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Unternehmerscheidung: wenn zur Ehe ein Unternehmen oder eine Praxis gehört

Eine Scheidung mit Betriebsvermögen ist kein größerer Scheidungsfall. Sie folgt eigenen Regeln – bei der Bewertung, bei der Liquidität und beim Stichtag. Wir begleiten Inhaber, Gesellschafter und Freiberufler durch dieses Verfahren.

Wenn das Vermögen nicht auf dem Konto liegt, sondern im Betrieb

Ohne Betriebsvermögen ist die wirtschaftliche Auseinandersetzung einer Ehe im Kern eine Rechenaufgabe: Konten, Depots, eine Immobilie, ein Fahrzeug. Jede Position hat einen Marktwert, der sich belegen lässt.

Gehört zur Ehe ein Unternehmen, eine Praxis oder eine Beteiligung, ändert sich die Lage grundlegend. Der Wert steht nirgends geschrieben, er muss ermittelt werden – und gestritten wird nicht über das Gesetz, sondern über diese Ermittlung. Zugleich ist der Zugewinnausgleich ein Anspruch auf Geld. Das Vermögen aber steckt im Betrieb. Wer ausgleichen muss, muss Liquidität schaffen, ohne die Substanz zu beschädigen, von der er lebt.

Der dritte Punkt wird am häufigsten übersehen: Die entscheidenden Weichen werden vor dem Verfahren gestellt, nicht in ihm. Für das Endvermögen kommt es auf den Tag an, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird (§ 1384 BGB). Wer diesen Zeitpunkt dem anderen überlässt, gibt einen Teil des Ergebnisses aus der Hand.

In Verfahren dieser Größenordnung arbeiten wir mit Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Bewertungssachverständigen zusammen und stimmen das familienrechtliche Vorgehen mit der gesellschafts- und steuerrechtlichen Beratung ab.

Ihre Ansprechpartner: Dr. Alexander Pleh in Düsseldorf und Christoph Schleusener in unserer Hamburger Zweigstelle.

Worum in diesen Verfahren tatsächlich gestritten wird

  • Der Stichtag. Maßgeblich ist nicht, was das Unternehmen heute wert ist, sondern was es am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags wert war – und was es am Tag der Eheschließung wert war. Beide Werte müssen ermittelt werden, der zweite oft Jahrzehnte rückwirkend.
  • Die Bewertungsmethode. Bei inhabergeprägten Unternehmen und Freiberuflerpraxen kommt es auf den Ertragswert an, bereinigt um einen kalkulatorischen Unternehmerlohn. Wer den Betrieb führt, verdient damit sein Gehalt; dieser Teil des Ertrags gehört nicht zum Unternehmenswert. Über die Höhe dieses Abzugs entscheiden sich ganze Verfahren.
  • Latente Steuern. Der ermittelte Wert ist ein Wert vor Steuern. Abzuziehen ist die Steuerlast, die bei einer gedachten Veräußerung anfiele – auch wenn niemand verkaufen will. Das mindert den Zugewinn erheblich und wird regelmäßig übersehen.
  • Doppelverwertung. Dieselbe Ertragskraft darf nicht zweimal herangezogen werden: einmal als Unternehmenswert im Zugewinn und ein zweites Mal als Einkommen beim Unterhalt. Wo beides nebeneinander verhandelt wird, ist das einer der wirksamsten Einwände.
  • Gesellschaftsvertrag und Mitgesellschafter. Abfindungsklauseln, Zustimmungsvorbehalte und Güterstandsklauseln wirken bis in das Familienverfahren hinein. Umgekehrt kann eine Scheidung die Rechte der Mitgesellschafter berühren. Beides muss zusammen gedacht werden – und beides ist regelmäßig vertraulich.
  • Liquidität und Stundung. Lässt sich die Ausgleichsforderung nicht ohne Substanzverlust erfüllen, kommt eine Stundung in Betracht (§ 1382 BGB). Daneben stehen Ratenzahlung, Sicherheiten und die Übertragung von Vermögenswerten an Erfüllungs statt.
  • Auskunft und Vermögensverschiebungen. Der Auskunftsanspruch reicht auf den Tag der Trennung zurück (§ 1379 BGB). Wer in der Trennungszeit Vermögen beiseiteschafft, muss sich dies zurechnen lassen (§ 1375 Abs. 2 BGB).
  • Immobilien und Beteiligungsstrukturen. Vermietete Objekte, Holdingstrukturen und Grundstücksgesellschaften folgen eigenen Bewertungsregeln. Sind mehrere Objekte finanziert, entscheidet die Zuordnung der Darlehen über das Ergebnis. Die Teilungsversteigerung ist selten die beste Lösung, aber oft der wirksamste Hebel.
  • Der Ehevertrag – vorher wie nachher. Betriebsvermögen lässt sich aus dem Zugewinn herausnehmen. Solche Vereinbarungen halten, wenn sie einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten. Ein bestehender Vertrag gehört vor jedem Verfahren auf den Prüfstand; ein fehlender lässt sich auch in der Trennung noch schließen.

