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Familienrecht für Ärztinnen und Ärzte: Praxis, Unterhalt, Versorgungswerk

Praxisgewinn statt Gehaltsabrechnung, Versorgungswerk statt Rente, die Bank in jeder Gleichung: Trennungen von Ärztinnen und Ärzten folgen eigenen Regeln. Wir kennen sie, auf beiden Seiten.

Warum Arztscheidungen eigene Regeln haben

Kaum eine Berufsgruppe trifft eine Trennung wirtschaftlich so vielschichtig wie niedergelassene Ärztinnen und Ärzte. Die Praxis ist zugleich Arbeitsplatz, Vermögenswert und Einkommensquelle, die Altersvorsorge läuft über das Versorgungswerk statt über die gesetzliche Rente, die Finanzierung von Praxis und Privathaus liegt häufig bei derselben Bank, und nicht selten war der Ehepartner in der Praxis angestellt. Jede dieser Besonderheiten hat eigene Regeln, und an jeder wird gestritten.

Wir vertreten Ärztinnen und Ärzte in Scheidungs-, Unterhalts- und Umgangsverfahren, und wir vertreten Ehegatten von Ärzten, die diesen Besonderheiten nicht unvorbereitet begegnen wollen. Wo Praxiswert oder Steuern den Ausschlag geben, arbeiten wir mit Steuerberatern und Bewertungssachverständigen zusammen.

Ihre Ansprechpartner im Familienrecht: Dr. Alexander Pleh, Otto Weidenkeller und Anna Gerzer in Düsseldorf, Christoph Schleusener in unserer Hamburger Zweigstelle.

Was wir für Sie tun

Wir führen Unterhaltsverfahren, in denen das Einkommen aus selbständiger ärztlicher Tätigkeit richtig ermittelt werden muss, auf beiden Seiten. Wir begleiten Scheidungen mit Praxis oder Praxisanteil, von der Bewertung über den Zugewinn bis zum Versorgungsausgleich mit dem Versorgungswerk. Wir ordnen Konstellationen, in denen der Ehepartner in der Praxis angestellt war, entflechten wechselseitige Besicherungen von Praxis- und Privatfinanzierung und gestalten Umgangsregelungen, die mit Sprechzeiten und Operationstagen vereinbar sind.

So läuft eine Beratung ab:

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Der erste Kontakt

Sie nehmen Kontakt mit uns auf – per E-Mail, Telefon oder über das Kontaktformular. Sie schildern unseren Mitarbeitern Ihre persönliche Situation – wir melden uns so schnell wie möglich und entscheiden gemeinsam, ob bereits ein Termin mit uns vereinbart wird oder zunächst ein Rückruf gewünscht ist. In diesem ersten Schritt klären wir, worum es geht und wer bei uns Ihr Ansprechpartner ist.

Sie können uns auch direkt im Erstkontakt beauftragen, während eine kostenpflichtige Erstberatung kein Muss ist!

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Erstberatung

Sie möchten zunächst ausführlich informiert werden, ehe Sie uns beauftragen? Die Erstberatung kostet 226,10 € inklusive Umsatzsteuer. Danach haben Sie einen belastbaren Überblick über Ihre Rechtslage und wissen, was zu tun ist. Entsteht darüber hinaus Aufwand, besprechen wir Umfang und Kosten, bevor er entsteht.

Haben Sie eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch genommen? Die Kosten dafür werden später auf die Kosten im Mandat angerechnet

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Mandat

Sie haben den Eindruck, dass wir die richtigen Anwälte für Sie sind und wir sollen Sie in Ihrem Scheidungsverfahren vertreten? Damit wir Sie vertreten können, unterzeichnen wir eine Mandatsvereinbarung. Über die Kosten unserer Tätigkeit klären wir Sie natürlich vorher auf!

Die Streitpunkte, die wir aus Arztverfahren kennen

Was ist das Einkommen eines niedergelassenen Arztes?

Beim Angestellten steht das Einkommen auf der Gehaltsabrechnung. Beim niedergelassenen Arzt muss es ermittelt werden, und an dieser Ermittlung entscheidet sich fast jedes Unterhaltsverfahren. Ausgangspunkt ist der Praxisgewinn aus der Einnahmenüberschussrechnung. Von ihm gehen die tatsächlich gezahlten Steuern ab, und zwar nach dem sogenannten In-Prinzip: Maßgeblich ist, was in dem jeweiligen Jahr tatsächlich an das Finanzamt geflossen ist, auch wenn diese Zahlung ein früheres Jahr betrifft. Weil Steuerbescheide bei Selbständigen mit Jahren Verzögerung ergehen, zahlt ein Arzt im laufenden Jahr regelmäßig die Steuer für ein längst vergangenes, und genau das bildet die Unterhaltsberechnung ab.

