Ihr Ehepartner legt die Holdingbilanz vor und sagt, mehr gebe es nicht
Worum es hier geht
Wird eine Ehe geschieden, wird der Vermögenszuwachs geteilt, den die Eheleute während der Ehe erwirtschaftet haben. Das nennt sich Zugewinnausgleich. Vereinfacht gesagt: Jeder rechnet aus, was er bei der Hochzeit hatte (Anfangsvermögen) und was er am Stichtag hat (Endvermögen). Wer den größeren Zuwachs erzielt hat, zahlt dem anderen die Hälfte der Differenz.
Diese Rechnung funktioniert nur, wenn beide Seiten wissen, was da ist. Genau dafür gibt es den Auskunftsanspruch aus § 1379 BGB.
Steht ein Unternehmen im Vermögen, wird dieser Anspruch zum eigentlichen Streitpunkt. Denn wer das Unternehmen führt, kennt die Zahlen. Der andere Ehegatte steht außen vor — und soll trotzdem beurteilen, ob der genannte Wert stimmt.
Auf einen Blick
- Der Unternehmerehegatte schuldet ein geordnetes Vermögensverzeichnis nach § 260 BGB und auf Anforderung die vorhandenen Belege.
- Eine Holdingbilanz genügt nicht. Sie zeigt die Beteiligung meist nur zum Buchwert.
- Auskunft können Sie schon während der Trennung verlangen (§ 1379 Abs. 2 BGB) — ein Scheidungsantrag ist dafür nicht nötig.
- Fehlende Jahresabschlüsse muss niemand nachträglich erstellen. Vorhandene Unterlagen muss er herausgeben.
- Ihre Belegforderung muss konkret benannt sein, sonst ist sie nicht vollstreckbar.
- Geheimhaltungsinteressen von Mitgesellschaftern oder Patienten begrenzen den Inhalt — sie sperren die Auskunft nicht.
Ein typisches Bild
Der folgende Fall ist zur Veranschaulichung konstruiert, entspricht aber einer Konstellation, die uns regelmäßig begegnet.
Der Ehemann hält die Anteile einer Holding-GmbH. Darunter liegt die operative Gesellschaft, in der das eigentliche Geschäft läuft. Zum Trennungsstichtag reicht er die Holdingbilanz ein. Die Beteiligung an der operativen GmbH steht dort mit 25.000 Euro — dem Stammkapital.
Gesellschaftsvertrag, betriebswirtschaftliche Auswertungen, Gesellschafterdarlehen, Privatentnahmen: alles nicht dabei. Seine Antwort lautet, die Bilanz reiche.
Was hinter dieser einen Zahl tatsächlich stehen kann:
| Position | Betrag |
|---|---|
| Beteiligung laut Holdingbilanz | 25.000 € |
| Operative GmbH, Eigenkapital (letzter festgestellter Abschluss) | 1.840.000 € |
| Operative GmbH, Jahresüberschuss | 410.000 € |
| Gesellschafterdarlehen der Holding an die Operative | 180.000 € |
| Privatentnahmen im Trennungsjahr (laut BWA und Verrechnungskonto) | 220.000 € |
Beispielzahlen zur Methode, kein Ergebnis eines konkreten Verfahrens.
Der Buchwert der Holdingbeteiligung und der Verkehrswert der Unternehmensgruppe bewegen sich also in völlig verschiedenen Größenordnungen — und zwar bevor überhaupt jemand bewertet hat.
Ohne die Unterlagen der operativen Gesellschaft bleibt das Verzeichnis eine Zahl aus der Konzernhülle. Ein Ertragswert lässt sich daraus nicht bilden. Die Gegenseite bleibt außen vor. Genau das soll § 1379 BGB verhindern.
Drei Vermögen, zwei Zeitpunkte
Der Anspruch aus § 1379 Abs. 1 BGB entsteht, sobald der Güterstand beendet ist oder ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Zugewinnausgleich oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt hat. Dann kann jeder vom anderen verlangen:
- Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt,
- Auskunft über das Vermögen, soweit es für Anfangs- und Endvermögen maßgeblich ist,
- auf Anforderung die Vorlage von Belegen.
Zusätzlich kann jeder Ehegatte verlangen, bei der Aufnahme des Verzeichnisses nach § 260 BGB hinzugezogen zu werden und die Werte ermitteln zu lassen. Auf eigene Kosten lässt sich das Verzeichnis behördlich oder notariell aufnehmen.