So läuft eine Beratung ab:

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Der erste Kontakt

Sie nehmen Kontakt mit uns auf – per E-Mail, Telefon oder über das Kontaktformular. Sie schildern unseren Mitarbeitern Ihre persönliche Situation – wir melden uns so schnell wie möglich und entscheiden gemeinsam, ob bereits ein Termin mit uns vereinbart wird oder zunächst ein Rückruf gewünscht ist. In diesem ersten Schritt klären wir, worum es geht und wer bei uns Ihr Ansprechpartner ist.

Sie können uns auch direkt im Erstkontakt beauftragen, während eine kostenpflichtige Erstberatung kein Muss ist!

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Erstberatung

Sie möchten zunächst ausführlich informiert werden, ehe Sie uns beauftragen? Die Erstberatung kostet 226,10 € inklusive Umsatzsteuer. Danach haben Sie einen belastbaren Überblick über Ihre Rechtslage und wissen, was zu tun ist. Entsteht darüber hinaus Aufwand, besprechen wir Umfang und Kosten, bevor er entsteht.

Haben Sie eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch genommen? Die Kosten dafür werden später auf die Kosten im Mandat angerechnet

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Mandat

Sie haben den Eindruck, dass wir die richtigen Anwälte für Sie sind und wir sollen Sie in Ihrem Scheidungsverfahren vertreten? Damit wir Sie vertreten können, unterzeichnen wir eine Mandatsvereinbarung. Über die Kosten unserer Tätigkeit klären wir Sie natürlich vorher auf!

Ärztinnen, Ärzte und andere Freiberufler

Bei Praxen und Berufsausübungsgemeinschaften kommen Fragen hinzu, die es sonst nirgends gibt. Sie entscheiden über sechsstellige Unterschiede – und sie werden in der Breite des Familienrechts selten sauber bearbeitet.

  • Praxiswert. Er setzt sich aus dem Substanzwert – Geräte, Einrichtung, Vorräte – und dem übertragbaren immateriellen Wert zusammen. Was am Inhaber hängt und mit ihm endet, gehört nicht dazu. Genau an dieser Grenze wird gestritten.
  • Kalkulatorischer Arztlohn. Vom Ertrag ist abzuziehen, was eine angestellte Ärztin oder ein angestellter Arzt in vergleichbarer Position verdienen würde. Welcher Vergleichsmaßstab richtig ist, verschiebt das Ergebnis erheblich.
  • Vertragsarztsitz. Die Zulassung ist nicht frei veräußerlich und kein eigenständig zu bewertendes Wirtschaftsgut. Sie darf nicht neben dem Praxiswert ein zweites Mal angesetzt werden.
  • Berufsausübungsgemeinschaft. Maßgeblich ist zunächst, was der Gesellschaftsvertrag für den Fall des Ausscheidens vorsieht. Buchwert- und Abfindungsklauseln wirken auf die Bewertung des Anteils ein.
  • Versorgungswerk. Anrechte in berufsständischen Versorgungswerken werden im Versorgungsausgleich geteilt, nicht im Zugewinn. Ob intern oder extern geteilt wird, entscheidet über spürbare Unterschiede in der späteren Versorgung – und ist beeinflussbar.

Abschreibungen – der häufigste Streitpunkt in Arztsachen

Bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens ist zu klären, welche Abschreibungen einen echten Wertverzehr abbilden und welche allein steuerlich motiviert sind. Ein Gerät, das nach drei Jahren abgeschrieben ist, aber zehn Jahre läuft, mindert das Einkommen wirtschaftlich nicht.

Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der nordrhein-westfälischen Oberlandesgerichte geben dazu eine klare Linie vor. Die Familiengerichte im Bezirk handhaben sie dennoch uneinheitlich. Dieselbe Konstellation kann deshalb je nach Spruchkörper zu deutlich abweichenden Ergebnissen führen. Wer das weiß, baut seine Berechnung anders auf – und begründet sie anders. Wer es nicht weiß, wundert sich über das Ergebnis.

Ehegatten-Arbeitsverhältnisse in der Praxis

In vielen Arztehen war oder ist der Ehepartner in der Praxis angestellt. Nach der Trennung entsteht daraus regelmäßig ein doppelter Streit.

Beim Unterhalt: Welches Einkommen ist dem angestellten Ehegatten zuzurechnen, wenn das Arbeitsverhältnis endet? Welche Erwerbsobliegenheit besteht außerhalb der Praxis, und an welchem Maßstab misst sie sich – am zuletzt bezogenen Gehalt oder an dem, was am Arbeitsmarkt tatsächlich erreichbar wäre?

