Umgangsrecht der Großeltern: wenn es dem Kindeswohl dient

Gibt es Konflikte im Familienrecht im Zusammenhang mit dem Umgangsrecht, streiten sich meist Eltern von Kindern, die sich getrennt haben oder geschieden sind. Allerdings ist es bei weitem nicht so, dass nur Eltern ein Umgangsrecht in Bezug auf Kinder haben: auch Großeltern können ein Recht auf Umgang mit Enkeln haben. So will es das Gesetz.

Allerdings haben Großeltern nur dann ein Recht auf Umgang mit ihren Enkeln, wenn sich der Kontakt positiv auf die Kinder auswirkt, also z.B. nicht zu Loyalitätskonflikten der Kinder führt und wenn die Großeltern anerkennen und „leben“, dass die maßgeblich Erziehungsberechtigten die Eltern sind – nicht sie.

Umgangsrecht in Deutschland

Das Umgangsrecht ist das Recht, mit einem Kind Zeit zu verbringen bzw. das Recht des Kindes, Zeit mit bestimmten Personen zu verbringen – in erster Linie mit den eigenen Eltern. So regelt es § 1684 Abs. 1 BGB.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in § 1685 Abs. 1 BGB allerdings auch, dass auch Großeltern und Geschwister ein Umgangsrecht haben – und ggf. gerichtlich einfordern können –, wenn der Umgang „dem Kindeswohl dient“.

Damit kennt das Umgangsrecht der Großeltern relativ enge Grenzen: Nur wenn eine Bindung zwischen Großeltern und Enkeln besteht und der Kontakt mit den Großeltern für die Entwicklung der Enkel förderlich ist, haben Großeltern überhaupt ein Recht auf Umgang mit den Enkeln. Allein, dass grundsätzlich eine tragfähige Bindung der Kinder zu den Großeltern besteht, reicht dafür nicht, so der BGH in einem Urteil aus dem Jahr 2017 (BGH, 12.07.2017, Az. XII ZB 350/16).

Missachtung des Erziehungsprimats der Eltern

Besonders empfindlich reagieren Gerichte, wenn zwar ein guter Draht zwischen Großeltern und Enkeln besteht, aber die Großeltern das sog. Erziehungsprimat der Eltern nicht anerkennen. Das kann auch dazu führen, dass z.B. ein vereinbartes und gelebtes Umgangsrecht den Großeltern wieder entzogen wird.

Auch dazu äußerte sich der BGH im oben erwähnten Urteil ausdrücklich: Hier hatten die Großeltern, die Umgang mit ihren Enkeln hatten, in einem Schreiben an das zuständige Jugendamt (unbegründet!) Sorge über die Erziehungsmethoden der Eltern ihrer Enkel geäußert. Die Großeltern hatten die Eltern der eigenen Enkel quasi bei der zuständigen Behörde angeschwärzt, nicht in der Lage zu sein, die Kinder im Sinne des Kindeswohls zu erziehen. Gutachter kamen zu dem Ergebnis, dass dafür keine Anhaltspunkte vorlagen.

Ein solches Verhalten sei zutiefst Ausdruck davon, dass die Großeltern das „Erziehungsprimat der Eltern“ nicht uneingeschränkt anerkennen. Hier sei deshalb ein Umgangsrecht der Großeltern nicht vorstellbar, so die obersten Bundesrichter.

Kein Umgangsrecht bei Unterwanderung der Erziehung

Noch empfindlicher dürften deutsche Gerichte reagieren, wenn sich Großeltern – gerne auch ohne Wissen der Eltern – aktiv in die Erziehung der Enkel einmischen. Das betrifft z.B. Verhaltensweisen und Regeln, die Großeltern für Enkel im Umgang mit Ihnen aufstellen – mit dem Wissen, dass die Eltern exakt diesen Punkt in der Erziehung anders handhaben – und so die Erziehung der Eltern aktiv unterwandern bzw. torpedieren.

Wirklich voll ist das Maß auch juristisch allerdings wohl, wenn Großeltern sich ohne Wissen der Eltern oder entgegen deren Anweisungen in die medizinische Versorgung ihrer Enkel einmischen. Das kann z.B. der Fall sein, wenn den Kindern unabgestimmt Medikamente verabreicht oder notwendige Medikamente vorenthalten werden. Geschieht so etwas, kann das Verhältnis der Großeltern zu den Enkeln sonst noch so gut sein und die Bindung von beiden Seiten noch so stark: unter solchen Voraussetzungen würden wohl auch die höchsten deutschen Richter einen (weiteren) Umgang der Großeltern mit den Enkeln verweigern bzw. da Umgangsrecht entziehen.

Denn bei einem solchen Verhalten würde der Umgang nicht nur nicht dem Kindeswohl dienen: bei einem solchen Verhalten der Großeltern, das sich negativ auf die körperliche Gesundheit des Kindes auswirken kann, kann man durchaus von einer Kindeswohlgefährdung sprechen.

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