Der Wert im Gutachten ist nicht der Wert, der in den Zugewinn gehört

Auf einen Blick

  • Im Zugewinnausgleich zählt der Wert nach Steuern, nicht der Bruttowert aus dem Gutachten.
  • Die latente Einkommensteuer auf die stillen Reserven ist abzuziehen – auch wenn niemand verkaufen will.
  • Maßgeblich ist der individuelle Steuersatz dieser Person an diesem Stichtag. Ein Pauschalsatz von 30 oder 35 Prozent genügt nicht.
  • Der Abzug gehört auf beide Seiten: Endvermögen und Anfangsvermögen.
  • Der Unterschied bewegt sich schnell im sechsstelligen Bereich.

Stellen Sie sich zwei Zahlen vor. Ein Gutachten bewertet ein Einzelunternehmen mit 1,26 Millionen Euro. In der Schlussbilanz stehen 360.000 Euro.

Beide Zahlen sind für sich genommen richtig. Und keine von beiden gehört in dieser Form in das Endvermögen.

Denn im Zugewinnausgleich zählt der Nachsteuerwert. Die latente Einkommensteuer auf die stillen Reserven ist abzuziehen, selbst wenn eine Veräußerung nie geplant war. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das in mehreren Entscheidungen festgehalten. Wer den Bruttoansatz unbeanstandet durchgehen lässt, setzt das Endvermögen um einen sechsstelligen Betrag zu hoch an.

Wie groß der Unterschied wird

Die folgende Rechnung ist ein Beispiel zur Methode, kein Ergebnis eines konkreten Verfahrens. Sie zeigt die Größenordnung.

PositionBetrag
Bruttowert laut Gutachten (Substanz und übertragbarer Goodwill)1.260.000 €
Steuerlicher Buchwert am Stichtag360.000 €
Fiktiver Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG900.000 €
Individueller Steuersatz am Stichtag (hier beispielhaft 42 % inkl. Solidaritätszuschlag)378.000 €
Ansatz im Endvermögen882.000 €

Der Endvermögensansatz aus dem Betrieb sinkt also um 378.000 Euro. Ist dies der höhere Zugewinn, verändert sich die Ausgleichsforderung um rund die Hälfte davon (§ 1378 BGB).

Und das alles ohne jede Verkaufsabsicht. Der Bundesgerichtshof zieht trotzdem ab.

Warum der Abzug auch ohne Verkauf greift

Der Grund liegt in der Bewertungsmethode selbst.

§ 1376 BGB verlangt, Vermögen mit dem Verkehrswert anzusetzen. Der Verkehrswert eines Unternehmens oder einer Praxis ist der Betrag, der bei einer Verwertung am Markt erzielbar wäre (BGH, 6.2.2008, BGHZ 175, 207). Diese gedachte Verwertung steckt bereits in der Methode. Sie setzt keinen Kaufvertrag voraus – nur die Frage, was der Wert am Markt einbrächte.

Wer aber verwertet, löst stille Reserven auf. Und dem Veräußerer bleibt wirtschaftlich nur der um die Steuer gekürzte Erlös. Diese Steuer ist deshalb nichts anderes als unvermeidbare Veräußerungskosten.

Der Senat hat das mehrfach bestätigt und ausdrücklich klargestellt: Die latente Last ist unabhängig von einer Veräußerungsabsicht abzuziehen (BGHZ 175, 207; BGH, 2.2.2011, XII ZR 185/08 = BGHZ 188, 249; BGH, 9.2.2011, XII ZR 40/09 = BGHZ 188, 282).

Der Einwand „Ich verkaufe doch gar nicht" trifft die Prämisse daher nicht. Der Zugewinnausgleich fragt nicht, was der Inhaber vorhat. Er fragt, was das Vermögen am Stichtag wert ist. Ein Wert, den es nur brutto gibt, existiert für den Ausgleich nicht.

Auch die Stundung ändert daran nichts

Häufig will der Inhaber das Unternehmen behalten und die Ausgleichsforderung aus dem laufenden Ertrag bedienen. Genau dafür erlaubt § 1382 BGB die Stundung – damit die Substanz nicht liquidiert werden muss (BGHZ 188, 282).

Die Stundung ändert allerdings nur die Fälligkeit, nicht den Wert. Wer Stundung verlangt und gleichzeitig den Bruttowert stehen lässt, will die Liquidität schonen und den Ansatz hochhalten. Beides zusammen trägt nicht.