Bei der Bewertung: Ein Gehalt, das nicht marktüblich war, verzerrt den Praxisertrag in die eine oder andere Richtung und muss bei der Ermittlung des Ertragswerts korrigiert werden.

Beides hängt daran, welchen Inhalt das Arbeitsverhältnis tatsächlich hatte. Darüber wird nach der Trennung häufig sehr unterschiedlich vorgetragen – und die einmal gewählte Darstellung wirkt weiter, als den Beteiligten lieb ist: in das Unterhaltsverfahren, in die Praxisbewertung und über das Familienrecht hinaus. Wer eine solche Konstellation hat, sollte früh klären, welche Darstellung tragfähig ist, statt sie im Verfahren zu entwickeln.

Wenn alles bei einer Bank liegt: die Kreuzbesicherung

Bei Ärzten liegen Praxis- und Privatfinanzierung fast immer bei demselben Institut. Das ist im Alltag bequem und in der Auseinandersetzung ein erhebliches Problem: Das private Wohnhaus haftet für die Praxisdarlehen, die Praxis für das Haus. Eine saubere Trennung von Betriebs- und Privatvermögen gibt es dann nicht mehr – und ohne diese Trennung lässt sich weder die Immobilie noch die Praxis isoliert auseinandersetzen.

  • Wer im Haus bleiben möchte, kommt aus der Mithaftung für die Praxisdarlehen nicht heraus, solange die Bank nicht mitwirkt.
  • Wer die Praxis behält, kann sie nicht unbelastet bewerten lassen, weil an ihr Sicherheiten für privaten Grundbesitz hängen.
  • Jede Einigung über Haus oder Praxis steht unter dem Vorbehalt, dass die Bank Sicherheiten freigibt oder umschichtet.

Daraus folgt eine schlichte Reihenfolge: Die Bank gehört an den Anfang der Verhandlung, nicht an ihr Ende. Wer sich erst einigt und dann fragt, ob die Freigabe kommt, verhandelt zweimal – und beim zweiten Mal aus einer schlechteren Position.

Die Praxis im Ehevertrag – und was passiert, wenn er angegriffen wird

In Arztehen ist die Praxis häufig durch Ehevertrag vom Zugewinn ausgenommen. Nach der Trennung wird der Vertrag dann fast regelmäßig angegriffen. Geprüft wird zweistufig: ob die Vereinbarung bei Abschluss wirksam war (§ 138 BGB) und ob es zumutbar ist, den anderen heute noch daran festzuhalten (§ 242 BGB).

Entscheidend sind dabei weniger die Klauseln als die Umstände: Wie lange vor der Eheschließung wurde der Vertrag geschlossen? War die andere Seite beraten? Wie hat sich die Rollenverteilung in der Ehe entwickelt – wurde eine eigene Erwerbstätigkeit für Familie oder Praxis zurückgestellt? Verträge, die den Zugewinn ausschließen und zugleich Versorgungsausgleich und Unterhalt beschneiden, halten dieser Prüfung deutlich seltener stand als solche, die nur das Betriebsvermögen herausnehmen und alles Übrige unangetastet lassen.

Für beide Seiten gilt dasselbe: Der Vertrag gehört vor den ersten Schriftsatz auf den Prüfstand, nicht danach.

Umgang und Sprechstunde – ein Problem, das es fast nur bei Ärzten gibt

Umgangsregelungen werden nach dem Kindeswohl gestaltet, nicht nach dem Terminkalender. Für eine niedergelassene Ärztin oder einen niedergelassenen Arzt bedeutet ein fester Umgangsnachmittag jedoch, dass die Sprechstunde ausfällt und Operationstage verlegt werden müssen. Das Einkommen sinkt messbar – nicht aus Unwilligkeit, sondern weil die Leistung an die eigene Anwesenheit gebunden ist. Ein Angestellter nimmt frei; eine Praxis steht still.

Im Unterhaltsverfahren wird dieser Rückgang häufig nicht anerkannt. Gerichte neigen dazu, ein fiktives Einkommen anzusetzen, also so zu rechnen, als wäre die Einbuße vermeidbar gewesen. Damit entsteht eine Lage, in der derselbe Elternteil für die Wahrnehmung des Umgangs wirtschaftlich einsteht.

Beeinflussen lässt sich das, aber nur mit Vortrag: Die Einbuße muss beziffert und belegt, ihre Unvermeidbarkeit dargelegt und die Umgangsregelung von vornherein so zugeschnitten werden, dass sie mit dem Praxisbetrieb vereinbar ist. Wer beide Verfahren getrennt führt – Umgang hier, Unterhalt dort –, verliert an dieser Stelle regelmäßig. Sie gehören zusammen geführt.

