf Angaben der Erben beschränken.
Die Erben haben ein Gutachten vorgelegt. Muss ich das akzeptieren?
Nein. Ein von den Erben beauftragtes Gutachten ist ein Parteigutachten, und unsere Erfahrung zeigt, dass sich Abschläge, Doppelberücksichtigungen und methodische Fehler häufen, die den Wert nach unten verschieben. Wir prüfen solche Gutachten am Grundstücksmarktbericht, an den gesetzlichen Bewertungsregeln und an den eigenen früheren Wertangaben der Beteiligten, etwa aus Übertragungsverträgen. Weichen die Zahlen erheblich ab, lohnt regelmäßig ein eigenes Gutachten.
Der Erblasser hat zu Lebzeiten verschenkt. Ist das Vermögen für mich verloren?
Häufig nicht. Schenkungen der letzten zehn Jahre werden dem Nachlass für die Pflichtteilsergänzung anteilig hinzugerechnet (§ 2325 BGB), und bei vorbehaltenem Nießbrauch oder Wohnungsrecht beginnt die Frist oft gar nicht zu laufen. Reicht der Nachlass nicht aus, haftet der Beschenkte unmittelbar (§ 2329 BGB). Gerade übertragene Immobilien mit Wohnungsrecht sind deshalb kein verlorenes, sondern das am häufigsten übersehene Vermögen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Pflichtteilsanspruch verjährt regelmäßig in drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem Sie vom Erbfall und von der Enterbung Kenntnis erlangt haben (§§ 195, 199 BGB). Für die Pflichtteilsergänzung gegen den Beschenkten gilt eine eigene Frist von drei Jahren ab dem Erbfall. Wer spät kommt, sichert mit der Stufenklage Auskunft und Zahlung in einem Zug und hemmt damit die Verjährung.
Was kostet die Durchsetzung des Pflichtteils?
Die Erstberatung kostet 226,10 Euro inklusive Umsatzsteuer. Danach kennen Sie den Wert Ihrer Position und den Weg. Entsteht darüber hinaus Aufwand, besprechen wir Umfang und Kosten, bevor er entsteht. In streitigen Verfahren richten sich die Gebühren nach dem Wert des geltend gemachten Anspruchs, und die Kosten von Auskunft und Wertermittlung trägt der Nachlass.
Zum Weiterlesen
Den Überblick über das Erbrecht finden Sie auf unserer Seite Erbrecht für Erben und Erbengemeinschaften, den Streit unter Miterben auf der Seite zu den Erbstreitigkeiten. Wie sich Pflichtteilsansprüche durch Gestaltung steuern lassen, zeigt die Seite zur Nachlassgestaltung, und in Hamburg berät Sie unsere Kanzlei an der Palmaille.