Zu uns kommen Mandanten in jeder Phase, manche vor der Trennung, manche erst, wenn das Trennungsjahr längst um ist. Aus dieser Erfahrung lässt sich das Wichtigste in einem Satz sagen: Die teuersten Fehler einer Scheidung passieren in der Trennungszeit, und die meisten davon lassen sich nicht mehr korrigieren.
Die Trennungszeit entscheidet, nicht der Scheidungstermin
Viele vergessen, schon während der Trennung über Trennungsunterhalt nachzudenken. Der Anspruch entsteht mit der Trennung und nicht erst mit dem Scheidungsantrag, und für die Vergangenheit lässt er sich nur unter engen Voraussetzungen geltend machen. Wer ein Jahr wartet, hat ein Jahr verschenkt.
Noch weniger bekannt ist der Auskunftsanspruch zum Trennungsvermögen. Bereits ab der Trennung kann jeder Ehegatte vom anderen Auskunft über den Vermögensbestand zum Trennungszeitpunkt verlangen (§ 1379 BGB). Diese Auskunft ist das Frühwarnsystem des Zugewinnausgleichs, denn sie hält den Bestand fest, bevor sich etwas bewegt. Wer sie nicht zieht, gibt der Gegenseite Zeit und Raum, Vermögenswerte zu verschieben oder zu verschleiern. Was danach fehlt, lässt sich zwar rechtlich zurechnen (§ 1375 Abs. 2 BGB), muss aber erst einmal entdeckt und bewiesen werden.
Bei Immobilien kommt die Bewertungsfrage hinzu. Für den Zugewinn zählt der Wert zum Stichtag. In der Praxis scheitern stichtagsbezogene Bewertungen häufig daran, dass ein Objekt schnell veräußert wurde und der Zustand zum maßgeblichen Tag später kaum noch rekonstruierbar ist. Wer eine Immobilie im Spiel hat, sollte den Zustand dokumentieren und bewerten lassen, solange es sie noch gibt.
Wenn das Trennungsjahr schon um ist
Viele Mandanten kommen zu uns, wenn das Trennungsjahr bereits abgelaufen ist, und manche zögern dann, weil sie glauben, zu spät zu sein. Das Gegenteil trifft zu. Solange der Scheidungsantrag nicht zugestellt ist, ist der Stichtag für den Zugewinnausgleich nicht gefallen und die Ehezeit im Versorgungsausgleich läuft weiter. Alle wesentlichen Hebel liegen also noch auf dem Tisch. Entscheidend ist jetzt die Reihenfolge: erst die Auskunft verlangen und Bewertungen sichern, dann den Antrag einreichen und zustellen lassen. Wer umgekehrt vorgeht und blind den Antrag stellt, verschenkt die Vorbereitung, und wer weiter wartet, ohne etwas zu tun, verlängert nur die Zeit, in der die Gegenseite gestalten kann. Auch der Trennungsunterhalt lässt sich noch geltend machen, ab dem Zeitpunkt der Aufforderung in voller Höhe.
Das Trennungsdatum: unscheinbar, aber teuer
Kaum ein Punkt wird so unterschätzt wie das Datum der Trennung. Dabei hängt an ihm eine ganze Kette: Der Scheidungsantrag kann erst nach Ablauf des Trennungsjahres gestellt werden, eingereicht wird in der Praxis kurz davor (§§ 1565, 1566 BGB). Rechtshängig wird der Antrag erst, wenn das Gericht ihn der Gegenseite zugestellt hat. Der Tag der Zustellung ist der Stichtag für das Endvermögen im Zugewinnausgleich (§ 1384 BGB), und die Ehezeit für den Versorgungsausgleich endet am letzten Tag des Monats davor (§ 3 VersAusglG). Jeder Monat, den die Trennung später angesetzt wird, verschiebt also sämtliche Stichtage nach hinten.
Wer die Trennung behauptet, muss sie beweisen. Für Unternehmer kann das teuer werden: Lässt sich das Trennungsdatum nicht belegen, wird gerechnet, als hätte die Trennung erst viel später stattgefunden, und bis zur Zustellung des Antrags vergeht ein weiteres Jahr. Wer in dieser Zeit sein Unternehmen werthaltiger gemacht hat, gleicht den Zuwachs im Zugewinn aus, obwohl die Ehe längst nur noch auf dem Papier bestand. Auch die in diesem Zeitraum erworbenen Rentenanwartschaften werden noch geteilt.