Wie ein solches Verfahren tatsächlich abläuft

Der Zugewinnausgleich wird in der Regel im Wege des Stufenantrags geführt (§ 254 FamFG). Das ist kein Formalismus, sondern der Grund, warum diese Verfahren lange dauern – und warum sie sich an bestimmten Stellen abkürzen lassen.

Erste Stufe: Auskunft. Jeder Ehegatte kann vom anderen ein geordnetes Verzeichnis seines Vermögens verlangen – zum Tag der Trennung und zum Tag der Zustellung des Scheidungsantrags. Bei Unternehmern bedeutet das Jahresabschlüsse, betriebswirtschaftliche Auswertungen, Gesellschaftsverträge, Darlehensverträge, Beteiligungsnachweise. Wer hier vollständig und geordnet liefert, verkürzt das Verfahren erheblich. Wer mauert, verlängert es – und verliert an Glaubwürdigkeit, wenn später doch alles auf dem Tisch liegt.

Zweite Stufe: Belege. Das Verzeichnis allein genügt nicht; es muss belegt werden. Bleiben Zweifel, kann die Richtigkeit an Eides statt versichert werden müssen (§ 260 Abs. 2 BGB). Für Unternehmer ist das der unangenehmste Teil des Verfahrens, weil er in die Substanz des Betriebs hineinreicht.

Dritte Stufe: Bewertung. Erst jetzt wird gerechnet. Regelmäßig wird ein Sachverständiger bestellt. Dessen Gutachten ist die eigentliche Weichenstellung – und es ist angreifbar: über die Methode, über den kalkulatorischen Unternehmerlohn, über die Prognosedauer, über den Kapitalisierungszinssatz, über den Ansatz latenter Steuern. Ein Gutachten hinzunehmen, weil es von einem Sachverständigen stammt, ist der teuerste Fehler in diesen Verfahren.

Vierte Stufe: Zahlung. Erst hier wird über den Betrag entschieden – und über die Frage, wie er aufzubringen ist.

Rechnen Sie mit einer Verfahrensdauer von eineinhalb bis drei Jahren, wenn ein Gutachten eingeholt wird. Eine Einigung ist in jeder Stufe möglich und regelmäßig das bessere Ergebnis: Sie ist schneller, sie ist gestaltbar, und sie hält die Zahlen aus dem Betrieb aus den Akten heraus.

Der Zeitpunkt der Antragstellung ist eine wirtschaftliche Entscheidung

Für das Endvermögen kommt es auf den Tag an, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird (§ 1384 BGB). Das ist die einzige Stellschraube in diesem Verfahren, die vollständig in der Hand einer Seite liegt – solange die andere den Antrag nicht selbst stellt.

Was das bedeutet, zeigt ein einfacher Vergleich: Ein Unternehmen, dessen Ertragslage sich über zwei Jahre halbiert, ist am Ende dieser zwei Jahre deutlich weniger wert. Wird der Antrag am Anfang gestellt, wird der höhere Wert ausgeglichen. Wird er am Ende gestellt, der niedrigere. Umgekehrt gilt dasselbe für den ausgleichsberechtigten Ehegatten.

Hinzu kommt der vorzeitige Zugewinnausgleich: Leben die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt oder besteht die Besorgnis, dass Vermögen beiseitegeschafft wird, kann der Ausgleich vorgezogen werden (§ 1385 BGB). Auch das verschiebt den maßgeblichen Stichtag.

Wer sich in dieser Lage befindet, sollte den Antrag nicht stellen, bevor die Zahlen bekannt sind. Und er sollte damit rechnen, dass die andere Seite denselben Gedanken hat.

Unterhalt bei Selbständigen und Unternehmern

Beim Unterhalt entsteht der zweite große Streitpunkt: Was ist eigentlich das Einkommen eines Unternehmers?

Der steuerliche Gewinn ist es nicht – jedenfalls nicht ohne Weiteres. Maßgeblich sind die tatsächlichen Entnahmen und die nachhaltig erzielbaren Erträge, gemittelt über mehrere Jahre, üblicherweise drei. Dabei wird korrigiert: Abschreibungen, die keinem echten Wertverzehr entsprechen, werden dem Einkommen wieder zugerechnet. Private Anteile an Firmenwagen, Reisen und Versicherungen ebenfalls. Umgekehrt mindern Steuervorauszahlungen, Tilgungsanteile und die Altersvorsorge das unterhaltsrelevante Einkommen.

