Gesundheitsfürsorge im Sorgerecht
Die Gesundheitsfürsorge gehört zu den wichtigsten Bereichen der elterlichen Sorge.
Sie umfasst sämtliche medizinischen Entscheidungen für ein minderjähriges Kind – von
Vorsorgeuntersuchungen über Impfungen bis hin zu Operationen und schwerwiegenden Behandlungen.
Kurz erklärt
Die Gesundheitsfürsorge ist Teil der Personensorge nach
§ 1631 Abs. 1 BGB. Eltern haben das Recht und die Pflicht,
medizinische Entscheidungen für ihr Kind zu treffen – immer unter Beachtung des
Kindeswohls.
Gesetzliche Grundlage der Gesundheitsfürsorge
Die Gesundheitsfürsorge ist gesetzlich nicht als eigenständiger Begriff definiert,
ergibt sich jedoch unmittelbar aus der Personensorge.
§ 1631 Abs. 1 BGB
„Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen,
zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.“
Zur Pflege gehört insbesondere die Sorge für die körperliche Gesundheit des Kindes.
Die Gesundheitsfürsorge umfasst deshalb unter anderem:
Ärztliche Behandlungen
Entscheidungen über Untersuchungen, Operationen und Therapien.
Impfungen
Einwilligung in Schutzimpfungen und Vorsorgeuntersuchungen.
Psychologische Behandlung
Entscheidungen über psychotherapeutische oder psychiatrische Maßnahmen.
Krankenhausaufenthalte
Einwilligung in stationäre Behandlungen oder medizinische Eingriffe.
Einwilligung in medizinische Behandlungen
Medizinische Eingriffe stellen rechtlich grundsätzlich eine Körperverletzung dar.
Sie werden erst durch eine wirksame Einwilligung gerechtfertigt.
Entscheidend ist daher die Frage, wer in die Behandlung des Kindes einwilligen darf.
Einwilligungsfähige Minderjährige
Minderjährige können unter bestimmten Voraussetzungen selbst wirksam in medizinische Maßnahmen einwilligen.
Maßgeblich ist dabei nicht allein das Alter, sondern die geistige und sittliche Reife des Kindes.
Wichtiger Grundsatz
Ein Minderjähriger ist einwilligungsfähig, wenn er Bedeutung, Tragweite und Risiken
eines Eingriffs verstehen und eigenverantwortlich beurteilen kann.
Bei weniger gravierenden medizinischen Maßnahmen kann daher ein eigenständiges Entscheidungsrecht
des Minderjährigen bestehen.
Bei schwerwiegenden Eingriffen wird dagegen häufig ein sogenannter
Co-Konsens verlangt. Das bedeutet: Sowohl der Minderjährige als auch die
Sorgeberechtigten müssen zustimmen.
Einwilligungsunfähige Minderjährige
Ist das Kind nicht einwilligungsfähig, müssen die gesetzlichen Vertreter die Entscheidung treffen.
§ 630d Abs. 1 Satz 2 BGB
Ist der Patient einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten erforderlich.
Die Einwilligung erfolgt dann regelmäßig durch:
- die sorgeberechtigten Eltern,
- einen Vormund,
- oder einen Ergänzungspfleger.
Vetorecht des Kindes
Auch einwilligungsunfähige Kinder können unter Umständen ein gewisses Vetorecht gegen medizinische
Maßnahmen besitzen. Voraussetzung ist, dass der entgegenstehende Wille ernsthaft, nachvollziehbar
und dauerhaft geäußert wird.
Besonders bei nicht dringenden Eingriffen gewinnt der Wille des Kindes mit zunehmendem Alter
rechtliche Bedeutung.
Streit zwischen den Eltern über medizinische Entscheidungen
Bei gemeinsamer elterlicher Sorge müssen medizinische Entscheidungen grundsätzlich gemeinsam getroffen werden.
§ 1687 Abs. 1 BGB
Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung müssen Eltern gemeinsam entscheiden.
Medizinische Eingriffe mit erheblichen Risiken oder langfristigen Folgen gelten regelmäßig als
Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung.
Gerichtliche Entscheidung nach § 1628 BGB
Können sich Eltern nicht einigen, kann das Familiengericht angerufen werden.
§ 1628 BGB
Das Familiengericht kann die Entscheidungsbefugnis einem Elternteil übertragen,
wenn sich die Eltern nicht einigen können und die Übertragung dem Kindeswohl entspricht.
Das Gericht entscheidet dabei nicht nach den Interessen der Eltern, sondern danach,
welche Lösung dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Impfungen im Sorgerecht
Impfungen gehören zu den häufigsten Streitpunkten im Bereich der Gesundheitsfürsorge.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen Schutzimpfungen Angelegenheiten
von erheblicher Bedeutung dar. Können sich die Eltern nicht einigen, kann die Entscheidungsbefugnis
dem Elternteil übertragen werden, der den Empfehlungen der
STIKO folgt.
STIKO-Empfehlungen
Gerichte orientieren sich bei Impfentscheidungen regelmäßig an den Empfehlungen
der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut.
Grenzen der elterlichen Gesundheitsfürsorge
Die elterliche Sorge endet dort, wo das Kindeswohl gefährdet wird.
Ein Missbrauch der Gesundheitsfürsorge kann insbesondere vorliegen bei:
- Verweigerung lebensnotwendiger Behandlungen,
- Ablehnung notwendiger Operationen,
- Nichtbefolgung medizinischer Anweisungen,
- Verweigerung dringend erforderlicher Medikamente,
- kindeswohlgefährdenden religiösen Entscheidungen.
Eingreifen des Familiengerichts
Gefährden Eltern durch ihre Entscheidung die Gesundheit oder das Leben des Kindes,
kann das Familiengericht eingreifen.
§ 1666 BGB
Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet,
hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
In dringenden Notfällen dürfen Ärzte sich unter Umständen auch über eine
kindeswohlwidrige Entscheidung der Eltern hinwegsetzen.
Besondere medizinische Eingriffe
Beschneidung (§ 1631d BGB)
Eltern dürfen unter bestimmten Voraussetzungen in eine medizinisch nicht notwendige
Beschneidung männlicher Kinder einwilligen.
Sterilisation (§ 1631c BGB)
Die Sterilisation Minderjähriger ist gesetzlich verboten und unzulässig.
Varianten der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e BGB)
Für operative Eingriffe bei Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung
gelten besondere gesetzliche Schutzvorschriften.
Gerichtliche Genehmigungen
In bestimmten Fällen ist zusätzlich eine Genehmigung des Familiengerichts erforderlich.
Fazit zur Gesundheitsfürsorge
Die Gesundheitsfürsorge ist ein besonders sensibler Bereich des Sorgerechts.
Eltern tragen die Verantwortung für medizinische Entscheidungen ihres Kindes,
müssen dabei jedoch stets das Kindeswohl beachten.
Mit zunehmendem Alter gewinnt außerdem die Selbstbestimmung des Kindes an Bedeutung.
Kommt es zu Konflikten zwischen den Eltern oder zu einer Gefährdung des Kindeswohls,
kann das Familiengericht eingreifen und Entscheidungen im Interesse des Kindes treffen.