Welcher Steuersatz gilt

Nicht 35 Prozent für alle. Nicht der Körperschaftsteuersatz einer GmbH, wenn die Person ein Einzelunternehmen hält. Und nicht der Satz aus dem letzten Steuerbescheid, wenn sich die Verhältnisse bis zum Stichtag geändert haben.

Der BGH verlangt, die latenten Ertragsteuern nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zu bemessen, die am Stichtag vorlagen (BGHZ 188, 249). Dazu gehören:

  • die Progressionszone dieser Person,
  • Sonderausgaben und Verluste,
  • der tarifliche Umgang mit einem Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG,
  • Freibeträge und Ermäßigungen, soweit ihre Voraussetzungen am Stichtag tatsächlich vorlagen.

Ein pauschaler Abschlag „für Steuer" ist keine Bewertung. Ein Satz aus einer Arbeitshilfe, ohne Blick in den Bescheid, ebenso wenig. Wer Freibeträge pauschal weglässt, belastet den Inhaber zu Unrecht. Wer sie ansetzt, obwohl die Voraussetzungen fehlen, entlastet ihn zu Unrecht.

Die Grenze zur laufenden Jahressteuer

Mit Beschluss vom 8.12.2021 (XII ZB 402/20, FamRZ 2022, 425) hat der Senat die Linie bestätigt und ausgeweitet. Der Nachsteueransatz gilt nicht nur für Unternehmen, sondern für andere steuerverstrickte Positionen, soweit eine Verwertung am Stichtag Steuer auslösen würde – etwa Wertpapiere mit stillen Reserven.

Wichtig ist die Abgrenzung nach unten: Die laufende Einkommensteuer des Stichtagsjahres ist etwas anderes. Sie entsteht erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums. Wer diese Grenze verwischt, zieht entweder zu viel oder zu wenig ab.

Der Abzug gehört auf beide Seiten

Das ist der stillste und zugleich häufigste Fehler in diesen Akten.

Wer die latente Steuer nur vom Endvermögen abzieht und das Anfangsvermögen brutto stehen lässt, verzerrt den Zugewinn zugunsten des Inhabers. Wer umgekehrt nur das Anfangsvermögen kürzt, verzerrt zu seinen Lasten.

Ein Unternehmen oder eine Praxis, die schon bei Eheschließung bestand, hatte auch damals stille Reserven – und damit auch damals eine latente Last. Dieselbe Methode, aber ein anderer Tag: anderer Buchwert, andere Verhältnisse, anderer Steuersatz. Der Grenzsteuersatz von 1998 ist nicht der von 2024.

§ 1375 BGB definiert das Endvermögen, § 1384 BGB legt den maßgeblichen Tag fest. Für das Anfangsvermögen gilt dieselbe Bewertungslogik, bezogen auf den Tag der Eheschließung. Beide Stichtage müssen rekonstruiert werden. Fehlt der Anfangswert, steht die heutige Nettozahl ohne Gegenposten da.

Der Fehler liegt hier meist nicht beim Steuersatz. Er liegt darin, dass die zweite Seite ganz fehlt.

GmbH, Einzelunternehmen, Praxis: gleiche Prämisse, andere Steuerart

Die Rechtsform ändert die Steuerart – nicht die Prämisse des BGH.

Einzelunternehmen und freiberufliche Praxis lösen bei fiktiver Veräußerung Einkommensteuer nach § 16 EStG aus. In den Veräußerungsgewinn gehören Substanz und Goodwill, soweit dieser übertragbar ist. Der persönliche, nicht übertragbare Anteil des Goodwills gehört schon nicht in den Bruttowert – und damit auch nicht in die Steuer. Erst die Bewertung, dann die Steuer auf das, was die Bewertung als verwertbar ansetzt.

Der GmbH-Anteil löst eine andere Steuer aus. Teileinkünfteverfahren, Abgeltungsteuer, Beteiligungshöhe und Einlagekonto führen zu einer anderen Belastung als beim Einzelunternehmer. Die Leitfrage bleibt aber gleich: Was bliebe dem Gesellschafter, wenn der Anteil am Stichtag verwertet würde?

Hier lauert eine typische Doppelung: Die Körperschaftsteuer der Gesellschaft ist in einem Ertragswertgutachten regelmäßig schon im Ertrag verarbeitet. Die persönliche Steuer des Gesellschafters auf den Anteil dagegen häufig nicht. Wer den Anteil brutto in das Endvermögen schreibt, setzt Vermögen an, das nach einer Verwertung so nie in der privaten Sphäre ankäme.