Abzugsfähig sind daneben die Beiträge zum berufsständischen Versorgungswerk, die private Kranken- und Pflegeversicherung und weitere Altersvorsorge. Für Selbständige erkennt die Rechtsprechung insgesamt bis zu 24 Prozent des Bruttoeinkommens als angemessene Altersvorsorge an, deutlich mehr als bei Angestellten, und viele Ärzte schöpfen diesen Rahmen gar nicht aus. Auch privat aufgenommene Kredite können abzugsfähig sein, wenn sie der Existenzgründung oder der Praxis dienten, etwa die Ablösung aus einem früheren Anstellungsverhältnis. Solche Kredite tauchen in keiner Praxisauswertung auf und werden deshalb regelmäßig übersehen.

Für laufenden Unterhalt wird das Einkommen Selbständiger aus dem Durchschnitt der letzten drei Jahre gebildet. Für abgeschlossene Jahre gilt das nicht: Rückstände werden nach dem konkret erzielten Einkommen des jeweiligen Jahres berechnet, nicht nach einer Prognose. Wer diese Unterscheidung nicht kennt, rechnet ganze Verfahren falsch.

Auskunft: was ein Arzt vorlegen muss und was nicht

Ärztliche Leistungen sind umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 14 UStG). Ein niedergelassener Arzt gibt deshalb keine laufenden Umsatzsteuermeldungen ab, und eine unterjährige Buchhaltung existiert oft schlicht nicht. Verlangt die Gegenseite Unterlagen, die es nicht gibt, läuft der Vorwurf unvollständiger Auskunft ins Leere. Zur Auskunft genügt die Gewinnermittlung, und solange ein Jahresabschluss weder gefertigt noch steuerlich fällig ist, reicht die betriebswirtschaftliche Auswertung. Umgekehrt gilt für den auskunftspflichtigen Arzt: Die Auskunft muss vollständig und geordnet sein, denn jede Lücke kostet Glaubwürdigkeit, und die Glaubwürdigkeit ist in diesen Verfahren die härteste Währung.

Abschreibungen: der häufigste Streitpunkt in Arztsachen

Die Gegenseite wird fast immer vortragen, die Abschreibungen der Praxis seien unterhaltsrechtlich nicht anzuerkennen, das Einkommen sei also höher zu rechnen. Das ist in dieser Pauschalität falsch. Die seit 2025 von den drei nordrhein-westfälischen Oberlandesgerichten gemeinsam herausgegebenen Leitlinien erkennen lineare Abschreibungen von Wirtschaftsgütern auch unterhaltsrechtlich an, ausgenommen Gebäude. Der Bundesgerichtshof vertritt seit seiner Wertverzehr-Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 19.02.2003, XII ZR 19/01) die Linie, dass die AfA-Tabellen der Finanzverwaltung den tatsächlichen Wertverzehr regelmäßig zutreffend abbilden. Wer davon abweichen will, muss diese Vermutung mit substantiiertem Tatsachenvortrag entkräften, einfaches Bestreiten genügt nicht. Geringwertige Wirtschaftsgüter sind ohnehin voll anzusetzen, und auch der abgeschriebene Praxiswert ist kein Selbstläufer für die Gegenseite. Gleichwohl handhaben die Familiengerichte im Bezirk diese Fragen unterschiedlich, und genau deshalb entscheidet hier der Aufbau der Berechnung und die Qualität der Begründung.

Wenn der Ehepartner in der Praxis angestellt war

In vielen Arztehen arbeitet der Ehepartner in der Praxis mit, an der Anmeldung, in der Abrechnung oder der Organisation. Nach der Trennung wird aus dem Arbeitsverhältnis ein Konfliktherd eigener Art. Erscheint der Partner nicht mehr zur Arbeit, stellen sich arbeitsrechtliche Fragen von der Kündigung bis zum Zurückbehaltungsrecht am Entgelt, und beide wirken unmittelbar in das Unterhaltsverfahren hinein, denn dort geht es um die Frage, welches Einkommen dem Partner zuzurechnen ist und welche Erwerbsobliegenheit ihn trifft. Zugleich beeinflusst das Gehalt, das gezahlt wurde, die Ertragslage der Praxis und damit deren Bewertung. Diese Stränge lassen sich nicht getrennt führen. Wer sie getrennt führt, produziert Widersprüche, die die Gegenseite dankbar aufnimmt.

Wechselmodell und die Frage nach dem Einkommen der Gegenseite

Betreuen beide Eltern die Kinder hälftig, haften beide für den Kindesunterhalt nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Dann verbietet es schon der Gleichheitssatz, beim Arzt jeden Euro heranzuziehen und beim anderen Elternteil ein vorhandenes Erwerbspotenzial zu ignorieren. Wer gesund ist und eine qualifizierte Ausbildung hat, muss sie grundsätzlich einsetzen, notfalls wird fiktives Einkommen angesetzt. Dieser Punkt wird in Arztverfahren regelmäßig übergangen, weil sich der Blick auf das hohe Einkommen des Arztes verengt.