Wer sich innerhalb der gemeinsamen Wohnung oder des gemeinsamen Hauses trennt, muss die Trennung von Tisch und Bett tatsächlich leben. Dazu gehört die wirtschaftliche Entflechtung, und es darf keine wechselseitigen Versorgungsleistungen mehr geben, kein Kochen und kein Wäschewaschen für den anderen. Ebenso wichtig ist es, die Trennung belegbar zu kommunizieren, am besten durch ein anwaltliches Schreiben. Es fixiert das Datum, an dem später Stichtage und Fristen hängen, und kein anderes Beweismittel leistet das so zuverlässig.
Drei Irrtümer, die Geld kosten
Der erste Irrtum betrifft das Anfangsvermögen. Viele glauben, was man in die Ehe mitgebracht hat, bleibe beim Zugewinn vollständig außen vor. Das stimmt nur für den Wert am Hochzeitstag. Steckt im Anfangsvermögen eine Immobilie oder ein Unternehmen, ist die Wertsteigerung während der Ehe Zugewinn und wird geteilt. Gerade bei lange gehaltenen Objekten ist diese Steigerung der eigentliche Streitgegenstand.
Der zweite Irrtum betrifft das Familienheim. Wer nach der Trennung im eigenen Haus wohnt, bekommt beim Unterhalt einen Wohnvorteil als Einkommen zugerechnet. Viele verkaufen deshalb das frühere Familienheim und übersehen, dass damit nicht Ruhe einkehrt, sondern eine neue Zurechnung beginnt: Der Erlös muss ertragbringend angelegt werden, und die erzielbaren Erträge werden beim Unterhalt angesetzt, ob sie tatsächlich erzielt werden oder nicht.
Der dritte Irrtum ist der Glaube, das Recht werde überall gleich angewendet. Ob einem unterhaltsberechtigten Ehegatten nach Ablauf des Trennungsjahres ein fiktives Einkommen zugerechnet wird, wenn er keine Erwerbstätigkeit aufnimmt, handhaben die Familiengerichte unseres Bezirks unterschiedlich, teils gegensätzlich im Abstand weniger Kilometer. Wer Unterhalt fordert oder zahlen soll, muss wissen, vor welchem Gericht er steht, und seinen Vortrag darauf einstellen.
Ablauf und Dauer
Der Scheidungsantrag wird beim Familiengericht eingereicht. Beim Amtsgericht Düsseldorf dauert es derzeit etwa vier Wochen, bis nach dem Antrag die Gerichtskostenrechnung kommt (Stand: August 2026). Erst nach Zahlung stellt das Gericht den Antrag der Gegenseite zu, und erst mit der Zustellung stehen die Stichtage fest. Danach versendet das Gericht die Fragebögen zum Versorgungsausgleich, deren Beantwortung durch die Versorgungsträger erfahrungsgemäß die meiste Zeit kostet. Eine einvernehmliche Scheidung ohne strittige Folgesachen ist je nach Auslastung des Gerichts in mehreren Monaten erledigt. Streitige Folgesachen können aus Monaten Jahre machen, weshalb es sich fast immer lohnt, Unterhalt und Vermögen außergerichtlich zu regeln und nur die Scheidung selbst dem Gericht zu überlassen.
Häufige Fragen zur Scheidung
Das Trennungsjahr ist schon um. Ist es jetzt zu spät für Gestaltung?
Nein, im Gegenteil. Die entscheidenden Stichtage fallen erst mit der Zustellung des Scheidungsantrags, und die liegt noch vor Ihnen. Bis dahin können Sie Auskunft über das Vermögen verlangen, Bewertungen sichern und den Zeitpunkt der Antragstellung bewusst wählen. Was Sie jetzt nicht mehr tun sollten: weiter warten, ohne diese Schritte zu gehen. Jeder Monat ohne Auskunft ist ein Monat, in dem sich Vermögen bewegen lässt.
Wann kann ich den Scheidungsantrag stellen?
Nach Ablauf des Trennungsjahres, eingereicht wird sinnvollerweise einige Wochen vorher, damit die Zustellung zeitnah nach Jahresende erfolgen kann. Das Trennungsjahr beginnt mit der tatsächlichen Trennung von Tisch und Bett, nicht mit dem Auszug und nicht mit einem Gerichtstermin. Deshalb ist es so wichtig, das Trennungsdatum von Anfang an belegbar zu machen.
Müssen wir für das Trennungsjahr getrennt wohnen?