Der wichtigste Einwand ist auch hier das Verbot der Doppelverwertung: Was bereits als Unternehmenswert in den Zugewinn eingeflossen ist, darf nicht ein zweites Mal als Einkommensquelle beim Unterhalt herangezogen werden. Wo Zugewinnausgleich und Unterhalt nebeneinander verhandelt werden – und das ist die Regel –, entscheidet dieser Einwand über erhebliche Beträge.

Versorgungsausgleich: der Punkt, an dem Unternehmer überrascht werden

Unternehmer zahlen häufig nicht in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Daraus wird gern der Schluss gezogen, der Versorgungsausgleich sei für sie ohne Bedeutung. Das Gegenteil ist oft der Fall.

  • Pensionszusagen der eigenen GmbH. Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern zählt die Zusage regelmäßig nicht zur betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes. Sie fällt dann nicht in den Versorgungsausgleich, sondern in den Zugewinn – mit einem ganz anderen Ergebnis. Die Abgrenzung ist einer der lohnendsten Prüfpunkte überhaupt.
  • Rückdeckungsversicherungen. Sie sind Vermögen der Gesellschaft, nicht des Gesellschafters – wirken aber auf die Bewertung des Anteils zurück.
  • Private Renten- und Lebensversicherungen. Ob sie in den Versorgungsausgleich oder in den Zugewinn fallen, hängt an der Art der Leistung. Die Einordnung ist gestaltbar und wird selten geprüft.
  • Berufsständische Versorgungswerke. Sie werden geteilt. Ob intern oder extern, entscheidet über spürbare Beträge.

Immobilien in der Auseinandersetzung

Bei vermögenden Mandanten ist die Immobilie selten ein einzelnes Haus, sondern ein Bestand – teils vermietet, teils betrieblich genutzt, teils in Gesellschaften gehalten, durchgehend finanziert. Das erzeugt eigene Fragen:

  • Miteigentum und Darlehen. Wer im Grundbuch steht, ist eine Frage. Wer die Raten zahlt und wer im Innenverhältnis haftet, eine zweite (§ 426 BGB). Beides fällt auseinander, sobald einer auszieht.
  • Zuordnung der Verbindlichkeiten. Bei mehreren Objekten und einer gemeinsamen Finanzierung entscheidet die Zuordnung der Darlehen über das Ergebnis oft stärker als die Bewertung selbst.
  • Teilungsversteigerung. Sie ist selten das wirtschaftlich beste Ergebnis – Versteigerungserlöse liegen typischerweise unter dem Verkehrswert. Als Druckmittel ist sie dafür sehr wirksam, und wer sie kommen sieht, verhandelt anders.
  • Steuern. Übertragungen im Zuge der Auseinandersetzung können Grunderwerbsteuer und Ertragsteuern auslösen. Das gehört geprüft, bevor eine Einigung unterschrieben wird, nicht danach.
  • Gesellschaftsanteile statt Grundbesitz. Wird der Bestand in einer Holding gehalten, ist Gegenstand der Auseinandersetzung nicht die Immobilie, sondern der Anteil – mit allen Bewertungs- und Abfindungsfragen, die dazugehören.

Der Ehevertrag – das wirksamste Mittel, und zwar in beide Richtungen

Ein Ehevertrag ist kein Misstrauensbeweis, sondern für Inhaber und Gesellschafter eine Frage der Unternehmensverfassung. Viele Gesellschaftsverträge verlangen ihn sogar von den Gesellschaftern, um zu verhindern, dass ein fremder Dritter über eine Ausgleichsforderung mittelbar Einfluss gewinnt.

Regelbar ist unter anderem: die Herausnahme des Betriebsvermögens aus dem Zugewinn, ein modifizierter Zugewinnausgleich statt vollständiger Gütertrennung, die Festlegung einer Bewertungsmethode, die Begrenzung der Höhe, Ratenzahlung und Stundung, Regelungen zum Versorgungsausgleich und zum nachehelichen Unterhalt.

Grenzen gibt es ebenfalls. Verträge werden auf ihre Wirksamkeit geprüft (§ 138 BGB) und, wenn sich die Verhältnisse verändert haben, auf ihre Ausübung (§ 242 BGB). Je näher eine Regelung dem Kern des Scheidungsfolgenrechts kommt – Betreuungsunterhalt, Versorgungsausgleich –, desto strenger fällt die Prüfung aus. Ein Vertrag, der eine Seite einseitig belastet und unter Druck zustande kam, hält im Ernstfall nicht.

Bestehende Verträge gehören deshalb vor jedem Verfahren auf den Prüfstand – aus beiden Perspektiven. Und wo keiner besteht, lässt sich auch in der Trennungsphase noch eine Vereinbarung schließen; die Verhandlungslage ist dann eine andere, aber sie ist nicht verschlossen.

