Wichtige Folgesachen bei der Scheidung

Wichtige Folgesachen bei der Scheidung

Bei einer Scheidung müssen nicht nur die Ehe selbst, sondern auch zahlreiche weitere rechtliche, finanzielle und familiäre Fragen geklärt werden. Das deutsche Recht sieht dafür das sogenannte Verbundverfahren vor. Dabei werden die Scheidung und bestimmte damit zusammenhängende Folgesachen in einem Verfahren gemeinsam verhandelt und entschieden.

Welche Folgesachen gehören zum Verbund?

4.1 Sorgerecht
Regelung der elterlichen Sorge für die gemeinsamen Kinder

→ Zum Ratgeber Sorgerecht
4.2 Umgangsrecht
Regelung des Umgangs mit den gemeinsamen Kindern

→ Zum Ratgeber Umgangsrecht
4.3 Unterhalt bei Scheidung
Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt

→ Zum Ratgeber Unterhalt
4.4 Versorgungsausgleich
Aufteilung der während der Ehe erworbenen Renten- und Pensionsansprüche

→ Zum Ratgeber Versorgungsausgleich
4.5 Zugewinnausgleich
Ausgleich des während der Ehe erworbenen Vermögenszuwachses

→ Zum Ratgeber Zugewinnausgleich
4.6 Ehewohnung & Hausrat
Nutzung der Ehewohnung und Aufteilung des Hausrats

→ Zum Ratgeber Ehewohnung & Hausrat

Wichtige Hinweise zum Verbundverfahren

  • Beim Versorgungsausgleich besteht ein Zwangsverbund – die Ehe darf nicht ohne Entscheidung darüber geschieden werden.
  • Der Versorgungsausgleich kann jedoch in beidseitigem Einvernehmen vor Gericht oder durch notarielle Vereinbarung ausgeschlossen werden, wenn dies nicht gegen die guten Sitten verstößt.
  • Trennungsunterhalt kann nicht im Verbundverfahren geregelt werden.
  • Alle anderen Folgesachen können, müssen aber nicht im Verbund mit der Scheidung geklärt werden.

Unser Ansatz bei DP RECHT: Wir versuchen stets, Folgesachen so unkompliziert und einvernehmlich wie möglich zu gestalten. Auf Wunsch führen wir die gesamte Korrespondenz mit der Gegenseite, erarbeiten notarielle Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarungen und prüfen diese auf Rechtmäßigkeit und Fairness. Sollte keine Einigung möglich sein, setzen wir Ihre Rechte konsequent durch.