Nein, die Trennung innerhalb der Ehewohnung genügt. Sie muss aber tatsächlich gelebt werden, mit getrennten Bereichen, wirtschaftlicher Entflechtung und ohne wechselseitige Versorgungsleistungen wie Kochen oder Wäschewaschen. Und sie muss sich beweisen lassen. Ein anwaltliches Schreiben, das die Trennung dokumentiert, ist der einfachste Beleg und erspart später Streit über Monate, an denen Stichtage hängen.
Was passiert, wenn das Trennungsdatum streitig ist?
Dann trägt derjenige die Beweislast, der sich auf die Trennung beruft. Gelingt der Beweis nicht, wird mit einem späteren Datum gerechnet. Das verschiebt den möglichen Scheidungsantrag, damit die Zustellung, damit den Stichtag für den Zugewinn (§ 1384 BGB) und das Ende der Ehezeit im Versorgungsausgleich (§ 3 VersAusglG). Für Unternehmer und Selbständige kann jeder dieser Monate bares Geld bedeuten, weil Wertzuwächse und Rentenanwartschaften bis dahin weiter geteilt werden.
Ab wann bekomme ich Trennungsunterhalt?
Ab der Trennung, nicht erst ab dem Scheidungsantrag. Für zurückliegende Monate lässt sich der Anspruch nur unter engen Voraussetzungen durchsetzen, in der Regel ab dem Zeitpunkt, zu dem die Gegenseite zur Auskunft oder zur Zahlung aufgefordert wurde. Deshalb gehört die Unterhaltsfrage an den Anfang der Trennung und nicht an ihr Ende.
Kann ich Auskunft über das Vermögen meines Ehegatten verlangen?
Ja, und zwar dreifach: zum Vermögen am Tag der Trennung, zum Anfangsvermögen und zum Endvermögen, jeweils mit Belegen (§ 1379 BGB). Die Auskunft zum Trennungsvermögen ist das wirksamste Mittel gegen Vermögensverschiebungen in der Trennungszeit, denn sie macht spätere Abflüsse sichtbar. Wer sie früh verlangt, sichert sich die Vergleichsbasis.
Wir sind uns einig. Reicht ein Anwalt für uns beide?
Einen gemeinsamen Anwalt für beide Ehegatten gibt es nicht, ein Anwalt vertritt immer nur eine Seite. Bei Einigkeit genügt es aber, wenn ein Ehegatte anwaltlich vertreten ist und den Antrag stellt. Der andere stimmt zu und braucht keinen eigenen Anwalt. Die Einigung selbst sichern wir in einer Scheidungsfolgenvereinbarung ab, damit sie auch hält, wenn die Stimmung kippt.
Was kostet die Scheidung?
Gerichtskosten und Anwaltsgebühren richten sich nach dem Verfahrenswert, den das Gericht aus den Einkommens- und Vermögensverhältnissen bestimmt. Die Erstberatung kostet bei uns 226,10 Euro inklusive Umsatzsteuer. Danach haben Sie einen belastbaren Überblick über Ihre Rechtslage und die zu erwartenden Kosten. Entsteht darüber hinaus Aufwand, besprechen wir Umfang und Kosten, bevor er entsteht.
Wie lange dauert die Scheidung?
Eine einvernehmliche Scheidung ohne strittige Folgesachen dauert je nach Gericht mehrere Monate, wobei die Fragebögen der Versorgungsträger erfahrungsgemäß die meiste Zeit kosten. Beim Amtsgericht Düsseldorf vergehen derzeit etwa vier Wochen, bis nach dem Antrag die Gerichtskostenrechnung kommt, erst danach wird zugestellt (Stand: August 2026). Streitige Folgesachen verlängern das Verfahren erheblich. Deshalb regeln wir, wo immer möglich, Unterhalt und Vermögen außergerichtlich.
Zum Weiterlesen
Die Vermögensauseinandersetzung behandeln wir ausführlich auf der Seite zum Zugewinnausgleich, die Besonderheiten bei Betriebsvermögen auf der Seite zur Unternehmerscheidung. Den Ablauf im Einzelnen erklärt unser Ratgeber Scheidung mit Kapiteln zu den Grundlagen, zum Ablauf, zu den Kosten und zu Ehewohnung und Hausrat. Zu den laufenden Zahlungen informiert die Seite zum Unterhalt, zur Altersvorsorge der Ratgeber Versorgungsausgleich.