Der frühe Zugriff: § 1379 Abs. 2 BGB
Wichtig für die Praxis ist der zweite Absatz. Er greift früher. Sobald die Ehegatten getrennt leben, kann jeder Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt verlangen. Ein Scheidungsantrag ist dafür nicht erforderlich.
Dieses Trennungsverzeichnis ist kein Formalakt. Es ist die erste belastbare Liste, gegen die später das Endvermögen gehalten wird. Was zwischen beiden Listen verschwindet, muss erklärt werden. Und was nicht erklärt wird, rückt in die Nähe einer Hinzurechnung nach § 1375 Abs. 2 BGB.
Deshalb gehört das Trennungsvermögen an den Anfang einer Unternehmerscheidung, nicht ans Ende. Wer wartet, bis der Scheidungsantrag zugestellt ist, lässt Entnahmen, Darlehensrückzahlungen und Verschiebungen zwischen Holding und operativer Gesellschaft unprotokolliert laufen.
Das Anfangsvermögen nicht vergessen
Für den Tag der Eheschließung gilt dieselbe Logik. Eine GmbH, die damals schon bestand, geht nicht mit ihrem heutigen Wert in den Zugewinn ein — nur der Zuwachs zählt.
Wer den Anfangswert nicht belegt, verschenkt diese Position vollständig. Dann steht die heutige Zahl ohne Gegenposten da.
Was das Verzeichnis beim Unternehmer enthalten muss
§ 260 BGB verlangt ein geordnetes Bestandsverzeichnis. Der Gesellschaftsanteil ist darin ein Vermögensgegenstand — und der Buchwert aus einer privaten Aufstellung ist nicht sein Wert. Die Auskunft muss Zusammensetzung und wertbildende Faktoren so mitteilen, dass die Gegenseite den Ansatz überhaupt prüfen kann.
Dazu gehört, soweit vorhanden:
Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen aller Gesellschaften, an denen der Ehegatte beteiligt ist. Nicht nur die Holding, sondern auch die operative GmbH, deren Ertrag den Wert der Beteiligung trägt. Und zwar über mehrere Jahre, typischerweise drei bis fünf. Der Ertragswert bildet sich aus der nachhaltigen Ertragskraft, nicht aus einem einzelnen Abschluss.
Betriebswirtschaftliche Auswertungen für das laufende Jahr und für das Jahr des Stichtags. Der festgestellte Jahresabschluss hinkt der Wirklichkeit hinterher. Die BWA zeigt Entnahmen, Umsätze und Kontokorrentstände, lange bevor jemand den Abschluss feststellt.
Der Gesellschaftsvertrag. Abfindungsklauseln, Vinkulierung, Wettbewerbsverbote, Regelungen zum Ausscheiden. Sie ändern nicht in jedem Fall den Verkehrswert im Zugewinn, aber sie erklären, was der Inhaber selbst realisieren könnte und was nicht.
Gesellschafterdarlehen. Je nach Richtung ist ein Gesellschafterdarlehen Verbindlichkeit oder Anspruch des Gesellschafters. In Holdingstrukturen sitzt dieser Posten oft genau zwischen den beiden Bilanzen — wer nur die Holding zeigt, blendet ihn aus.
Privatentnahmen. Sie sind kein Gewinn, aber ein wertbildender Faktor und ein Vergleichsmaßstab. Hohe Entnahmen bei niedrig ausgewiesenem Gewinn sind der klassische Hinweis darauf, dass die Gewinn- und Verlustrechnung die wirtschaftliche Lage nicht abbildet.
Hinzu kommen Steuerbescheide, Feststellungen zu Einlagekonten, Kontennachweise und Anlagespiegel, soweit sie existieren und Bestand oder Wert tragen.
Das Verzeichnis selbst muss der Verpflichtete erstellen. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn er behauptet, den Überblick verloren zu haben.
Belege: vorhanden ja, neu erstellen nein
§ 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB sagt knapp: Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Der XII. Zivilsenat des BGH hat diesen Hilfsanspruch in mehreren Entscheidungen präzisiert.
Wozu Belege dienen. Sie dienen der Kontrolle der Auskunft und sollen das Informationsgefälle zwischen den Ehegatten ausgleichen (BGH, 23.2.2022, XII ZB 38/21, FamRZ 2022, 684; BGH, 25.9.2024, XII ZB 508/23). Belege sind Urkunden, die Existenz, Zustand und Wert der verzeichneten Gegenstände und Verbindlichkeiten belegen.
