Die gesetzliche Erbfolge greift nicht, wenn die verstorbene Person sie mit einer „letztwilligen Verfügung“ abgeändert hat. Testamente und Erbverträge zum Beispiel sind solche Verfügungen. Damit ist es z.B. möglich, nicht verwandte Personen (Freunde etc.) als Erben einzusetzen, Erbanteile zu verändern, Vermächtnisse anzuordnen oder gesetzliche Erben zu enterben.
Nicht jedes Testament ist aber automatisch wirksam. So können vor allem Formfehler bei handschriftlichen Testamenten dazu führen, dass zwar ein „letzter Wille“ formuliert ist, aber keinerlei Rechtswirkung hat. Das kann für Betroffene Vorteile oder Nachteile haben – Erbe oder nicht Erbe ist dann die Frage.
Zwei häufige Formfehler, die ein Testament unwirksam machen, sind:
- das Testament wurde am Computer verfasst, ausgedruckt und lediglich unterschrieben, ist also nicht „handschriftlich“ gem. § 2247 Abs. 1 BGB,
- das Testament wurde handschriftlich geschrieben, aber nicht unterschrieben (§ 2247 Abs. 3 BGB).
Außerdem kann ein Testament angefochten werden und so nachträglich rückwirkend unwirksam werden. Denkbar ist eine Anfechtung des Testaments z.B., wenn der Erblasser sich über eine Erklärung im Testament geirrt hat oder wenn er getäuscht oder bedroht wurde und deshalb ein Testament mit einem bestimmten Inhalt erstellt hat.
Die Anfechtung eines Testaments ist deshalb z.B. denkbar, wenn der Erblasser von Verwandten oder Pflegepersonal in einer Abhängigkeitssituation unter Druck gesetzt wurde, ein bestimmtes Testament zugunsten derjenigen Person zu verfassen.
Ist ein Testament unwirksam, gilt es weitere Fragen zu klären.
- Gibt es ein älteres Testament, das wirksam ist? Ist ein solches Testament vorhanden, regelt es die Erbfolge.
- Existiert keine wirksame ältere letztwillige Verfügung, kommt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung – auch wenn ein anders formulierter Wille des Erblassers vorliegt.
Wenn sich die gesetzlichen Erben in dieser Situation einigen können, ist es denkbar, den unwirksam formulierten, aber erklärten Willen des Erblassers im Wege der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft möglichst umzusetzen.
Sie wollen prüfen lassen, ob ein Testament wirksam ist? Sie wollen wissen, ob ein Testament ggf. anfechtbar ist? Wir prüfen beides gerne! Kontaktieren Sie uns dafür unter
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