Was jetzt zu tun ist – und was nicht

Sinnvoll:

  • Zahlen ordnen: Jahresabschlüsse, aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertungen, Gesellschaftsverträge, Darlehens- und Beteiligungsunterlagen, Versicherungsverträge.
  • Den Wert des Unternehmens zum Tag der Eheschließung rekonstruieren, solange die Unterlagen noch auffindbar sind. Dieser Anfangswert mindert den Zugewinn – und er muss bewiesen werden.
  • Den Gesellschaftsvertrag auf Abfindungs-, Zustimmungs- und Güterstandsklauseln durchsehen.
  • Steuerberatung und familienrechtliche Beratung an einen Tisch bringen, bevor entschieden wird.

Nicht sinnvoll:

  • Ungewöhnliche Entnahmen, Umstrukturierungen oder Übertragungen auf Dritte nach der Trennung. Sie können dem Endvermögen hinzugerechnet werden (§ 1375 Abs. 2 BGB) und beschädigen zusätzlich die Verhandlungsposition.
  • Auskünfte verzögern. Das Verfahren wird dadurch nicht kürzer, sondern länger und teurer.
  • Den Scheidungsantrag stellen, bevor die wirtschaftlichen Folgen durchgerechnet sind.
  • Ein Sachverständigengutachten unwidersprochen hinnehmen.

Häufige Fragen zur Unternehmerscheidung

Fällt mein Unternehmen in den Zugewinnausgleich?

Das Unternehmen selbst wird nicht geteilt. Es bleibt, wem es gehört. In den Zugewinnausgleich fällt nur sein Wert: Er zählt zum Endvermögen und – soweit das Unternehmen schon bei der Eheschließung bestand – auch zum Anfangsvermögen. Ausgeglichen wird die Hälfte der Differenz, also des während der Ehe entstandenen Wertzuwachses. Wer ein bereits bestehendes Unternehmen in die Ehe einbringt, muss deshalb nicht dessen ganzen Wert teilen, sondern nur den Zuwachs – dieser Anfangswert muss allerdings belegt werden, und daran scheitert es in der Praxis häufig.

Wie wird ein Unternehmen bei der Scheidung bewertet?

Nicht nach dem Buchwert und nicht nach dem, was in der Bilanz steht. Maßgeblich ist der Wert, den ein gedachter Erwerber zahlen würde. Bei inhabergeprägten Unternehmen wird dieser regelmäßig über den Ertragswert ermittelt: Aus den Ergebnissen der Vergangenheit wird eine nachhaltig erzielbare Ertragskraft abgeleitet und kapitalisiert.

Entscheidend sind zwei Korrekturen. Erstens der kalkulatorische Unternehmerlohn: Was der Inhaber durch seine eigene Arbeitskraft erwirtschaftet, ist sein Gehalt und nicht der Wert des Unternehmens. Zweitens die latente Steuerlast, die bei einer gedachten Veräußerung anfiele. Beide Positionen sind abzuziehen, beide werden oft nicht oder zu niedrig angesetzt.

Muss ich mein Unternehmen verkaufen, um den Zugewinn zu zahlen?

In aller Regel nicht – aber das ergibt sich nicht von selbst. Der Zugewinnausgleich ist ein Anspruch auf Geld, und das Geld steckt im Betrieb. Das Gesetz sieht dafür Ventile vor: Die Ausgleichsforderung ist auf den Wert des vorhandenen Vermögens begrenzt (§ 1378 Abs. 2 BGB), sie kann gestundet werden (§ 1382 BGB), und in Härtefällen kommt eine Herabsetzung in Betracht (§ 1381 BGB). Praktisch ebenso wichtig sind Ratenmodelle, Sicherheiten und die Übertragung anderer Vermögenswerte an Erfüllungs statt. Wer diese Möglichkeiten erst nach der Entscheidung entdeckt, hat sie verloren.

Wie wird eine Arztpraxis im Zugewinnausgleich bewertet?

Der Praxiswert besteht aus dem Substanzwert – Geräte, Einrichtung, Vorräte – und dem übertragbaren immateriellen Wert. Übertragbar ist nur, was auch ein Nachfolger vorfände: Standort, Patientenstamm, Struktur, Organisation. Was allein an der Person der Inhaberin oder des Inhabers hängt, gehört nicht dazu.

Vom Ertrag ist ein kalkulatorischer Arztlohn abzuziehen: das Gehalt, das eine angestellte Ärztin in vergleichbarer Position und mit vergleichbarer Verantwortung erhielte. Der Vertragsarztsitz ist dabei kein zusätzlich zu bewertender Posten; er ist nicht frei veräußerlich. Bei einer Berufsausübungsgemeinschaft kommt es zunächst auf den Gesellschaftsvertrag an – Abfindungs- und Buchwertklauseln wirken auf die Bewertung des Anteils ein.