Nur vorhandene Unterlagen. Eine Pflicht, Belege erst zu schaffen — also über die bloße Reproduktion vorhandener Unterlagen hinaus eine eigene schöpferische Leistung zu erbringen — besteht nicht (BGH, 1.12.2021, XII ZB 472/20). Ein Jahresabschluss, den es nicht gibt, muss nicht nachträglich aufgestellt werden, nur weil die Gegenseite ihn haben möchte. Kopien genügen.
Was existiert, muss heraus. Ein vorhandener Jahresabschluss ist ein Beleg (BGH, 21.11.2018, XII ZB 351/18). Wer ihn hat und zurückhält, erfüllt seine Pflicht nicht. Wer ihn nicht hat, muss das darlegen. Umgekehrt darf das Gericht die Vorlage nicht anordnen, ohne geklärt zu haben, ob der Beleg überhaupt existiert.
Die Anforderung muss bestimmt sein. „Geeignete Belege" oder „sämtliche Unterlagen zum Unternehmen" sind nicht vollstreckbar. Benennen Sie die Urkunde: Bilanz 2023 der operativen GmbH, BWA Januar bis Trennungsmonat, Gesellschaftsvertrag, Kontokorrentabrechnung der Hausbank zum Stichtag, Aufstellung der Entnahmen auf dem Verrechnungskonto. Ohne diese Bestimmtheit bleibt der Titel stumpf.
Negativerklärungen. Die Aussage, weiteres Vermögen gebe es nicht, muss nicht durch Belege unterlegt werden. Dafür steht die eidesstattliche Versicherung nach § 260 Abs. 2 BGB zur Verfügung.
Geheimhaltung Dritter ist kein Schutzschild
Mitgesellschafter, Mandanten, Patienten, Arbeitnehmer: Ihre Daten gehören ihnen. Der Auskunftsanspruch gegen den Ehegatten legt nicht die gesamte Gesellschaftskasse auf den Tisch der Gegenseite.
Die Grenze verläuft dort, wo eine Angabe zur Bewertung dieser Beteiligung nicht mehr erforderlich ist. Gewinnanteile der übrigen Gesellschafter, individuelle Vergütungen Dritter, Kundenlisten mit Personenbezug, Patientenakten — das bleibt draußen. Bei Ärztinnen und Ärzten ist das Patientengeheimnis die harte Kante.
Praxisumsatz, Gewinnermittlung und der Gesellschaftsvertrag der Berufsausübungsgemeinschaft gehören dagegen sehr wohl in die Auskunft. Die Namen der Patienten nicht.
Ein Gesellschaftsvertrag, der die Weitergabe von Kalkulationen an Dritte untersagt, erzeugt eine Kollision — keine Freistellung. § 1379 BGB weicht nicht vor einer Satzung zurück. Die Lösung liegt in der Beschränkung auf das Erforderliche, in der Schwärzung dessen, was ausschließlich Dritte betrifft, oder in der Vorlage an einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer, der nur den zugewinnrelevanten Inhalt mitteilt.
Wer stattdessen die gesamte Mappe zurückhält, verweigert schlicht die Auskunft.
Im Holding-Beispiel oben liegt genau diese Verwechslung vor: Die operative GmbH ist kein fremdes Vermögen. Sie ist das Unternehmen, dessen Wert die Beteiligung überhaupt erst trägt. Ihre Abschlüsse sind Belege zur eigenen Vermögensposition des Gesellschafters.
Der Stufenantrag
Die Ausgleichsforderung wird im Stufenantrag geltend gemacht:
- Erste Stufe: Auskunft und Belege.
- Zweite Stufe: eidesstattliche Versicherung, wenn Grund zur Annahme unvollständiger Angaben besteht.
- Dritte Stufe: Zahlung.
Wer die erste Stufe mit einer Holdingbilanz für erledigt erklärt, möchte die dritte Stufe auf einer Zahl führen, die er selbst gesetzt hat. Ohne taugliches Verzeichnis bleibt die Leistungsstufe geschlossen.
Umgekehrt gilt eine Grenze: Die Auskunft ist ein Hilfsanspruch. Sie dient der Berechnung der Forderung nach § 1378 BGB. Wer Daten verlangt, die sich unter keinen Umständen auf die Höhe auswirken können, sieht sich dem Einwand des Rechtsmissbrauchs ausgesetzt.
Nach der Auskunft dreht sich die Beweislast
Ist die Auskunft erteilt, verschiebt sich die Last. Steht der andere Ehegatte außerhalb des Geschehens, trifft den Ausgleichsschuldner die sekundäre Darlegungslast für alle Umstände, die den Wert senken sollen (BGH, 8.11.2017, XII ZR 108/16).