Für die Arztpraxis hat der Senat das in BGHZ 175, 207 und BGHZ 188, 249 ausgeführt. Dieselbe Linie trägt das inhabergeführte Einzelunternehmen und den GmbH-Anteil.

Die Reihenfolge ist zwingend

Die latente Steuer sitzt nicht auf dem Umsatz und nicht auf dem Unternehmenswert. Sie sitzt auf dem fiktiven Veräußerungsgewinn – also auf der Differenz zwischen Verkehrswert und steuerlichem Buchwert am Stichtag.

Deshalb diese Reihenfolge:

  • Bruttowert ermitteln (Ertragswert, individueller Unternehmerlohn). Persönlicher, nicht übertragbarer Goodwill bleibt draußen.
  • Steuerlichen Kapital- oder Buchwert feststellen.
  • Fiktiven Veräußerungsgewinn berechnen.
  • Individuellen Steuersatz am Stichtag anwenden.
  • Nettoansatz für § 1375 BGB bilden.

Wer die Steuer vor der Bewertung ansetzt, rechnet eine Last auf eine Zahl, die noch gar nicht feststeht.

Handelsbilanz ist nicht Steuerbilanz

Abschreibungen, Rücklagen, die Behandlung des Goodwills: Der handelsrechtliche Eigenkapitalausweis ist nicht der steuerliche Buchwert. Für § 16 EStG zählt die steuerliche Größe. Ein Gutachten, das den handelsrechtlichen Buchwert abzieht, kürzt den Gewinn falsch, sobald die stillen Reserven steuerlich anders liegen.

Betriebsgrundstücke sind meist der größte Posten

Steht ein Grundstück im Betriebsvermögen, gehört es in dieselbe Rechnung. Sein Verkehrswert hebt den Bruttowert. Sein steuerlicher Buchwert liegt nach jahrzehntelanger Abschreibung oft nahe null – und hebt damit den fiktiven Gewinn erheblich. Die latente Last auf dem Grundstück ist in aller Regel größer als die auf dem Maschinenpark.

Wird ein Grundstück nach der Trennung „ins Private" umgewidmet, verschiebt das den Posten. § 1375 Abs. 2 BGB holt bestimmte Minderungen zurück; die Steuerfrage bleibt, nur bezogen auf ein anderes Gut.

Wenn es keine stillen Reserven gibt

Liegt der Verkehrswert unter dem Buchwert, entsteht bei einer fiktiven Veräußerung kein Gewinn – und damit keine latente Ertragsteuer. Einen fiktiven Steuervorteil aus dem Verlust sieht das Gesetz umgekehrt aber nicht vor. Angesetzt wird dann schlicht der Verkehrswert, ohne Abzug und ohne erfundenen Vorteil.

Warum Pauschalsätze nicht funktionieren

Ein pauschaler Abschlag von 30 oder 35 Prozent auf den gesamten Unternehmenswert trifft nicht den Gewinn, sondern den Wert. Er belastet damit auch Substanz, die steuerlich längst versteuert war. BGHZ 188, 249 verlangt die Verhältnisse am Stichtag. Ein Satz aus einer Arbeitshilfe erfüllt das nicht, auch wenn er als praxisüblich bezeichnet wird.

Fünf Fehler, die immer wieder auftauchen

1. Das Gutachten schweigt zur Steuer. Der Ertragswert steht, die persönliche Steuer fehlt. Das Gericht übernimmt die Zahl, weil sie von einem Sachverständigen stammt. Der Ansatz bleibt brutto.

2. Der falsche Steuerschuldner. Beim Einzelunternehmen schuldet der Inhaber Einkommensteuer. Bei der GmbH schuldet die Gesellschaft Körperschaftsteuer und der Gesellschafter eine eigene Steuer auf den Anteil. Wer den KSt-Satz auf den Anteil legt, obwohl der Ertragswert die Gesellschaftsteuer bereits trägt, zieht entweder doppelt oder das Falsche ab.

3. Der Steuersatz vom falschen Tag. Ein Gutachten aus dem Folgejahr legt gern den Satz des Folgejahres zugrunde. § 1384 BGB kennt aber nur den Tag der Zustellung des Scheidungsantrags. Wer in die Progression hinein- oder aus ihr herauswächst, sieht den Unterschied sofort.

4. Nur eine Seite netto. Der Zugewinn ist eine Differenz. Wer nur eine Seite kürzt, verschiebt sie um die volle Steuer statt um deren Veränderung.