Was passiert bei der Scheidung mit meinem Versorgungswerk?

Anrechte in berufsständischen Versorgungswerken – für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Architekten – werden nicht im Zugewinn ausgeglichen, sondern im Versorgungsausgleich. Sie werden dort wie gesetzliche Rentenanwartschaften behandelt und grundsätzlich hälftig geteilt.

Entscheidend ist die Art der Teilung. Bei der internen Teilung erhält der andere Ehegatte ein eigenes Anrecht im selben Versorgungswerk. Bei der externen Teilung wandert der Ausgleichswert zu einem anderen Träger – und dabei können erhebliche Werte verloren gehen, weil der Kapitalbetrag dort deutlich schlechter verrentet wird. Welche Variante gilt, hängt von der Satzung des Versorgungswerks und vom Antrag ab. Das ist einer der wenigen Punkte, an denen sich mit vergleichsweise geringem Aufwand viel bewegen lässt.

Was gilt für die Pensionszusage meiner eigenen GmbH?

Das kommt auf die Beteiligung an. Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern ist die Zusage regelmäßig keine betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes. Sie fällt dann nicht in den Versorgungsausgleich, sondern in den Zugewinnausgleich. Das führt zu einem völlig anderen Ergebnis – und wird häufig übersehen, weil die Zusage aussieht wie eine Betriebsrente. Die Abgrenzung lohnt in nahezu jedem Verfahren eine eigene Prüfung.

Welcher Stichtag gilt – Trennung oder Scheidung?

Beide, für unterschiedliche Zwecke. Für die Berechnung des Endvermögens kommt es auf den Tag an, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird (§ 1384 BGB). Für die Auskunft kommt zusätzlich der Tag der Trennung in Betracht (§ 1379 BGB) – damit sich nachvollziehen lässt, was zwischen Trennung und Antragstellung geschehen ist. Vermögensminderungen in diesem Zeitraum können dem Endvermögen hinzugerechnet werden (§ 1375 Abs. 2 BGB).

Für Unternehmer folgt daraus eine schlichte Konsequenz: Der Zeitpunkt der Antragstellung ist keine Formalie, sondern eine wirtschaftliche Entscheidung. Ein gutes und ein schlechtes Geschäftsjahr können den Ausgleichsbetrag um ein Vielfaches auseinanderfallen lassen.

Wie lange dauert ein solches Verfahren?

Wird ein Sachverständigengutachten eingeholt – und das ist bei Unternehmen die Regel –, sind eineinhalb bis drei Jahre realistisch. Der Zeitverlust entsteht selten beim Gericht, sondern bei der Auskunft und beim Gutachten. Eine Einigung ist in jeder Stufe möglich und in aller Regel das bessere Ergebnis: schneller, gestaltbar, und sie hält die Zahlen des Unternehmens aus den Gerichtsakten heraus.

Muss ich Geschäftszahlen offenlegen?

Ja, soweit sie für die Bewertung erforderlich sind. Der Auskunftsanspruch ist umfassend, und Zurückhaltung führt nur dazu, dass das Verfahren länger dauert und die eigene Darstellung an Gewicht verliert. Was sich gestalten lässt, ist der Rahmen: Eine außergerichtliche Einigung oder ein Schiedsgutachten hält Zahlen aus der öffentlichen Akte heraus, ein streitiges Verfahren nicht.

Was ist mit meinen Mitgesellschaftern?

Sie sind nicht Beteiligte des Familienverfahrens – aber ihre Rechte werden berührt. Viele Gesellschaftsverträge enthalten Zustimmungsvorbehalte, Vorkaufsrechte oder Güterstandsklauseln, die eine Ehe des Gesellschafters betreffen. Umgekehrt begrenzen Abfindungsklauseln, was ein Anteil im Zugewinn überhaupt wert ist. Gesellschaftsvertrag und Familienverfahren müssen deshalb zusammen betrachtet werden – und die Mitgesellschafter sollten früh wissen, woran sie sind.

Lässt sich das Unternehmen noch schützen, wenn die Trennung bereits erfolgt ist?

Häufig ja, wenn auch mit weniger Spielraum als vorher. Ein Ehevertrag kann bis zur Rechtskraft der Scheidung geschlossen werden, und eine Vereinbarung über den Zugewinn ist auch danach noch möglich. In der Trennungsphase entstehen zudem Gestaltungsmöglichkeiten, die es vorher nicht gab, weil beide Seiten die Zahlen nun kennen.

Was sich nicht mehr korrigieren lässt, sind unbedachte Handlungen: Entnahmen, Umstrukturierungen, Übertragungen auf Dritte. Sie können als Vermögensminderung zugerechnet werden und schaden dann doppelt. Wer über solche Schritte nachdenkt, sollte sie vorher besprechen, nicht nachher.