Ein Beispiel: Wer geltend macht, der abzusetzende Unternehmerlohn sei höher, weil er selbst täglich in der Halle stehe, muss Art und zeitlichen Umfang dieses Einsatzes darlegen. Wer zugleich BWA und Entnahmen zurückhält, kann diese Darlegung nicht führen. Die Lücke geht dann zu seinen Lasten — und der Wert bleibt hoch.
Was wir in Ihrer Akte prüfen
- Liegt ein Trennungsverzeichnis vor oder nur eine Holdingzahl zum Endstichtag?
- Welche Abschlüsse existieren auf welcher Ebene? Holding, operative Gesellschaft, weitere Beteiligungen. Was fehlt tatsächlich, was wird nur behauptet?
- BWA, Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterdarlehen, Privatentnahmen. Das sind die vier Punkte, an denen die Aussage „die Bilanz reicht" scheitert.
- Ist die Beleganforderung bestimmt genug? Ein unbestimmter Antrag erzeugt keinen vollstreckbaren Titel.
- Wo besteht ein echtes Geheimhaltungsinteresse Dritter — und wo wird es als Deckung für die eigene Beteiligung genutzt?
Ihre Ansprechpartner im Familienrecht: Dr. Alexander Pleh, Otto Weidenkeller und Anna Gerzer in Düsseldorf, Christoph Schleusener in unserer Hamburger Zweigstelle.
Häufige Fragen
Reicht die Holdingbilanz als Auskunft über das Unternehmen? Nein. Sie weist die Beteiligung regelmäßig nur zum Buchwert aus. Der Verkehrswert sitzt in der operativen Gesellschaft, in den Entnahmen und in den Darlehen zwischen den Ebenen. § 1379 BGB verlangt Auskunft über das Vermögen des Ehegatten, nicht über die Konzernhülle.
Muss der Unternehmer fehlende Jahresabschlüsse nachträglich erstellen? Nein. Die Belegpflicht erfasst vorhandene Nachweise (BGH, 1.12.2021, XII ZB 472/20). Das Vermögensverzeichnis nach § 260 BGB schuldet er trotzdem, und vorhandene BWA, Steuererklärungen und ältere Abschlüsse muss er vorlegen.
Wann kann ich Auskunft über das Trennungsvermögen verlangen? Sobald die Ehegatten getrennt leben (§ 1379 Abs. 2 BGB). Ein Scheidungsantrag ist nicht erforderlich. Das Trennungsverzeichnis ist die Vergleichsliste für das spätere Endvermögen.
Was gilt, wenn Mitgesellschafter die Herausgabe untersagen? Das sperrt die Auskunft über die eigene Beteiligung nicht. Es begrenzt nur den Inhalt auf das, was zur Bewertung dieses Anteils nötig ist: Schwärzung, Wirtschaftsprüfervorbehalt, keine Patienten- oder Kundendaten. Eine vollständige Verweigerung trägt nicht.
Warum muss ich jeden Beleg einzeln bezeichnen? Weil nur ein bestimmter Antrag vollstreckbar ist. „Alles zum Unternehmen" ergibt keinen Titel. Bilanzjahr, Gesellschaft, Kontokorrent, Entnahmekonto — jedes Stück mit Namen.
Was passiert, wenn die Auskunft lückenhaft bleibt? Zunächst die eidesstattliche Versicherung nach § 260 Abs. 2 BGB. Danach greift die sekundäre Darlegungslast des Inhabers für wertsenkende Umstände (XII ZR 108/16). Lücken in den Büchern werden im Gutachten zu Schätzungen — und Schätzungen treffen den, der die Lücke gelassen hat.
Sie haben eine Bilanz bekommen und den Eindruck, dass etwas fehlt? Wir sagen Ihnen, welche Unterlagen Sie verlangen können und wie der Antrag formuliert sein muss, damit er trägt.
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Zum Weiterlesen
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- Ärztinnen und Ärzte · Goodwill der Praxis
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Quellen
- § 260 BGB, § 1375 Abs. 2 BGB, § 1378 BGB, § 1379 Abs. 1 und 2 BGB
- BGH, 8.11.2017 – XII ZR 108/16
- BGH, 21.11.2018 – XII ZB 351/18
- BGH, 1.12.2021 – XII ZB 472/20
- BGH, 23.2.2022 – XII ZB 38/21, FamRZ 2022, 684
- BGH, 25.9.2024 – XII ZB 508/23