Praxis, Versorgungswerk, Bank: die Vermögensseite

Die Bewertung der Praxis im Zugewinn, der kalkulatorische Arztlohn, der Vertragsarztsitz, die Berufsausübungsgemeinschaft und die Teilung der Versorgungswerksanrechte haben eigene Regeln, die wir auf unserer Seite zur Unternehmerscheidung ausführlich darstellen. Dort finden Sie auch die typische Finanzierungslage niedergelassener Ärzte, bei der Praxis und privates Haus wechselseitig bei derselben Bank besichert sind und keine Auseinandersetzung ohne die Bank gelingt. Für Umgangsregelungen, die mit Sprechzeiten und Operationstagen kollidieren, und die Neigung der Gerichte, ausgefallene Einnahmen als vermeidbar zu behandeln, finden Sie dort ebenfalls unsere Linie: Umgangs- und Unterhaltsverfahren gehören in eine Hand.

Häufige Fragen von Ärztinnen und Ärzten

Mein Gewinn schwankt von Jahr zu Jahr. Was zählt beim Unterhalt?

Für den laufenden Unterhalt der Durchschnitt der letzten drei abgeschlossenen Jahre, damit Ausreißer nach oben wie nach unten geglättet werden. Für Unterhaltsrückstände abgeschlossener Jahre gilt dagegen das konkret erzielte Einkommen des jeweiligen Jahres. Abgezogen werden die tatsächlich gezahlten Steuern nach dem In-Prinzip, die Beiträge zum Versorgungswerk, die private Kranken- und Pflegeversicherung sowie weitere Altersvorsorge bis zur Grenze von insgesamt 24 Prozent des Bruttoeinkommens.

Muss ich für die Auskunft einen Jahresabschluss vorlegen lassen?

Nicht, solange er weder gefertigt noch steuerlich fällig ist. Ärztliche Leistungen sind umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 14 UStG), eine unterjährige Buchhaltung existiert deshalb häufig nicht, und zur Auskunft genügt dann die betriebswirtschaftliche Auswertung neben den vorhandenen Gewinnermittlungen und Steuerbescheiden. Was vorhanden ist, muss allerdings vollständig und geordnet vorgelegt werden.

Die Gegenseite will meine Abschreibungen nicht anerkennen. Zu Recht?

In dieser Pauschalität nein. Lineare Abschreibungen nach den AfA-Tabellen der Finanzverwaltung sind nach den nordrhein-westfälischen Leitlinien und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch unterhaltsrechtlich anzuerkennen, ausgenommen Gebäude. Die Tabellen tragen die Vermutung der Richtigkeit, und wer abweichen will, muss sie mit konkretem Tatsachenvortrag entkräften. Da die Gerichte im Bezirk das unterschiedlich streng handhaben, kommt es auf den Aufbau der Berechnung an.

Mein Ehepartner war in der Praxis angestellt und kommt seit der Trennung nicht mehr. Was nun?

Dann treffen Arbeitsrecht und Familienrecht aufeinander. Auf der einen Seite stehen Kündigung, Entgeltfragen und ein mögliches Zurückbehaltungsrecht, auf der anderen die unterhaltsrechtliche Frage, welches Einkommen dem Partner zuzurechnen ist und welche Erwerbsobliegenheit ihn trifft. Beides muss aufeinander abgestimmt werden, auch mit Blick auf die Praxisbewertung, in die das gezahlte Gehalt einfließt. Handeln Sie hier nicht ohne Beratung, die Widersprüche zwischen beiden Verfahren sind der häufigste Fehler.

Ich habe einen Kredit aufgenommen, um mich niederzulassen. Zählt der beim Unterhalt?

Privat aufgenommene Kredite, die der Existenzgründung oder der Praxis dienten, sind grundsätzlich abzugsfähig, auch wenn sie in keiner Praxisauswertung auftauchen. Dazu gehört etwa die Ablösung aus einem früheren Anstellungsverhältnis, ohne die der Weg in die Niederlassung nicht frei gewesen wäre. Solche Positionen müssen vorgetragen und belegt werden, von selbst findet sie niemand.

Was kostet die Beratung?

Die Erstberatung kostet 226,10 Euro inklusive Umsatzsteuer. Danach kennen Sie Ihre Lage und wissen, was zu tun ist. Entsteht darüber hinaus Aufwand, besprechen wir Umfang und Kosten, bevor er entsteht.

Zum Weiterlesen

Die Bewertung von Praxis und Beteiligungen im Zugewinn, das Versorgungswerk im Versorgungsausgleich und die Bankenfrage behandeln wir auf der Seite zur Unternehmerscheidung, die Vermögensauseinandersetzung auf den Seiten zum Zugewinnausgleich und zur Immobilienauseinandersetzung. Zum Ablauf des Verfahrens informiert die Seite zur Scheidung, zu Betreuungsfragen die Seite zum Umgangsrecht.

Trennung mit Praxis, Versorgungswerk und laufenden Finanzierungen? Wir ordnen Ihre Lage, bevor Stichtage und Zahlen sie ordnen.

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