Was kostet ein solches Verfahren?

Die Gebühren richten sich nach dem Verfahrenswert, der beim Zugewinnausgleich der geltend gemachten Forderung entspricht. Bei Unternehmensbeteiligungen kommt der Sachverständige hinzu, dessen Kosten regelmäßig den größten Einzelposten bilden. Wir besprechen Umfang und Kosten, bevor sie entstehen – und wir sagen Ihnen, wenn sich ein Weg wirtschaftlich nicht lohnt.

Werden Abschreibungen beim Unterhalt vom Einkommen abgezogen?

Nur, soweit sie einem echten Wertverzehr entsprechen. Abschreibungen, die allein steuerlich motiviert sind, mindern das unterhaltsrelevante Einkommen nicht – ein Gerät, das nach drei Jahren abgeschrieben ist, aber zehn Jahre läuft, kostet in den restlichen sieben Jahren nichts. Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der nordrhein-westfälischen Oberlandesgerichte geben dazu eine klare Linie vor; die Familiengerichte im Bezirk handhaben sie in der Praxis dennoch unterschiedlich. Deshalb entscheidet hier weniger die Rechtslage als der Aufbau der Berechnung und die Begründung.

Meine Frau war in der Praxis angestellt. Was passiert damit?

Das Arbeitsverhältnis wird nach der Trennung an zwei Stellen relevant. Unterhaltsrechtlich geht es darum, welches Einkommen dem angestellten Ehegatten künftig zuzurechnen ist und welche Erwerbsobliegenheit ihn außerhalb der Praxis trifft. Bei der Praxisbewertung geht es darum, ob das gezahlte Gehalt marktüblich war – war es das nicht, ist der Ertrag entsprechend zu korrigieren. Beides hängt daran, welchen Inhalt das Arbeitsverhältnis tatsächlich hatte. Diese Frage sollte früh und einheitlich beantwortet werden, weil die gewählte Darstellung über das Familienrecht hinaus fortwirkt.

Praxis und Haus sind bei derselben Bank besichert. Was bedeutet das?

Dass sich beides nicht getrennt auseinandersetzen lässt, solange die Bank nicht mitwirkt. Bei Ärzten ist die wechselseitige Besicherung von Praxis und privatem Grundbesitz die Regel: Das Haus haftet für die Praxisdarlehen, die Praxis für das Haus. Wer im Haus bleiben will, kommt aus der Mithaftung für die Praxis nicht ohne Weiteres heraus; wer die Praxis behält, kann sie nicht unbelastet bewerten lassen. Jede Einigung steht deshalb unter dem Vorbehalt, dass Sicherheiten freigegeben oder umgeschichtet werden. Diese Klärung gehört an den Anfang der Verhandlung, nicht an ihr Ende.

Der Ehevertrag nimmt meine Praxis vom Zugewinn aus. Hält er?

Das hängt weniger am Wortlaut als an den Umständen. Geprüft wird, ob die Vereinbarung bei Abschluss wirksam war (§ 138 BGB) und ob es heute noch zumutbar ist, den anderen daran festzuhalten (§ 242 BGB). Wichtig sind der zeitliche Abstand zur Eheschließung, die Beratung der anderen Seite und vor allem die tatsächliche Rollenverteilung in der Ehe. Verträge, die nur das Betriebsvermögen herausnehmen und Versorgungsausgleich sowie Unterhalt unangetastet lassen, halten deutlich häufiger stand als solche, die alles zugleich ausschließen. Rechnen Sie damit, dass der Vertrag angegriffen wird – und lassen Sie ihn prüfen, bevor das geschieht.

Ich muss für den Umgang die Sprechstunde schließen und verdiene weniger. Wird das berücksichtigt?

Nicht von selbst. Gerichte neigen dazu, in solchen Fällen ein fiktives Einkommen anzusetzen – also so zu rechnen, als wäre die Einbuße vermeidbar gewesen. Bei einer niedergelassenen Praxis ist sie das häufig nicht: Fällt die Sprechstunde aus oder wird ein Operationstag verlegt, entfällt der Umsatz, weil die Leistung an die eigene Anwesenheit gebunden ist.

Anerkannt wird das nur mit Vortrag: Die Einbuße muss beziffert und belegt und ihre Unvermeidbarkeit dargelegt werden. Ebenso wichtig ist, die Umgangsregelung von vornherein so zuzuschneiden, dass sie mit dem Praxisbetrieb vereinbar ist. Umgangs- und Unterhaltsverfahren gehören dafür zusammen geführt – wer sie trennt, verliert an dieser Stelle regelmäßig.

Vertiefung

Die einzelnen Fragen der Vermögensauseinandersetzung behandeln wir im Ratgeber ausführlich.

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