5. Laufende Jahressteuer und Verwertungssteuer vermengt. Vorauszahlungen, Nachzahlungen und Erstattungen des Stichtagsjahres sind eine eigene Position. Sie entstehen erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums (XII ZB 402/20).

Was wir in Ihrer Akte prüfen

  • Brutto oder netto? Viele Gutachten nennen den Ertragswert und schweigen zur persönlichen Steuer. Das ist noch kein Ansatz für § 1375 BGB.
  • Buchwert, stille Reserven, fiktiver Gewinn. Ohne diese drei Zahlen bleibt jeder Abzug eine Schätzung.
  • Der individuelle Satz am Stichtag. Bescheide, Vorauszahlungen, besondere Verhältnisse – nicht der Satz aus dem Gutachten des Folgejahres.
  • Dasselbe für das Anfangsvermögen. Gleiche Methode, anderer Tag.
  • Die Abgrenzung zur laufenden Jahressteuer. Wer die Nachzahlung des laufenden Jahres als latente Last auf das Unternehmen legt, zieht die falsche Steuer ab.

Ihre Ansprechpartner im Familienrecht: Dr. Alexander Pleh, Otto Weidenkeller und Anna Gerzer in Düsseldorf, Christoph Schleusener in unserer Hamburger Zweigstelle.

Häufige Fragen

Muss ich das Unternehmen verkaufen, damit latente Steuern abgezogen werden? Nein. Der Abzug folgt aus der Bewertungsmethode, nicht aus einer Verkaufsabsicht. Maßgeblich ist die gedachte Verwertung am Stichtag; was der Inhaber tatsächlich vorhat, ist unerheblich (BGHZ 175, 207; BGHZ 188, 249).

Welcher Steuersatz gilt? Der Satz dieser Person an diesem Stichtag – mit Progressionszone, Solidaritätszuschlag und den für eine fiktive Veräußerung geltenden Regeln des § 16 EStG. Ein Tabellenwert ersetzt das nicht (BGHZ 188, 249; XII ZB 402/20).

Zählt der Abzug auch im Anfangsvermögen? Ja. Dieselbe Prämisse, bezogen auf den Tag der Eheschließung: anderer Buchwert, andere Verhältnisse, anderer Satz. Wer nur das Endvermögen netto stellt, verzerrt das Ergebnis.

Ist die Steuer bei GmbH-Anteil, Einzelunternehmen und Praxis dieselbe? Nein, die Steuerart unterscheidet sich – die Prämisse des BGH nicht. Bei Einzelunternehmen und Praxis führt der Weg über § 16 EStG, beim GmbH-Anteil über die Steuer, die der Gesellschafter auf die Anteilsverwertung schulden würde.

Gilt der Nachsteueransatz nur für Unternehmen? Nein. XII ZB 402/20 erstreckt den Gedanken auf andere steuerverstrickte Positionen, soweit eine Verwertung am Stichtag Steuer auslösen würde. Die laufende Einkommensteuer des Stichtagsjahres gehört nicht dazu.

Was passiert, wenn der Nettowert die Ausgleichsforderung nicht trägt? Die Forderung ist auf das vorhandene Vermögen begrenzt (§ 1378 BGB), und § 1382 BGB erlaubt die Stundung, damit die Substanz nicht liquidiert werden muss. Der Nettowert muss trotzdem zuerst zutreffend ermittelt werden – eine Stundung auf einem Bruttoansatz stundet den falschen Betrag.

Sie haben ein Gutachten auf dem Tisch und wissen nicht, ob der Wert brutto oder netto ist? Wir prüfen den Ansatz und rechnen die latente Last nach Ihren Verhältnissen am Stichtag durch.

Telefon 0211 868 060 90 · Mo–Fr 08:00–18:00 Uhr · Erstberatung vereinbaren

Zum Weiterlesen

Quellen

  • §§ 1375, 1376, 1378, 1382, 1384 BGB
  • § 16 EStG
  • BGH, Beschluss vom 8.12.2021 – XII ZB 402/20, FamRZ 2022, 425
  • BGH, Urteil vom 2.2.2011 – XII ZR 185/08 = BGHZ 188, 249
  • BGH, Urteil vom 9.2.2011 – XII ZR 40/09 = BGHZ 188, 282
  • BGH, Urteil vom 6.2.2008 – FamRZ 2008, 761 = BGHZ 175, 207